Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 77. Allgemeine Prinzipien. rung Deutschlands gleichmäßig zu vertheilen. Schon lange vordem Zusammenbruch des Bundes war die Preußische Regierung eifrig und unablässig bemüht eine Verbesserung des Bundesmilitair- wesens herbeizuführen; diese Bestrebungen waren aber ohne erheb- lichen Erfolg. Auch bei der im Jahre 1866 von Preußen beantragten Bundes- 1) Vgl. Bd. I S. 12. 2) Vgl. Bd. I S. 13 fg.
§. 77. Allgemeine Prinzipien. rung Deutſchlands gleichmäßig zu vertheilen. Schon lange vordem Zuſammenbruch des Bundes war die Preußiſche Regierung eifrig und unabläſſig bemüht eine Verbeſſerung des Bundesmilitair- weſens herbeizuführen; dieſe Beſtrebungen waren aber ohne erheb- lichen Erfolg. Auch bei der im Jahre 1866 von Preußen beantragten Bundes- 1) Vgl. Bd. I S. 12. 2) Vgl. Bd. I S. 13 fg.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0015" n="5"/><fw place="top" type="header">§. 77. Allgemeine Prinzipien.</fw><lb/> rung Deutſchlands gleichmäßig zu vertheilen. Schon lange vor<lb/> dem Zuſammenbruch des Bundes war die Preußiſche Regierung<lb/> eifrig und unabläſſig bemüht eine Verbeſſerung des Bundesmilitair-<lb/> weſens herbeizuführen; dieſe Beſtrebungen waren aber ohne erheb-<lb/> lichen Erfolg.</p><lb/> <p>Auch bei der im Jahre 1866 von Preußen beantragten Bundes-<lb/> reform ſtand die Reviſion der Bundeskriegsverfaſſung in erſter<lb/> Reihe; die Vorſchläge der Preußiſchen Regierung vom 11. Mai<lb/> 1866 <note place="foot" n="1)">Vgl. Bd. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 12.</note> enthielten die Forderung „einer Conſolidirung der mili-<lb/> tairiſchen Kräfte Deutſchlands für Feldarmee- und Feſtungsweſen<lb/> aus dem Geſichtspunkte einer beſſeren Zuſammenfaſſung der Ge-<lb/> ſammtleiſtung, ſo daß deren Wirkung gehoben und die Leiſtung<lb/> des Einzelnen möglichſt erleichtert wird.“ Die Geſichtspunkte, von<lb/> denen die Preuß. Regierung bei ihren Anträgen auf Reform der<lb/> alten Bundeskriegsverfaſſung ausgegangen iſt, wurden dann bei<lb/> den Vorſchlägen zur Gründung eines neuen Bundesverhältniſſes<lb/> feſtgehalten. In den „Grundzügen zu einer neuen Bundesver-<lb/> faſſung“ vom 10. Juni 1866 <note place="foot" n="2)">Vgl. Bd. <hi rendition="#aq">I</hi> S. 13 fg.</note> Art. <hi rendition="#aq">IX</hi> ſind dieſelben näher aus-<lb/> geführt und die hier präciſirten Vorſchläge ſind — abgeſehen von<lb/> der damals beabſichtigten Theilung der Landmacht des Bundes in<lb/> eine Nordarmee unter Preußiſchem und in eine Südarmee unter<lb/> Bayeriſchem Oberbefehl — im Weſentlichen in die Verfaſſung des<lb/> Norddeutſchen Bundes übergegangen. Sie knüpfen an das be-<lb/> ſtehende Recht an und nehmen die Fortexiſtenz der Armeen der ein-<lb/> zelnen Staaten als getrennter, von einander unabhängiger Kontin-<lb/> gente zur Vorausſetzung; von dem Gedanken einer Verſchmelzung<lb/> dieſer Kontingente zu einer einheitlichen Bundesarmee findet ſich<lb/> nicht die leiſeſte Andeutung. Nach den Grundzügen vom 10. Juni<lb/> 1866 ſoll jede Regierung die Verwaltung ihres Kontingents ſelbſt<lb/> führen, die erforderlichen Auslagen vorbehaltlich gemeinſamer Ab-<lb/> rechnung leiſten, die Offiziere des eigenen Kontingentes ernennen.<lb/> Der Bundes-Oberfeldherr ſoll das Recht und die Pflicht haben,<lb/> dafür Sorge zu tragen, daß die bundesbeſchlußmäßigen Kontingente<lb/> vollzählig und kriegstüchtig vorhanden ſind und daß die nothwendige<lb/> Einheit in der Organiſation, Formation, in Bewaffnung und Com-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [5/0015]
§. 77. Allgemeine Prinzipien.
rung Deutſchlands gleichmäßig zu vertheilen. Schon lange vor
dem Zuſammenbruch des Bundes war die Preußiſche Regierung
eifrig und unabläſſig bemüht eine Verbeſſerung des Bundesmilitair-
weſens herbeizuführen; dieſe Beſtrebungen waren aber ohne erheb-
lichen Erfolg.
Auch bei der im Jahre 1866 von Preußen beantragten Bundes-
reform ſtand die Reviſion der Bundeskriegsverfaſſung in erſter
Reihe; die Vorſchläge der Preußiſchen Regierung vom 11. Mai
1866 1) enthielten die Forderung „einer Conſolidirung der mili-
tairiſchen Kräfte Deutſchlands für Feldarmee- und Feſtungsweſen
aus dem Geſichtspunkte einer beſſeren Zuſammenfaſſung der Ge-
ſammtleiſtung, ſo daß deren Wirkung gehoben und die Leiſtung
des Einzelnen möglichſt erleichtert wird.“ Die Geſichtspunkte, von
denen die Preuß. Regierung bei ihren Anträgen auf Reform der
alten Bundeskriegsverfaſſung ausgegangen iſt, wurden dann bei
den Vorſchlägen zur Gründung eines neuen Bundesverhältniſſes
feſtgehalten. In den „Grundzügen zu einer neuen Bundesver-
faſſung“ vom 10. Juni 1866 2) Art. IX ſind dieſelben näher aus-
geführt und die hier präciſirten Vorſchläge ſind — abgeſehen von
der damals beabſichtigten Theilung der Landmacht des Bundes in
eine Nordarmee unter Preußiſchem und in eine Südarmee unter
Bayeriſchem Oberbefehl — im Weſentlichen in die Verfaſſung des
Norddeutſchen Bundes übergegangen. Sie knüpfen an das be-
ſtehende Recht an und nehmen die Fortexiſtenz der Armeen der ein-
zelnen Staaten als getrennter, von einander unabhängiger Kontin-
gente zur Vorausſetzung; von dem Gedanken einer Verſchmelzung
dieſer Kontingente zu einer einheitlichen Bundesarmee findet ſich
nicht die leiſeſte Andeutung. Nach den Grundzügen vom 10. Juni
1866 ſoll jede Regierung die Verwaltung ihres Kontingents ſelbſt
führen, die erforderlichen Auslagen vorbehaltlich gemeinſamer Ab-
rechnung leiſten, die Offiziere des eigenen Kontingentes ernennen.
Der Bundes-Oberfeldherr ſoll das Recht und die Pflicht haben,
dafür Sorge zu tragen, daß die bundesbeſchlußmäßigen Kontingente
vollzählig und kriegstüchtig vorhanden ſind und daß die nothwendige
Einheit in der Organiſation, Formation, in Bewaffnung und Com-
1) Vgl. Bd. I S. 12.
2) Vgl. Bd. I S. 13 fg.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |