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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.

Zur Disposition der Ersatzbehörden zu entlassen
sind Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienst-
pflicht dienstunbrauchbar werden 1). Die Entlassung wird durch
den kommandirenden General, bei Marinemannschaften durch den
Chef der Kaiserl. Admiralität verfügt 2). Außerdem können Sol-
daten auf Ansuchen aus dem aktiven Dienst entlassen werden, wenn
nach ihrer Aushebung einer der Gründe eingetreten ist, aus welchem
ihre Zurückstellung hätte verfügt werden können, wenn er vor der
Aushebung bereits vorhanden gewesen wäre 3). Das Gesuch ist
durch die ständigen Mitglieder der Ersatzkommission zu begutachten;
die Entscheidung fällt der kommandirende General des Armeekorps,
in welchem der Reklamirte seiner Dienstpflicht genügt, in Gemein-
schaft mit der (nach §. 30 Z. 3 lit. c competenten) Landes- oder
Provinzialbehörde seines Heimathsbezirkes 4). Die Entlassung er-
folgt zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermin, sofern nicht
ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlassung
nothwendig macht 5). In besonderen Ausnahmefällen kann eine
vorzeitige Entlassung, auch wenn keiner der im §. 53 Abs. 1 des
Mil.Ges. vorgesehenen Gründe vorliegt, von der Ministerialinstanz
genehmigt werden 6). Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen
im Dienst befinden, können nur im äußersten Nothfalle reklamirt
werden 7).

Ueber das fernere Dienstverhältniß der zur Disposition der
Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften entscheiden die Ersatzbe-
hörden nach denselben Grundsätzen wie über die noch nicht einge-
stellten Militairpflichtigen der entsprechenden Altersklassen. Ihre
Wiederaushebung soll jedoch nicht stattfinden, wenn sie bereits ein
Jahr oder als Einjährig-Freiwillige 9 Monate aktiv gedient haben;
es sei denn, daß sie der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Ent-
lassung aus dem Militairdienst begründete, sich entziehen und das

1) Mil.Ges. §. 52.
2) W.O. §. 81 Z. 2 Abs. 2. Ueber das zu beobachtende Verfahren vgl.
Heer-Ordn. I §. 15.
3) Mil.Ges. §. 20 Z. 1--5 und §. 53 Abs. 1.
4) Mil.Ges. §. 53 Abs. 2.
5) Mil.Ges. §. 53 Abs. 3.
6) W.O. §. 82 Z. 4.
7) Die näheren Vorschriften enthält die W.O. §. 100 auf Grund des
Mil.Ges. §. 53 Abs. 4.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.

Zur Dispoſition der Erſatzbehörden zu entlaſſen
ſind Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienſt-
pflicht dienſtunbrauchbar werden 1). Die Entlaſſung wird durch
den kommandirenden General, bei Marinemannſchaften durch den
Chef der Kaiſerl. Admiralität verfügt 2). Außerdem können Sol-
daten auf Anſuchen aus dem aktiven Dienſt entlaſſen werden, wenn
nach ihrer Aushebung einer der Gründe eingetreten iſt, aus welchem
ihre Zurückſtellung hätte verfügt werden können, wenn er vor der
Aushebung bereits vorhanden geweſen wäre 3). Das Geſuch iſt
durch die ſtändigen Mitglieder der Erſatzkommiſſion zu begutachten;
die Entſcheidung fällt der kommandirende General des Armeekorps,
in welchem der Reklamirte ſeiner Dienſtpflicht genügt, in Gemein-
ſchaft mit der (nach §. 30 Z. 3 lit. c competenten) Landes- oder
Provinzialbehörde ſeines Heimathsbezirkes 4). Die Entlaſſung er-
folgt zu dem nächſten allgemeinen Entlaſſungstermin, ſofern nicht
ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlaſſung
nothwendig macht 5). In beſonderen Ausnahmefällen kann eine
vorzeitige Entlaſſung, auch wenn keiner der im §. 53 Abſ. 1 des
Mil.Geſ. vorgeſehenen Gründe vorliegt, von der Miniſterialinſtanz
genehmigt werden 6). Soldaten, welche ſich bei mobilen Truppen
im Dienſt befinden, können nur im äußerſten Nothfalle reklamirt
werden 7).

