Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 86. Die Militair-Verwaltung.
mit den Lehrklassen Sexta bis Tertia für Zöglinge in dem Alter
von 10--15 Jahren und b) aus der Hauptkadetten-Anstalt
zu Lichterfelde mit den Lehrklassen Sekunda und Prima, einer
Ober-Prima und Selekta, in welchen letzteren die unmittelbare Be-
rufsbildung beginnt, für Zöglinge zwischen 15 und 18 Jahren.
Die Aufnahme erfolgt theils in etatsmäßige (oder königliche) Stellen
theils gegen eine jährliche Pension 1). Die Aufnahme ist auch den
Angehörigen aller Staaten, welche mit Preußen Militair-Konven-
tionen geschlossen haben, zugesichert; dem Württembergischen Kriegs-
minist. ist die Verfügung und Zuertheilung über 54 etatsmäßige
Stellen eingeräumt 2); für Sachsen besteht z. Z. noch eine beson-
dere Kadetten-Anstalt zu Dresden; desgleichen für Bayern in
München. Das Preuß. Kadettenkorps steht unter einem Korps-
kommandeur im Range eines Generalmajors 3).

12. Militairische Knaben-Erziehungs-Insti-
tute
. Hierher gehören

a) Das Institut zu Annaburg. Dasselbe ist dem In-
spekteur der Infanterie-Schulen unterstellt und ressortirt in ökono-
mischer Beziehung von der Intendantur des 4. Armeekorps. Die
Grundsätze, nach welchen bei der Aufnahme von Soldaten-Söhnen
in das Institut zu verfahren ist, sind durch Minist.-Rescr. vom
28. April 1870 formulirt 4).

b) Das große Militair-Waisenhaus zu Pots-
dam und Schloß Pretzsch
ist zur Aufnahme und Erziehung
von ehelich geborenen und bedürftigen Soldaten-Waisen bestimmt;
die Knaben finden in Potsdam, die Mädchen evangel. Konfession
in Pretzsch Aufnahme 5). Der Inspekteur der Infanterie-Schulen
ist beauftragt, die Militair-Schule des Waisenhauses zu inspiziren

1) Die jetzt geltenden Aufnahmebestimmungen sind durch Ver. v. 1. Juli
1869 (A.V.Bl. S. 152) festgestellt. Ueber den Lehrplan vgl. die Kab.O. vom
18. Januar 1877 (A.V.Bl. S. 77).
2) Die ehemalige Württemb. Kadetten-Schule zu Ludwigsburg ist durch
Ordre v. 30. März 1874 (Württemb. Mil.V.Bl. S. 55) aufgehoben worden.
3) Ueber das Personal an Offizieren und Lehrern giebt der Militair-Etat
Kap. 35 Tit. 18 Auskunft.
4) Abgedruckt bei v. Helldorff I. 3. S. 93.
5) Mädchen kathol. Konfession werden auf Kosten der Stiftung in kathol.
Erziehungs-Anstalten untergebracht.
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 9

§. 86. Die Militair-Verwaltung.
mit den Lehrklaſſen Sexta bis Tertia für Zöglinge in dem Alter
von 10—15 Jahren und b) aus der Hauptkadetten-Anſtalt
zu Lichterfelde mit den Lehrklaſſen Sekunda und Prima, einer
Ober-Prima und Selekta, in welchen letzteren die unmittelbare Be-
rufsbildung beginnt, für Zöglinge zwiſchen 15 und 18 Jahren.
Die Aufnahme erfolgt theils in etatsmäßige (oder königliche) Stellen
theils gegen eine jährliche Penſion 1). Die Aufnahme iſt auch den
Angehörigen aller Staaten, welche mit Preußen Militair-Konven-
tionen geſchloſſen haben, zugeſichert; dem Württembergiſchen Kriegs-
miniſt. iſt die Verfügung und Zuertheilung über 54 etatsmäßige
Stellen eingeräumt 2); für Sachſen beſteht z. Z. noch eine beſon-
dere Kadetten-Anſtalt zu Dresden; desgleichen für Bayern in
München. Das Preuß. Kadettenkorps ſteht unter einem Korps-
kommandeur im Range eines Generalmajors 3).

