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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.
"Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines
"Gewerbes begriffen sind und durch eine Unterbrechung be-
"deutende Nachtheile erleiden würden 1).
e "Militairpflichtige, welche ihren dauernden Anfenthalt im
"Auslande haben."

Eine besondere Art der Zurückstellung ist für den Fall ange-
ordnet, daß zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloser Familien, er-
werbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geschwister, im militair-
pflichtigen Alter sich befinden und gleichzeitig nicht entbehrt werden
können. In diesem Falle ist Einer von ihnen zurückzustellen bis
der Andere entlassen wird; spätestens nach Ablauf des zweiten
Dienstpflichtjahres soll der einstweilen Zurückgestellte eingestellt und
gleichzeitig der zuerst Eingestellte entlassen werden. Dieselbe Be-
stimmung findet auf den unter b) angegebenen Fall Anwendung 2).

d) Ueberzählige. Diejenigen Militairpflichtigen, welche
bei der Loosung 3) eine so hohe Nummer getroffen haben, daß sie
bei der Aushebung nicht zur Einstellung in den Militairdienst ge-
langen, werden nicht sogleich definitiv vom Dienst befreit. Es
kann vielmehr in den beiden nächstfolgenden Jahren auf diese Wehr-
pflichtigen zurückgegriffen werden, jedoch nur dann, wenn in dem
Aushebungsbezirk der Rekrutenbedarf in anderer Weise nicht ge-
deckt werden kann 4).

3. Definitive Entscheidungen. Dieselben können einen
vierfachen Inhalt haben, nämlich

a) Ausschließung. Die Verurtheilung zur Zuchthausstrafe
hat die dauernde Unfähigkeit zum Dienste in dem Deutschen Heere
und der Kaiserlichen Marine zur Folge 5). Ebenso sind diejenigen
Militairpflichtigen vom Dienste auszuschließen, welche noch in ihrem

1) Nach der W.O. I §. 31 Ziff. 6 kann diese Vergünstigung auch ertheilt
werden: Handwerksburschen behufs der Wanderung, den Schifffahrt treibenden
Militairpflichtigen der Landbevölkerung, allen Militairpflichtigen der seemänni-
schen Bevölkerung. Seeleute, welche eine deutsche Navigations- oder Schiffs-
bauschule besuchen, haben für die Dauer des Besuches dieser Anstalten auf
Zurückstellung Anspruch. Wehr-Gesetz v. 9. Nov. 1867 §. 13 Ziff. 5.
2) Mil.Ges. §. 20 Abs. 2.
3) Vgl. W. O. I §. 65.
4) Mil.Ges. §. 13 Abs. 3.
5) Str.G.B. §. 31 Abs. 1.
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 11
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
„Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunſt oder eines
„Gewerbes begriffen ſind und durch eine Unterbrechung be-
„deutende Nachtheile erleiden würden 1).
η „Militairpflichtige, welche ihren dauernden Anfenthalt im
„Auslande haben.“

Eine beſondere Art der Zurückſtellung iſt für den Fall ange-
ordnet, daß zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloſer Familien, er-
werbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geſchwiſter, im militair-
pflichtigen Alter ſich befinden und gleichzeitig nicht entbehrt werden
können. In dieſem Falle iſt Einer von ihnen zurückzuſtellen bis
der Andere entlaſſen wird; ſpäteſtens nach Ablauf des zweiten
Dienſtpflichtjahres ſoll der einſtweilen Zurückgeſtellte eingeſtellt und
gleichzeitig der zuerſt Eingeſtellte entlaſſen werden. Dieſelbe Be-
ſtimmung findet auf den unter β) angegebenen Fall Anwendung 2).

d) Ueberzählige. Diejenigen Militairpflichtigen, welche
bei der Looſung 3) eine ſo hohe Nummer getroffen haben, daß ſie
bei der Aushebung nicht zur Einſtellung in den Militairdienſt ge-
langen, werden nicht ſogleich definitiv vom Dienſt befreit. Es
kann vielmehr in den beiden nächſtfolgenden Jahren auf dieſe Wehr-
pflichtigen zurückgegriffen werden, jedoch nur dann, wenn in dem
Aushebungsbezirk der Rekrutenbedarf in anderer Weiſe nicht ge-
deckt werden kann 4).

3. Definitive Entſcheidungen. Dieſelben können einen
vierfachen Inhalt haben, nämlich

a) Ausſchließung. Die Verurtheilung zur Zuchthausſtrafe
hat die dauernde Unfähigkeit zum Dienſte in dem Deutſchen Heere
und der Kaiſerlichen Marine zur Folge 5). Ebenſo ſind diejenigen
Militairpflichtigen vom Dienſte auszuſchließen, welche noch in ihrem

1) Nach der W.O. I §. 31 Ziff. 6 kann dieſe Vergünſtigung auch ertheilt
werden: Handwerksburſchen behufs der Wanderung, den Schifffahrt treibenden
Militairpflichtigen der Landbevölkerung, allen Militairpflichtigen der ſeemänni-
ſchen Bevölkerung. Seeleute, welche eine deutſche Navigations- oder Schiffs-
bauſchule beſuchen, haben für die Dauer des Beſuches dieſer Anſtalten auf
Zurückſtellung Anſpruch. Wehr-Geſetz v. 9. Nov. 1867 §. 13 Ziff. 5.
2) Mil.Geſ. §. 20 Abſ. 2.
3) Vgl. W. O. I §. 65.
4) Mil.Geſ. §. 13 Abſ. 3.
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Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 11
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[161/0171] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. „Lebensberufe oder in der Erlernung einer Kunſt oder eines „Gewerbes begriffen ſind und durch eine Unterbrechung be- „deutende Nachtheile erleiden würden 1). η „Militairpflichtige, welche ihren dauernden Anfenthalt im „Auslande haben.“ Eine beſondere Art der Zurückſtellung iſt für den Fall ange- ordnet, daß zwei arbeitsfähige Ernährer hülfloſer Familien, er- werbsunfähiger Eltern, Großeltern oder Geſchwiſter, im militair- pflichtigen Alter ſich befinden und gleichzeitig nicht entbehrt werden können. In dieſem Falle iſt Einer von ihnen zurückzuſtellen bis der Andere entlaſſen wird; ſpäteſtens nach Ablauf des zweiten Dienſtpflichtjahres ſoll der einſtweilen Zurückgeſtellte eingeſtellt und gleichzeitig der zuerſt Eingeſtellte entlaſſen werden. Dieſelbe Be- ſtimmung findet auf den unter β) angegebenen Fall Anwendung 2). d) Ueberzählige. Diejenigen Militairpflichtigen, welche bei der Looſung 3) eine ſo hohe Nummer getroffen haben, daß ſie bei der Aushebung nicht zur Einſtellung in den Militairdienſt ge- langen, werden nicht ſogleich definitiv vom Dienſt befreit. Es kann vielmehr in den beiden nächſtfolgenden Jahren auf dieſe Wehr- pflichtigen zurückgegriffen werden, jedoch nur dann, wenn in dem Aushebungsbezirk der Rekrutenbedarf in anderer Weiſe nicht ge- deckt werden kann 4). 3. Definitive Entſcheidungen. Dieſelben können einen vierfachen Inhalt haben, nämlich a) Ausſchließung. Die Verurtheilung zur Zuchthausſtrafe hat die dauernde Unfähigkeit zum Dienſte in dem Deutſchen Heere und der Kaiſerlichen Marine zur Folge 5). Ebenſo ſind diejenigen Militairpflichtigen vom Dienſte auszuſchließen, welche noch in ihrem 1) Nach der W.O. I §. 31 Ziff. 6 kann dieſe Vergünſtigung auch ertheilt werden: Handwerksburſchen behufs der Wanderung, den Schifffahrt treibenden Militairpflichtigen der Landbevölkerung, allen Militairpflichtigen der ſeemänni- ſchen Bevölkerung. Seeleute, welche eine deutſche Navigations- oder Schiffs- bauſchule beſuchen, haben für die Dauer des Beſuches dieſer Anſtalten auf Zurückſtellung Anſpruch. Wehr-Geſetz v. 9. Nov. 1867 §. 13 Ziff. 5. 2) Mil.Geſ. §. 20 Abſ. 2. 3) Vgl. W. O. I §. 65. 4) Mil.Geſ. §. 13 Abſ. 3. 5) Str.G.B. §. 31 Abſ. 1. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 11

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 161. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/171>, abgerufen am 22.11.2024.