Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 86. Die Militair-Verwaltung.
nomischen Beziehungen dem Kriegsministerium untergeordnet. Das
Institut zerfällt in 2 von einander unabhängige Abtheilungen, deren
jede unter einem Direktor steht, die Offizier-Reitschule und
die Kavallerie-Unteroffizierschule 1). Zur Reitschule
kommandirt jedes Kavallerie-Regiment der Armee ein Jahr um
das andere und jede Feld-Artillerie-Brigade alljährlich einen Offi-
zier von angemessenem Dienstalter und entschiedener Anlage und
Neigung zum Reiten und zur Ausbildung als Reitlehrer. Zur
Kavallerie-Unteroffizierschule kommandirt jedes Kavallerie-Regiment
einen Gefreiten oder Unteroffizier, welche 2 Jahre oder länger
gedient, hervorragende Anlage zum Reiten haben und brauchbare
Unteroffiziere zu werden versprechen; sie müssen sich zu mindestens
einjährigem Fortdienen nach der Rückkehr zum Regiment (resp. nach
Ablauf der 3jährigem Dienstzeit) verpflichten. Der Kursus dauert
ein Jahr; nach Ablauf desselben kann eine Elite bis zur Höhe
von 20 Mann noch ein 2tes Jahr zurückbehalten werden 2).

8. Artillerie-Schulen.

a) Die Artillerie-Schießschule in Berlin hat die Be-
stimmung, "eine genügende Anzahl von Instruktoren für die Ar-
tillerie-Truppen zur Erweiterung der Kenntnisse derselben in der
Behandlung und im Gebrauch der sämmtlichen Geschütz- und Muni-
tions-Arten heranzubilden." Sie ist dem Präses der Artillerie-
Prüfungs-Kommission unterstellt und wird von einem Stabsoffizier
dirigirt. Abgesehen von dem Stamm zur Ertheilung des Unter-
richts werden zu jedem Kursus von den Artillerie-Regimentern und
Abtheilungen sowohl Offiziere als Unteroffiziere kommandirt. Die
Schule absolvirt jährlich 2 Kursus 3).

b) Die Oberfeuerwerker-Schule in Berlin ist er-
richtet und in ihren Einrichtungen geregelt durch die Kab.-Ordre
vom 3. August 1869. Sie ist dazu bestimmt, die Aspiranten des
Feuerwerkspersonals von der Artillerie des Landheeres auszubilden
und die Berufsprüfung zum Oberfeuerwerker resp. zum Zeugfeuer-

1) Kab.Ordre vom 17. Mai 1872 (Kriegs-Min.Rescr. vom 30. Mai 1872)
Armee-V.Bl. S. 194.
2) Außerdem stellt jedes Kavallerie-Regiment einen Mann als Pferde-
pfleger und Offizierburschen. Rescr. vom 11 Juli 1872 A.V.Bl. S. 222.
3) Vgl. Kab.Ordre vom 4. Juli 1867 nebst Organisations-Plan. A.V.Bl.
S. 75 und die Nachträge dazu bei v. Helldorff Th. II Abth. 1 S. 91 ff.

§. 86. Die Militair-Verwaltung.
nomiſchen Beziehungen dem Kriegsminiſterium untergeordnet. Das
Inſtitut zerfällt in 2 von einander unabhängige Abtheilungen, deren
jede unter einem Direktor ſteht, die Offizier-Reitſchule und
die Kavallerie-Unteroffizierſchule 1). Zur Reitſchule
kommandirt jedes Kavallerie-Regiment der Armee ein Jahr um
das andere und jede Feld-Artillerie-Brigade alljährlich einen Offi-
zier von angemeſſenem Dienſtalter und entſchiedener Anlage und
Neigung zum Reiten und zur Ausbildung als Reitlehrer. Zur
Kavallerie-Unteroffizierſchule kommandirt jedes Kavallerie-Regiment
einen Gefreiten oder Unteroffizier, welche 2 Jahre oder länger
gedient, hervorragende Anlage zum Reiten haben und brauchbare
Unteroffiziere zu werden verſprechen; ſie müſſen ſich zu mindeſtens
einjährigem Fortdienen nach der Rückkehr zum Regiment (reſp. nach
Ablauf der 3jährigem Dienſtzeit) verpflichten. Der Kurſus dauert
ein Jahr; nach Ablauf deſſelben kann eine Elite bis zur Höhe
von 20 Mann noch ein 2tes Jahr zurückbehalten werden 2).

8. Artillerie-Schulen.

a) Die Artillerie-Schießſchule in Berlin hat die Be-
ſtimmung, „eine genügende Anzahl von Inſtruktoren für die Ar-
tillerie-Truppen zur Erweiterung der Kenntniſſe derſelben in der
Behandlung und im Gebrauch der ſämmtlichen Geſchütz- und Muni-
tions-Arten heranzubilden.“ Sie iſt dem Präſes der Artillerie-
Prüfungs-Kommiſſion unterſtellt und wird von einem Stabsoffizier
dirigirt. Abgeſehen von dem Stamm zur Ertheilung des Unter-
richts werden zu jedem Kurſus von den Artillerie-Regimentern und
Abtheilungen ſowohl Offiziere als Unteroffiziere kommandirt. Die
Schule abſolvirt jährlich 2 Kurſus 3).

b) Die Oberfeuerwerker-Schule in Berlin iſt er-
richtet und in ihren Einrichtungen geregelt durch die Kab.-Ordre
vom 3. Auguſt 1869. Sie iſt dazu beſtimmt, die Aſpiranten des
Feuerwerksperſonals von der Artillerie des Landheeres auszubilden
und die Berufsprüfung zum Oberfeuerwerker reſp. zum Zeugfeuer-