12. Militairiſche Knaben-Erziehungs-Inſti-
tute
. Hierher gehören

a) Das Inſtitut zu Annaburg. Daſſelbe iſt dem In-
ſpekteur der Infanterie-Schulen unterſtellt und reſſortirt in ökono-
miſcher Beziehung von der Intendantur des 4. Armeekorps. Die
Grundſätze, nach welchen bei der Aufnahme von Soldaten-Söhnen
in das Inſtitut zu verfahren iſt, ſind durch Miniſt.-Reſcr. vom
28. April 1870 formulirt 4).

b) Das große Militair-Waiſenhaus zu Pots-
dam und Schloß Pretzſch
iſt zur Aufnahme und Erziehung
von ehelich geborenen und bedürftigen Soldaten-Waiſen beſtimmt;
die Knaben finden in Potsdam, die Mädchen evangel. Konfeſſion
in Pretzſch Aufnahme 5). Der Inſpekteur der Infanterie-Schulen
iſt beauftragt, die Militair-Schule des Waiſenhauſes zu inſpiziren

1) Die jetzt geltenden Aufnahmebeſtimmungen ſind durch Ver. v. 1. Juli
1869 (A.V.Bl. S. 152) feſtgeſtellt. Ueber den Lehrplan vgl. die Kab.O. vom
18. Januar 1877 (A.V.Bl. S. 77).
2) Die ehemalige Württemb. Kadetten-Schule zu Ludwigsburg iſt durch
Ordre v. 30. März 1874 (Württemb. Mil.V.Bl. S. 55) aufgehoben worden.
3) Ueber das Perſonal an Offizieren und Lehrern giebt der Militair-Etat
Kap. 35 Tit. 18 Auskunft.
4) Abgedruckt bei v. Helldorff I. 3. S. 93.
5) Mädchen kathol. Konfeſſion werden auf Koſten der Stiftung in kathol.
Erziehungs-Anſtalten untergebracht.
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 9
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0139" n="129"/><fw place="top" type="header">§. 86. Die Militair-Verwaltung.</fw><lb/>
mit den Lehrkla&#x017F;&#x017F;en Sexta bis Tertia für Zöglinge in dem Alter<lb/>
von 10&#x2014;15 Jahren und <hi rendition="#aq">b</hi>) aus der <hi rendition="#g">Hauptkadetten-An&#x017F;talt</hi><lb/>
zu Lichterfelde mit den Lehrkla&#x017F;&#x017F;en Sekunda und Prima, einer<lb/>
Ober-Prima und Selekta, in welchen letzteren die unmittelbare Be-<lb/>
rufsbildung beginnt, für Zöglinge zwi&#x017F;chen 15 und 18 Jahren.<lb/>
Die Aufnahme erfolgt theils in etatsmäßige (oder königliche) Stellen<lb/>
theils gegen eine jährliche Pen&#x017F;ion <note place="foot" n="1)">Die jetzt geltenden Aufnahmebe&#x017F;timmungen &#x017F;ind durch Ver. v. 1. Juli<lb/>
1869 (A.V.Bl. S. 152) fe&#x017F;tge&#x017F;tellt. Ueber den Lehrplan vgl. die Kab.O. vom<lb/>
18. Januar 1877 (A.V.Bl. S. 77).</note>. Die Aufnahme i&#x017F;t auch den<lb/>
Angehörigen aller Staaten, welche mit Preußen Militair-Konven-<lb/>
tionen ge&#x017F;chlo&#x017F;&#x017F;en haben, zuge&#x017F;ichert; dem Württembergi&#x017F;chen Kriegs-<lb/>
mini&#x017F;t. i&#x017F;t die Verfügung und Zuertheilung über 54 etatsmäßige<lb/>
Stellen eingeräumt <note place="foot" n="2)">Die ehemalige Württemb. Kadetten-Schule zu Ludwigsburg i&#x017F;t durch<lb/>
Ordre v. 30. März 1874 (Württemb. Mil.V.Bl. S. 55) aufgehoben worden.</note>; für Sach&#x017F;en be&#x017F;teht z. Z. noch eine be&#x017F;on-<lb/>
dere Kadetten-An&#x017F;talt zu Dresden; desgleichen für Bayern in<lb/>
München. Das Preuß. Kadettenkorps &#x017F;teht unter einem Korps-<lb/>
kommandeur im Range eines Generalmajors <note place="foot" n="3)">Ueber das Per&#x017F;onal an Offizieren und Lehrern giebt der Militair-Etat<lb/>
Kap. 35 Tit. 18 Auskunft.</note>.</p><lb/>
            <p>12. <hi rendition="#g">Militairi&#x017F;che Knaben-Erziehungs-In&#x017F;ti-<lb/>
tute</hi>. Hierher gehören</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Das In&#x017F;titut zu Annaburg</hi>. Da&#x017F;&#x017F;elbe i&#x017F;t dem In-<lb/>
&#x017F;pekteur der Infanterie-Schulen unter&#x017F;tellt und re&#x017F;&#x017F;ortirt in ökono-<lb/>
mi&#x017F;cher Beziehung von der Intendantur des 4. Armeekorps. Die<lb/>
