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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
b) Ueberzählige, welche auch im dritten Militairpflichtjahr noch
nicht zur Einstellung gelangen 1).
g) Zeitig Untaugliche, welche vor Ablauf des dritten Militair-
pflichtjahres nicht dienstfähig werden 2).
d) In Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse Zurückgestellte,
denen die im Militairgesetz §. 20 unter 1 bis 5 aufgeführten
Berücksichtigungsgründe auch im dritten Militairpflichtjahre
noch zur Seite stehen 3). Wenn ein solcher Militairpflichtiger
aber sich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher seine
Befreiung vom Militairdienst herbeigeführt hat, so kann er
vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr
vollendet, nachträglich ausgehoben werden 4). Die Entschei-
dung hierüber erfolgt von der verstärkten Ober-Ersatzkom-
mission, nachdem die verstärkte Ersatzkommission sich gutacht-
lich geäußert hat 5).
e) Militairpflichtige, welche wegen besonderer, gesetzlich nicht
vorgesehener Billigkeitsgründe ausnahmsweise von der Mini-
sterial-Instanz von der Einstellung in das Heer befreit werden 6).

Bei der Ueberweisung eines Militairpflichtigen zur Ersatzreserve
wird gleichzeitig darüber entschieden, welcher der beiden Klassen der
Ersatzreserve er zugewiesen wird. Der ersten Klasse werden zu-
nächst die Ueberzähligen zugewiesen, welche wegen hoher Loos-
nummer nicht zur Einstellung gelangt sind. Außerdem wird der
Bedarf gedeckt aus den wegen häuslicher Verhältnisse Befreiten,
wenn die weitere Berücksichtigung dieser Verhältnisse im Falle des
Krieges nicht gerechtfertigt erscheint; aus den wegen geringer kör-
perlicher Fehler Befreiten und aus den wegen zeitiger Dienstun-
brauchbarkeit Befreiten, wenn ihre Kräftigung während der nächst-

1) Mil.Ges. §. 13 Abs. 4. Die Ueberführung zur Ersatzreserve geschieht
spätestens am 1. Februar des nächstfolgenden Kalenderjahres; bis dahin können
sie zu Nachersatz-Gestellungen verwendet werden. W.O. I §. 37 Z. 4, §. 72
Z. 7 und §. 76 Z. 1.
2) Mil.Ges. §. 17 Abs. 2.
3) Mil.Ges. §. 21 Abs. 1.
4) Mil.Ges. §. 21 Abs. 2.
5) Mil.Ges. §. 31 Z. 4 d. W.O. I §. 37 Z. 3 Abs. 3.
6) Mil.Ges. §. 22.
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
β) Ueberzählige, welche auch im dritten Militairpflichtjahr noch
nicht zur Einſtellung gelangen 1).
γ) Zeitig Untaugliche, welche vor Ablauf des dritten Militair-
pflichtjahres nicht dienſtfähig werden 2).
δ) In Berückſichtigung bürgerlicher Verhältniſſe Zurückgeſtellte,
denen die im Militairgeſetz §. 20 unter 1 bis 5 aufgeführten
Berückſichtigungsgründe auch im dritten Militairpflichtjahre
noch zur Seite ſtehen 3). Wenn ein ſolcher Militairpflichtiger
aber ſich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher ſeine
Befreiung vom Militairdienſt herbeigeführt hat, ſo kann er
vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr
vollendet, nachträglich ausgehoben werden 4). Die Entſchei-
dung hierüber erfolgt von der verſtärkten Ober-Erſatzkom-
miſſion, nachdem die verſtärkte Erſatzkommiſſion ſich gutacht-
lich geäußert hat 5).
ε) Militairpflichtige, welche wegen beſonderer, geſetzlich nicht
vorgeſehener Billigkeitsgründe ausnahmsweiſe von der Mini-
ſterial-Inſtanz von der Einſtellung in das Heer befreit werden 6).