Ueber das fernere Dienſtverhältniß der zur Dispoſition der
Erſatzbehörden entlaſſenen Mannſchaften entſcheiden die Erſatzbe-
hörden nach denſelben Grundſätzen wie über die noch nicht einge-
ſtellten Militairpflichtigen der entſprechenden Altersklaſſen. Ihre
Wiederaushebung ſoll jedoch nicht ſtattfinden, wenn ſie bereits ein
Jahr oder als Einjährig-Freiwillige 9 Monate aktiv gedient haben;
es ſei denn, daß ſie der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Ent-
laſſung aus dem Militairdienſt begründete, ſich entziehen und das

1) Mil.Geſ. §. 52.
2) W.O. §. 81 Z. 2 Abſ. 2. Ueber das zu beobachtende Verfahren vgl.
Heer-Ordn. I §. 15.
3) Mil.Geſ. §. 20 Z. 1—5 und §. 53 Abſ. 1.
4) Mil.Geſ. §. 53 Abſ. 2.
5) Mil.Geſ. §. 53 Abſ. 3.
6) W.O. §. 82 Z. 4.
7) Die näheren Vorſchriften enthält die W.O. §. 100 auf Grund des
Mil.Geſ. §. 53 Abſ. 4.
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[176/0186] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Zur Dispoſition der Erſatzbehörden zu entlaſſen ſind Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienſt- pflicht dienſtunbrauchbar werden 1). Die Entlaſſung wird durch den kommandirenden General, bei Marinemannſchaften durch den Chef der Kaiſerl. Admiralität verfügt 2). Außerdem können Sol- daten auf Anſuchen aus dem aktiven Dienſt entlaſſen werden, wenn nach ihrer Aushebung einer der Gründe eingetreten iſt, aus welchem ihre Zurückſtellung hätte verfügt werden können, wenn er vor der Aushebung bereits vorhanden geweſen wäre 3). Das Geſuch iſt durch die ſtändigen Mitglieder der Erſatzkommiſſion zu begutachten; die Entſcheidung fällt der kommandirende General des Armeekorps, in welchem der Reklamirte ſeiner Dienſtpflicht genügt, in Gemein- ſchaft mit der (nach §. 30 Z. 3 lit. c competenten) Landes- oder Provinzialbehörde ſeines Heimathsbezirkes 4). Die Entlaſſung er- folgt zu dem nächſten allgemeinen Entlaſſungstermin, ſofern nicht ein ungewöhnlicher Grad der Dringlichkeit die frühere Entlaſſung nothwendig macht 5). In beſonderen Ausnahmefällen kann eine vorzeitige Entlaſſung, auch wenn keiner der im §. 53 Abſ. 1 des Mil.Geſ. vorgeſehenen Gründe vorliegt, von der Miniſterialinſtanz genehmigt werden 6). Soldaten, welche ſich bei mobilen Truppen im Dienſt befinden, können nur im äußerſten Nothfalle reklamirt werden 7). Ueber das fernere Dienſtverhältniß der zur Dispoſition der Erſatzbehörden entlaſſenen Mannſchaften entſcheiden die Erſatzbe- hörden nach denſelben Grundſätzen wie über die noch nicht einge- ſtellten Militairpflichtigen der entſprechenden Altersklaſſen. Ihre Wiederaushebung ſoll jedoch nicht ſtattfinden, wenn ſie bereits ein Jahr oder als Einjährig-Freiwillige 9 Monate aktiv gedient haben; es ſei denn, daß ſie der Verpflichtung, deren Erfüllung ihre Ent- laſſung aus dem Militairdienſt begründete, ſich entziehen und das 1) Mil.Geſ. §. 52. 2) W.O. §. 81 Z. 2 Abſ. 2. Ueber das zu beobachtende Verfahren vgl. Heer-Ordn. I §. 15. 3) Mil.Geſ. §. 20 Z. 1—5 und §. 53 Abſ. 1. 4) Mil.Geſ. §. 53 Abſ. 2. 5) Mil.Geſ. §. 53 Abſ. 3. 6) W.O. §. 82 Z. 4. 7) Die näheren Vorſchriften enthält die W.O. §. 100 auf Grund des Mil.Geſ. §. 53 Abſ. 4.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 176. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/186>, abgerufen am 22.11.2024.