Grund&#x017F;ätze, nach welchen bei der Aufnahme von Soldaten-Söhnen<lb/>
in das In&#x017F;titut zu verfahren i&#x017F;t, &#x017F;ind durch Mini&#x017F;t.-Re&#x017F;cr. vom<lb/>
28. April 1870 formulirt <note place="foot" n="4)">Abgedruckt bei v. Helldorff <hi rendition="#aq">I.</hi> 3. S. 93.</note>.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Das große Militair-Wai&#x017F;enhaus zu Pots-<lb/>
dam und Schloß Pretz&#x017F;ch</hi> i&#x017F;t zur Aufnahme und Erziehung<lb/>
von ehelich geborenen und bedürftigen Soldaten-Wai&#x017F;en be&#x017F;timmt;<lb/>
die Knaben finden in Potsdam, die Mädchen evangel. Konfe&#x017F;&#x017F;ion<lb/>
in Pretz&#x017F;ch Aufnahme <note place="foot" n="5)">Mädchen kathol. Konfe&#x017F;&#x017F;ion werden auf Ko&#x017F;ten der Stiftung in kathol.<lb/>
Erziehungs-An&#x017F;talten untergebracht.</note>. Der In&#x017F;pekteur der Infanterie-Schulen<lb/>
i&#x017F;t beauftragt, die Militair-Schule des Wai&#x017F;enhau&#x017F;es zu in&#x017F;piziren<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Laband</hi>, Reichs&#x017F;taatsrecht. <hi rendition="#aq">III.</hi> 9</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[129/0139] §. 86. Die Militair-Verwaltung. mit den Lehrklaſſen Sexta bis Tertia für Zöglinge in dem Alter von 10—15 Jahren und b) aus der Hauptkadetten-Anſtalt zu Lichterfelde mit den Lehrklaſſen Sekunda und Prima, einer Ober-Prima und Selekta, in welchen letzteren die unmittelbare Be- rufsbildung beginnt, für Zöglinge zwiſchen 15 und 18 Jahren. Die Aufnahme erfolgt theils in etatsmäßige (oder königliche) Stellen theils gegen eine jährliche Penſion 1). Die Aufnahme iſt auch den Angehörigen aller Staaten, welche mit Preußen Militair-Konven- tionen geſchloſſen haben, zugeſichert; dem Württembergiſchen Kriegs- miniſt. iſt die Verfügung und Zuertheilung über 54 etatsmäßige Stellen eingeräumt 2); für Sachſen beſteht z. Z. noch eine beſon- dere Kadetten-Anſtalt zu Dresden; desgleichen für Bayern in München. Das Preuß. Kadettenkorps ſteht unter einem Korps- kommandeur im Range eines Generalmajors 3). 12. Militairiſche Knaben-Erziehungs-Inſti- tute. Hierher gehören a) Das Inſtitut zu Annaburg. Daſſelbe iſt dem In- ſpekteur der Infanterie-Schulen unterſtellt und reſſortirt in ökono- miſcher Beziehung von der Intendantur des 4. Armeekorps. Die Grundſätze, nach welchen bei der Aufnahme von Soldaten-Söhnen in das Inſtitut zu verfahren iſt, ſind durch Miniſt.-Reſcr. vom 28. April 1870 formulirt 4). b) Das große Militair-Waiſenhaus zu Pots- dam und Schloß Pretzſch iſt zur Aufnahme und Erziehung von ehelich geborenen und bedürftigen Soldaten-Waiſen beſtimmt; die Knaben finden in Potsdam, die Mädchen evangel. Konfeſſion in Pretzſch Aufnahme 5). Der Inſpekteur der Infanterie-Schulen iſt beauftragt, die Militair-Schule des Waiſenhauſes zu inſpiziren 1) Die jetzt geltenden Aufnahmebeſtimmungen ſind durch Ver. v. 1. Juli 1869 (A.V.Bl. S. 152) feſtgeſtellt. Ueber den Lehrplan vgl. die Kab.O. vom 18. Januar 1877 (A.V.Bl. S. 77). 2) Die ehemalige Württemb. Kadetten-Schule zu Ludwigsburg iſt durch Ordre v. 30. März 1874 (Württemb. Mil.V.Bl. S. 55) aufgehoben worden. 3) Ueber das Perſonal an Offizieren und Lehrern giebt der Militair-Etat Kap. 35 Tit. 18 Auskunft. 4) Abgedruckt bei v. Helldorff I. 3. S. 93. 5) Mädchen kathol. Konfeſſion werden auf Koſten der Stiftung in kathol. Erziehungs-Anſtalten untergebracht. Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 9

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/139
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 129. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/139>, abgerufen am 22.11.2024.