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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
trole über die Mannschaften der Reserve und der Landwehr dienen
die Landwehr-Stammrollen, welche für die verschiedenen
Waffengattungen getrennt angelegt werden und in welche die Wehr-
pflichtigen, nach Jahresklassen abgetheilt, einzutragen sind 1). Um
die Landwehr-Stammrollen jeder Zeit in der erforderlichen Ord-
nung zu halten, sind die Mannschaften des Beurlaubtenstandes
verpflichtet, von jedem Wechsel ihres Aufenthaltsortes oder ihrer
Wohnung und von jeder Reise von mehr als 14tägiger oder un-
bestimmter Dauer dem Bezirksfeldwebel Meldung zu erstatten 2).
Bedürfen schriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen, so kann
die persönliche Gestellung im Stationsorte gefordert werden.

Zuwiderhandlungen gegen die zum Zweck der Aufrechterhal-
tung der militairischen Kontrole ertheilten Dienstvorschriften über
die Meldung werden an Mannschaften des Beurlaubtenstandes mit
Geldstrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen be-
straft. Die Festsetzung der Strafen geschieht durch das Landwehr-
bezirkskommando, die Vollstreckung auf Requisition desselben durch
die Civilbehörde 3). Außerdem können die Wehrpflichtigen, wenn
die Kontrolentziehung länger als ein Jahr dauert, gemäß §. 67
des R.Mil.Ges. in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt werden 4).

d) Dispensation von den gewöhnlichen Dienst-
pflichten
. Mannschaften der Reserve und Landwehr, welche nach
außereuropäischen Ländern gehen wollen, können von der Er-
füllung der gewöhnlichen Dienstpflichten im Frieden auf zwei Jahre
dispensirt werden, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle

zweiten Theil der Wehrordnung, welcher die Bezeichnung Kontrol-Ord-
nung
führt; das Reglement für die Landwehr-Bezirksbehörden bildet den
zweiten Theil der Heer-Ordnung unter dem Titel: Landwehr-Ordnung.
1) Ausführliche Vorschriften darüber enthält die Heer-Ordn. II §. 7.
2) Kontrolges. §. 2 Abs. 1. W.O. II §. 10 Ziff. 5 und 6. Wer aus
einem Landwehr-Kompagniebezirk in einen andern verzieht, hat sich vor dem
Verziehen bei seinem bisherigen Bezirksfeldwebel ab- und bei dem Bezirksfeld-
webel seines neuen Aufenthaltsorts innerhalb 14 Tage nach erfolgtem Umzuge
anzumelden. -- Reserve- und Landwehr-Mannschaften treten beim Verziehen
von einem Staate in den andern zur Reserve beziehungsw. Landwehr des
letzteren über. Wehrges. §. 17 Abs. 3.
3) Kontrolges. §. 6, 7. Disciplinarstrafordn. §. 28.
4) Vgl. oben sub b.

§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
trole über die Mannſchaften der Reſerve und der Landwehr dienen
die Landwehr-Stammrollen, welche für die verſchiedenen
Waffengattungen getrennt angelegt werden und in welche die Wehr-
pflichtigen, nach Jahresklaſſen abgetheilt, einzutragen ſind 1). Um
die Landwehr-Stammrollen jeder Zeit in der erforderlichen Ord-
nung zu halten, ſind die Mannſchaften des Beurlaubtenſtandes
verpflichtet, von jedem Wechſel ihres Aufenthaltsortes oder ihrer
Wohnung und von jeder Reiſe von mehr als 14tägiger oder un-
beſtimmter Dauer dem Bezirksfeldwebel Meldung zu erſtatten 2).
Bedürfen ſchriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen, ſo kann
die perſönliche Geſtellung im Stationsorte gefordert werden.

Zuwiderhandlungen gegen die zum Zweck der Aufrechterhal-
tung der militairiſchen Kontrole ertheilten Dienſtvorſchriften über
die Meldung werden an Mannſchaften des Beurlaubtenſtandes mit
Geldſtrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen be-
ſtraft. Die Feſtſetzung der Strafen geſchieht durch das Landwehr-
bezirkskommando, die Vollſtreckung auf Requiſition deſſelben durch
die Civilbehörde 3). Außerdem können die Wehrpflichtigen, wenn
die Kontrolentziehung länger als ein Jahr dauert, gemäß §. 67
des R.Mil.Geſ. in die nächſt jüngere Jahresklaſſe verſetzt werden 4).

d) Dispenſation von den gewöhnlichen Dienſt-
pflichten
. Mannſchaften der Reſerve und Landwehr, welche nach
außereuropäiſchen Ländern gehen wollen, können von der Er-
füllung der gewöhnlichen Dienſtpflichten im Frieden auf zwei Jahre
dispenſirt werden, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle

zweiten Theil der Wehrordnung, welcher die Bezeichnung Kontrol-Ord-
nung
führt; das Reglement für die Landwehr-Bezirksbehörden bildet den
zweiten Theil der Heer-Ordnung unter dem Titel: Landwehr-Ordnung.
1) Ausführliche Vorſchriften darüber enthält die Heer-Ordn. II §. 7.
2) Kontrolgeſ. §. 2 Abſ. 1. W.O. II §. 10 Ziff. 5 und 6. Wer aus
einem Landwehr-Kompagniebezirk in einen andern verzieht, hat ſich vor dem
Verziehen bei ſeinem bisherigen Bezirksfeldwebel ab- und bei dem Bezirksfeld-
webel ſeines neuen Aufenthaltsorts innerhalb 14 Tage nach erfolgtem Umzuge
anzumelden. — Reſerve- und Landwehr-Mannſchaften treten beim Verziehen
von einem Staate in den andern zur Reſerve beziehungsw. Landwehr des
letzteren über. Wehrgeſ. §. 17 Abſ. 3.
3) Kontrolgeſ. §. 6, 7. Disciplinarſtrafordn. §. 28.
4) Vgl. oben sub b.
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[182/0192] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. trole über die Mannſchaften der Reſerve und der Landwehr dienen die Landwehr-Stammrollen, welche für die verſchiedenen Waffengattungen getrennt angelegt werden und in welche die Wehr- pflichtigen, nach Jahresklaſſen abgetheilt, einzutragen ſind 1). Um die Landwehr-Stammrollen jeder Zeit in der erforderlichen Ord- nung zu halten, ſind die Mannſchaften des Beurlaubtenſtandes verpflichtet, von jedem Wechſel ihres Aufenthaltsortes oder ihrer Wohnung und von jeder Reiſe von mehr als 14tägiger oder un- beſtimmter Dauer dem Bezirksfeldwebel Meldung zu erſtatten 2). Bedürfen ſchriftliche Meldungen weiterer Erläuterungen, ſo kann die perſönliche Geſtellung im Stationsorte gefordert werden. Zuwiderhandlungen gegen die zum Zweck der Aufrechterhal- tung der militairiſchen Kontrole ertheilten Dienſtvorſchriften über die Meldung werden an Mannſchaften des Beurlaubtenſtandes mit Geldſtrafe bis zu 60 Mark oder mit Haft bis zu 8 Tagen be- ſtraft. Die Feſtſetzung der Strafen geſchieht durch das Landwehr- bezirkskommando, die Vollſtreckung auf Requiſition deſſelben durch die Civilbehörde 3). Außerdem können die Wehrpflichtigen, wenn die Kontrolentziehung länger als ein Jahr dauert, gemäß §. 67 des R.Mil.Geſ. in die nächſt jüngere Jahresklaſſe verſetzt werden 4). d) Dispenſation von den gewöhnlichen Dienſt- pflichten. Mannſchaften der Reſerve und Landwehr, welche nach außereuropäiſchen Ländern gehen wollen, können von der Er- füllung der gewöhnlichen Dienſtpflichten im Frieden auf zwei Jahre dispenſirt werden, jedoch unter der Bedingung der Rückkehr im Falle 6) 1) Ausführliche Vorſchriften darüber enthält die Heer-Ordn. II §. 7. 2) Kontrolgeſ. §. 2 Abſ. 1. W.O. II §. 10 Ziff. 5 und 6. Wer aus einem Landwehr-Kompagniebezirk in einen andern verzieht, hat ſich vor dem Verziehen bei ſeinem bisherigen Bezirksfeldwebel ab- und bei dem Bezirksfeld- webel ſeines neuen Aufenthaltsorts innerhalb 14 Tage nach erfolgtem Umzuge anzumelden. — Reſerve- und Landwehr-Mannſchaften treten beim Verziehen von einem Staate in den andern zur Reſerve beziehungsw. Landwehr des letzteren über. Wehrgeſ. §. 17 Abſ. 3. 3) Kontrolgeſ. §. 6, 7. Disciplinarſtrafordn. §. 28. 4) Vgl. oben sub b. 6) zweiten Theil der Wehrordnung, welcher die Bezeichnung Kontrol-Ord- nung führt; das Reglement für die Landwehr-Bezirksbehörden bildet den zweiten Theil der Heer-Ordnung unter dem Titel: Landwehr-Ordnung.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 182. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/192>, abgerufen am 24.11.2024.