Bei der Ueberweiſung eines Militairpflichtigen zur Erſatzreſerve
wird gleichzeitig darüber entſchieden, welcher der beiden Klaſſen der
Erſatzreſerve er zugewieſen wird. Der erſten Klaſſe werden zu-
nächſt die Ueberzähligen zugewieſen, welche wegen hoher Loos-
nummer nicht zur Einſtellung gelangt ſind. Außerdem wird der
Bedarf gedeckt aus den wegen häuslicher Verhältniſſe Befreiten,
wenn die weitere Berückſichtigung dieſer Verhältniſſe im Falle des
Krieges nicht gerechtfertigt erſcheint; aus den wegen geringer kör-
perlicher Fehler Befreiten und aus den wegen zeitiger Dienſtun-
brauchbarkeit Befreiten, wenn ihre Kräftigung während der nächſt-

1) Mil.Geſ. §. 13 Abſ. 4. Die Ueberführung zur Erſatzreſerve geſchieht
ſpäteſtens am 1. Februar des nächſtfolgenden Kalenderjahres; bis dahin können
ſie zu Nacherſatz-Geſtellungen verwendet werden. W.O. I §. 37 Z. 4, §. 72
Z. 7 und §. 76 Z. 1.
2) Mil.Geſ. §. 17 Abſ. 2.
3) Mil.Geſ. §. 21 Abſ. 1.
4) Mil.Geſ. §. 21 Abſ. 2.
5) Mil.Geſ. §. 31 Z. 4 d. W.O. I §. 37 Z. 3 Abſ. 3.
6) Mil.Geſ. §. 22.
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[163/0173] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. β) Ueberzählige, welche auch im dritten Militairpflichtjahr noch nicht zur Einſtellung gelangen 1). γ) Zeitig Untaugliche, welche vor Ablauf des dritten Militair- pflichtjahres nicht dienſtfähig werden 2). δ) In Berückſichtigung bürgerlicher Verhältniſſe Zurückgeſtellte, denen die im Militairgeſetz §. 20 unter 1 bis 5 aufgeführten Berückſichtigungsgründe auch im dritten Militairpflichtjahre noch zur Seite ſtehen 3). Wenn ein ſolcher Militairpflichtiger aber ſich der Erfüllung des Zweckes entzieht, welcher ſeine Befreiung vom Militairdienſt herbeigeführt hat, ſo kann er vor Ablauf des Jahres, in welchem er das 25. Lebensjahr vollendet, nachträglich ausgehoben werden 4). Die Entſchei- dung hierüber erfolgt von der verſtärkten Ober-Erſatzkom- miſſion, nachdem die verſtärkte Erſatzkommiſſion ſich gutacht- lich geäußert hat 5). ε) Militairpflichtige, welche wegen beſonderer, geſetzlich nicht vorgeſehener Billigkeitsgründe ausnahmsweiſe von der Mini- ſterial-Inſtanz von der Einſtellung in das Heer befreit werden 6). Bei der Ueberweiſung eines Militairpflichtigen zur Erſatzreſerve wird gleichzeitig darüber entſchieden, welcher der beiden Klaſſen der Erſatzreſerve er zugewieſen wird. Der erſten Klaſſe werden zu- nächſt die Ueberzähligen zugewieſen, welche wegen hoher Loos- nummer nicht zur Einſtellung gelangt ſind. Außerdem wird der Bedarf gedeckt aus den wegen häuslicher Verhältniſſe Befreiten, wenn die weitere Berückſichtigung dieſer Verhältniſſe im Falle des Krieges nicht gerechtfertigt erſcheint; aus den wegen geringer kör- perlicher Fehler Befreiten und aus den wegen zeitiger Dienſtun- brauchbarkeit Befreiten, wenn ihre Kräftigung während der nächſt- 1) Mil.Geſ. §. 13 Abſ. 4. Die Ueberführung zur Erſatzreſerve geſchieht ſpäteſtens am 1. Februar des nächſtfolgenden Kalenderjahres; bis dahin können ſie zu Nacherſatz-Geſtellungen verwendet werden. W.O. I §. 37 Z. 4, §. 72 Z. 7 und §. 76 Z. 1. 2) Mil.Geſ. §. 17 Abſ. 2. 3) Mil.Geſ. §. 21 Abſ. 1. 4) Mil.Geſ. §. 21 Abſ. 2. 5) Mil.Geſ. §. 31 Z. 4 d. W.O. I §. 37 Z. 3 Abſ. 3. 6) Mil.Geſ. §. 22. 11*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 163. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/173>, abgerufen am 22.11.2024.