Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 88. Die gesetzliche Wehrpflicht. Der Plan zur Aushebungsreise im Bezirke wird von der Die Militairpflichtigen werden der Ober-Ersatzkommission in c) Die schuldbare Verletzung der Gestellungs- 1) Die näheren Vorschriften sind enthalten in der W.O. I §. 68. 2) W.O. I §. 68 Z. 6. §. 71 Z. 1. 3) Meldet sich im Aushebungstermin ein Militairpflichtiger, der in den Grundlisten nicht aufgeführt ist, so ist nach W.O. I §. 71 Z. 3 zu verfahren. 4) Abweichungen hiervon sind nur im Interesse einzelner Waffengattungen gestattet, sofern in der regelmäßigen Reihenfolge eine genügende Zahl taug- licher Rekruten nicht zu finden ist. Mil.Ges. §. 13 Abs. 2. W.O. I §. 72 Z. 5. 5) Mil.Ges. §. 13 Abs. 1. Ausführliche Bestimmungen über die Rangi- rung und Loosung enthält die W.O. I §. 65. 6) W.O. I §. 72 Z. 6. Mil.Ges. §. 34. 7) Mil.Ges. §. 33 Abs. 1.
§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht. Der Plan zur Aushebungsreiſe im Bezirke wird von der Die Militairpflichtigen werden der Ober-Erſatzkommiſſion in c) Die ſchuldbare Verletzung der Geſtellungs- 1) Die näheren Vorſchriften ſind enthalten in der W.O. I §. 68. 2) W.O. I §. 68 Z. 6. §. 71 Z. 1. 3) Meldet ſich im Aushebungstermin ein Militairpflichtiger, der in den Grundliſten nicht aufgeführt iſt, ſo iſt nach W.O. I §. 71 Z. 3 zu verfahren. 4) Abweichungen hiervon ſind nur im Intereſſe einzelner Waffengattungen geſtattet, ſofern in der regelmäßigen Reihenfolge eine genügende Zahl taug- licher Rekruten nicht zu finden iſt. Mil.Geſ. §. 13 Abſ. 2. W.O. I §. 72 Z. 5. 5) Mil.Geſ. §. 13 Abſ. 1. Ausführliche Beſtimmungen über die Rangi- rung und Looſung enthält die W.O. I §. 65. 6) W.O. I §. 72 Z. 6. Mil.Geſ. §. 34. 7) Mil.Geſ. §. 33 Abſ. 1.
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§. 88. Die geſetzliche Wehrpflicht.
Der Plan zur Aushebungsreiſe im Bezirke wird von der
Ober-Erſatzkommiſſ. feſtgeſtellt und den Erſatzkommiſſionen mitge-
theilt 1). Die Civilvorſitzenden der letzteren haben die Aushebungs-
termine amtlich bekannt zu machen und die Geſtellungspflichtigen
nach dem Aushebungsort zu beordern 2). Außerdem iſt jeder in
den Grundliſten des Aushebungsbezirks enthaltene Militairpflichtige
berechtigt, im Aushebungstermin zu erſcheinen und der Ober-Er-
ſatzkomm. Anliegen vorzutragen 3).
Die Militairpflichtigen werden der Ober-Erſatzkommiſſion in
der Reihenfolge vorgeſtellt, in welcher ſie in den Vorſtellungs-
liſten oder deren Beilagen ſtehen. Sie müſſen ſich einer noch-
maligen körperlichen Unterſuchung unterwerfen. Die von der Ober-
Erſatzkomm. getroffenen Entſcheidungen werden ſogleich in die Vor-
ſtellungsliſten eingetragen. Die tauglich befundenen Militairpflich-
tigen werden, ſoweit es zur Deckung des Rekrutenbedarfes und
des Nacherſatzes erforderlich iſt, in der regelmäßigen Reihenfolge 4)
ausgehoben. Die Reihenfolge wird in jedem Aushebungsbezirk
durch das Loos beſtimmt 5). Die ausgehobenen Rekruten werden
in den Grundliſten geſtrichen und erhalten Urlaubspäſſe. Mit
Aushändigung derſelben treten ſie zu den Mann-
ſchaften des Beurlaubtenſtandes über und ſind der
Kontrole der Landwehrbehörden unterſtellt 6).
c) Die ſchuldbare Verletzung der Geſtellungs-
pflicht iſt mit derſelben Strafe bedroht wie die Verletzung der
Meldepflicht, nämlich mit Geldſtrafe bis zu 30 Mark oder Haft
bis zu 3 Tagen 7), falls nicht zugleich eine härtere Strafe ver-
wirkt, d. h. der Thatbeſtand des im §. 140 Z. 1 des St.G.B.’s
normirten Delicts gegeben iſt.
1) Die näheren Vorſchriften ſind enthalten in der W.O. I §. 68.
2) W.O. I §. 68 Z. 6. §. 71 Z. 1.
3) Meldet ſich im Aushebungstermin ein Militairpflichtiger, der in den
Grundliſten nicht aufgeführt iſt, ſo iſt nach W.O. I §. 71 Z. 3 zu verfahren.
4) Abweichungen hiervon ſind nur im Intereſſe einzelner Waffengattungen
geſtattet, ſofern in der regelmäßigen Reihenfolge eine genügende Zahl taug-
licher Rekruten nicht zu finden iſt. Mil.Geſ. §. 13 Abſ. 2. W.O. I §. 72 Z. 5.
5) Mil.Geſ. §. 13 Abſ. 1. Ausführliche Beſtimmungen über die Rangi-
rung und Looſung enthält die W.O. I §. 65.
6) W.O. I §. 72 Z. 6. Mil.Geſ. §. 34.
7) Mil.Geſ. §. 33 Abſ. 1.
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