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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht.

Der Plan zur Aushebungsreise im Bezirke wird von der
Ober-Ersatzkommiss. festgestellt und den Ersatzkommissionen mitge-
theilt 1). Die Civilvorsitzenden der letzteren haben die Aushebungs-
termine amtlich bekannt zu machen und die Gestellungspflichtigen
nach dem Aushebungsort zu beordern 2). Außerdem ist jeder in
den Grundlisten des Aushebungsbezirks enthaltene Militairpflichtige
berechtigt, im Aushebungstermin zu erscheinen und der Ober-Er-
satzkomm. Anliegen vorzutragen 3).

Die Militairpflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission in
der Reihenfolge vorgestellt, in welcher sie in den Vorstellungs-
listen oder deren Beilagen stehen. Sie müssen sich einer noch-
maligen körperlichen Untersuchung unterwerfen. Die von der Ober-
Ersatzkomm. getroffenen Entscheidungen werden sogleich in die Vor-
stellungslisten eingetragen. Die tauglich befundenen Militairpflich-
tigen werden, soweit es zur Deckung des Rekrutenbedarfes und
des Nachersatzes erforderlich ist, in der regelmäßigen Reihenfolge 4)
ausgehoben. Die Reihenfolge wird in jedem Aushebungsbezirk
durch das Loos bestimmt 5). Die ausgehobenen Rekruten werden
in den Grundlisten gestrichen und erhalten Urlaubspässe. Mit
Aushändigung derselben treten sie zu den Mann-
schaften des Beurlaubtenstandes über
und sind der
Kontrole der Landwehrbehörden unterstellt 6).

c) Die schuldbare Verletzung der Gestellungs-
pflicht
ist mit derselben Strafe bedroht wie die Verletzung der
Meldepflicht, nämlich mit Geldstrafe bis zu 30 Mark oder Haft
bis zu 3 Tagen 7), falls nicht zugleich eine härtere Strafe ver-
wirkt, d. h. der Thatbestand des im §. 140 Z. 1 des St.G.B.'s
normirten Delicts gegeben ist.


1) Die näheren Vorschriften sind enthalten in der W.O. I §. 68.
2) W.O. I §. 68 Z. 6. §. 71 Z. 1.
3) Meldet sich im Aushebungstermin ein Militairpflichtiger, der in den
Grundlisten nicht aufgeführt ist, so ist nach W.O. I §. 71 Z. 3 zu verfahren.
4) Abweichungen hiervon sind nur im Interesse einzelner Waffengattungen
gestattet, sofern in der regelmäßigen Reihenfolge eine genügende Zahl taug-
licher Rekruten nicht zu finden ist. Mil.Ges. §. 13 Abs. 2. W.O. I §. 72 Z. 5.
5) Mil.Ges. §. 13 Abs. 1. Ausführliche Bestimmungen über die Rangi-
rung und Loosung enthält die W.O. I §. 65.
6) W.O. I §. 72 Z. 6. Mil.Ges. §. 34.
7) Mil.Ges. §. 33 Abs. 1.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.

Der Plan zur Aushebungsreiſe im Bezirke wird von der
Ober-Erſatzkommiſſ. feſtgeſtellt und den Erſatzkommiſſionen mitge-
theilt 1). Die Civilvorſitzenden der letzteren haben die Aushebungs-
termine amtlich bekannt zu machen und die Geſtellungspflichtigen
nach dem Aushebungsort zu beordern 2). Außerdem iſt jeder in
den Grundliſten des Aushebungsbezirks enthaltene Militairpflichtige
berechtigt, im Aushebungstermin zu erſcheinen und der Ober-Er-
ſatzkomm. Anliegen vorzutragen 3).

Die Militairpflichtigen werden der Ober-Erſatzkommiſſion in
der Reihenfolge vorgeſtellt, in welcher ſie in den Vorſtellungs-
liſten oder deren Beilagen ſtehen. Sie müſſen ſich einer noch-
maligen körperlichen Unterſuchung unterwerfen. Die von der Ober-
Erſatzkomm. getroffenen Entſcheidungen werden ſogleich in die Vor-
ſtellungsliſten eingetragen. Die tauglich befundenen Militairpflich-
tigen werden, ſoweit es zur Deckung des Rekrutenbedarfes und
des Nacherſatzes erforderlich iſt, in der regelmäßigen Reihenfolge 4)
ausgehoben. Die Reihenfolge wird in jedem Aushebungsbezirk
durch das Loos beſtimmt 5). Die ausgehobenen Rekruten werden
in den Grundliſten geſtrichen und erhalten Urlaubspäſſe. Mit
Aushändigung derſelben treten ſie zu den Mann-
ſchaften des Beurlaubtenſtandes über
und ſind der
Kontrole der Landwehrbehörden unterſtellt 6).

c) Die ſchuldbare Verletzung der Geſtellungs-
pflicht
iſt mit derſelben Strafe bedroht wie die Verletzung der
Meldepflicht, nämlich mit Geldſtrafe bis zu 30 Mark oder Haft
bis zu 3 Tagen 7), falls nicht zugleich eine härtere Strafe ver-
wirkt, d. h. der Thatbeſtand des im §. 140 Z. 1 des St.G.B.’s
normirten Delicts gegeben iſt.


1) Die näheren Vorſchriften ſind enthalten in der W.O. I §. 68.
2) W.O. I §. 68 Z. 6. §. 71 Z. 1.
3) Meldet ſich im Aushebungstermin ein Militairpflichtiger, der in den
Grundliſten nicht aufgeführt iſt, ſo iſt nach W.O. I §. 71 Z. 3 zu verfahren.
4) Abweichungen hiervon ſind nur im Intereſſe einzelner Waffengattungen
geſtattet, ſofern in der regelmäßigen Reihenfolge eine genügende Zahl taug-
licher Rekruten nicht zu finden iſt. Mil.Geſ. §. 13 Abſ. 2. W.O. I §. 72 Z. 5.
5) Mil.Geſ. §. 13 Abſ. 1. Ausführliche Beſtimmungen über die Rangi-
rung und Looſung enthält die W.O. I §. 65.
6) W.O. I §. 72 Z. 6. Mil.Geſ. §. 34.
7) Mil.Geſ. §. 33 Abſ. 1.
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[153/0163] §. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Der Plan zur Aushebungsreiſe im Bezirke wird von der Ober-Erſatzkommiſſ. feſtgeſtellt und den Erſatzkommiſſionen mitge- theilt 1). Die Civilvorſitzenden der letzteren haben die Aushebungs- termine amtlich bekannt zu machen und die Geſtellungspflichtigen nach dem Aushebungsort zu beordern 2). Außerdem iſt jeder in den Grundliſten des Aushebungsbezirks enthaltene Militairpflichtige berechtigt, im Aushebungstermin zu erſcheinen und der Ober-Er- ſatzkomm. Anliegen vorzutragen 3). Die Militairpflichtigen werden der Ober-Erſatzkommiſſion in der Reihenfolge vorgeſtellt, in welcher ſie in den Vorſtellungs- liſten oder deren Beilagen ſtehen. Sie müſſen ſich einer noch- maligen körperlichen Unterſuchung unterwerfen. Die von der Ober- Erſatzkomm. getroffenen Entſcheidungen werden ſogleich in die Vor- ſtellungsliſten eingetragen. Die tauglich befundenen Militairpflich- tigen werden, ſoweit es zur Deckung des Rekrutenbedarfes und des Nacherſatzes erforderlich iſt, in der regelmäßigen Reihenfolge 4) ausgehoben. Die Reihenfolge wird in jedem Aushebungsbezirk durch das Loos beſtimmt 5). Die ausgehobenen Rekruten werden in den Grundliſten geſtrichen und erhalten Urlaubspäſſe. Mit Aushändigung derſelben treten ſie zu den Mann- ſchaften des Beurlaubtenſtandes über und ſind der Kontrole der Landwehrbehörden unterſtellt 6). c) Die ſchuldbare Verletzung der Geſtellungs- pflicht iſt mit derſelben Strafe bedroht wie die Verletzung der Meldepflicht, nämlich mit Geldſtrafe bis zu 30 Mark oder Haft bis zu 3 Tagen 7), falls nicht zugleich eine härtere Strafe ver- wirkt, d. h. der Thatbeſtand des im §. 140 Z. 1 des St.G.B.’s normirten Delicts gegeben iſt. 1) Die näheren Vorſchriften ſind enthalten in der W.O. I §. 68. 2) W.O. I §. 68 Z. 6. §. 71 Z. 1. 3) Meldet ſich im Aushebungstermin ein Militairpflichtiger, der in den Grundliſten nicht aufgeführt iſt, ſo iſt nach W.O. I §. 71 Z. 3 zu verfahren. 4) Abweichungen hiervon ſind nur im Intereſſe einzelner Waffengattungen geſtattet, ſofern in der regelmäßigen Reihenfolge eine genügende Zahl taug- licher Rekruten nicht zu finden iſt. Mil.Geſ. §. 13 Abſ. 2. W.O. I §. 72 Z. 5. 5) Mil.Geſ. §. 13 Abſ. 1. Ausführliche Beſtimmungen über die Rangi- rung und Looſung enthält die W.O. I §. 65. 6) W.O. I §. 72 Z. 6. Mil.Geſ. §. 34. 7) Mil.Geſ. §. 33 Abſ. 1.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 153. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/163>, abgerufen am 24.11.2024.