1) Kab.Ordre vom 17. Mai 1872 (Kriegs-Min.Reſcr. vom 30. Mai 1872)
Armee-V.Bl. S. 194.
2) Außerdem ſtellt jedes Kavallerie-Regiment einen Mann als Pferde-
pfleger und Offizierburſchen. Reſcr. vom 11 Juli 1872 A.V.Bl. S. 222.
3) Vgl. Kab.Ordre vom 4. Juli 1867 nebſt Organiſations-Plan. A.V.Bl.
S. 75 und die Nachträge dazu bei v. Helldorff Th. II Abth. 1 S. 91 ff.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0137" n="127"/><fw place="top" type="header">§. 86. Die Militair-Verwaltung.</fw><lb/>
nomi&#x017F;chen Beziehungen dem Kriegsmini&#x017F;terium untergeordnet. Das<lb/>
In&#x017F;titut zerfällt in 2 von einander unabhängige Abtheilungen, deren<lb/>
jede unter einem Direktor &#x017F;teht, die <hi rendition="#g">Offizier-Reit&#x017F;chule</hi> und<lb/>
die <hi rendition="#g">Kavallerie-Unteroffizier&#x017F;chule</hi> <note place="foot" n="1)">Kab.Ordre vom 17. Mai 1872 (Kriegs-Min.Re&#x017F;cr. vom 30. Mai 1872)<lb/>
Armee-V.Bl. S. 194.</note>. Zur Reit&#x017F;chule<lb/>
kommandirt jedes Kavallerie-Regiment der Armee ein Jahr um<lb/>
das andere und jede Feld-Artillerie-Brigade alljährlich einen Offi-<lb/>
zier von angeme&#x017F;&#x017F;enem Dien&#x017F;talter und ent&#x017F;chiedener Anlage und<lb/>
Neigung zum Reiten und zur Ausbildung als Reitlehrer. Zur<lb/>
Kavallerie-Unteroffizier&#x017F;chule kommandirt jedes Kavallerie-Regiment<lb/>
einen Gefreiten oder Unteroffizier, welche 2 Jahre oder länger<lb/>
gedient, hervorragende Anlage zum Reiten haben und brauchbare<lb/>
Unteroffiziere zu werden ver&#x017F;prechen; &#x017F;ie mü&#x017F;&#x017F;en &#x017F;ich zu minde&#x017F;tens<lb/>
einjährigem Fortdienen nach der Rückkehr zum Regiment (re&#x017F;p. nach<lb/>
Ablauf der 3jährigem Dien&#x017F;tzeit) verpflichten. Der Kur&#x017F;us dauert<lb/>
ein Jahr; nach Ablauf de&#x017F;&#x017F;elben kann eine Elite bis zur Höhe<lb/>
von 20 Mann noch ein 2tes Jahr zurückbehalten werden <note place="foot" n="2)">Außerdem &#x017F;tellt jedes Kavallerie-Regiment einen Mann als Pferde-<lb/>
pfleger und Offizierbur&#x017F;chen. Re&#x017F;cr. vom 11 Juli 1872 A.V.Bl. S. 222.</note>.</p><lb/>
            <p>8. <hi rendition="#g">Artillerie-Schulen</hi>.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Die Artillerie-Schieß&#x017F;chule</hi> in Berlin hat die Be-<lb/>
&#x017F;timmung, &#x201E;eine genügende Anzahl von In&#x017F;truktoren für die Ar-<lb/>
tillerie-Truppen zur Erweiterung der Kenntni&#x017F;&#x017F;e der&#x017F;elben in der<lb/>
Behandlung und im Gebrauch der &#x017F;ämmtlichen Ge&#x017F;chütz- und Muni-<lb/>
tions-Arten heranzubilden.&#x201C; Sie i&#x017F;t dem Prä&#x017F;es der Artillerie-<lb/>
Prüfungs-Kommi&#x017F;&#x017F;ion unter&#x017F;tellt und wird von einem Stabsoffizier<lb/>
dirigirt. Abge&#x017F;ehen von dem Stamm zur Ertheilung des Unter-<lb/>
richts werden zu jedem Kur&#x017F;us von den Artillerie-Regimentern und<lb/>
Abtheilungen &#x017F;owohl Offiziere als Unteroffiziere kommandirt. Die<lb/>
Schule ab&#x017F;olvirt jährlich 2 Kur&#x017F;us <note place="foot" n="3)">Vgl. Kab.Ordre vom 4. Juli 1867 neb&#x017F;t Organi&#x017F;ations-Plan. A.V.Bl.<lb/>
S. 75 und die Nachträge dazu bei v. Helldorff Th. <hi rendition="#aq">II</hi> Abth. 1 S. 91 ff.</note>.</p><lb/>
            <p><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Die Oberfeuerwerker-Schule</hi> in Berlin i&#x017F;t er-<lb/>
richtet und in ihren Einrichtungen geregelt durch die Kab.-Ordre<lb/>
vom 3. Augu&#x017F;t 1869. Sie i&#x017F;t dazu be&#x017F;timmt, die A&#x017F;piranten des<lb/>
Feuerwerksper&#x017F;onals von der Artillerie des Landheeres auszubilden<lb/>
und die Berufsprüfung zum Oberfeuerwerker re&#x017F;p. zum Zeugfeuer-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[127/0137] §. 86. Die Militair-Verwaltung. nomiſchen Beziehungen dem Kriegsminiſterium untergeordnet. Das Inſtitut zerfällt in 2 von einander unabhängige Abtheilungen, deren jede unter einem Direktor ſteht, die Offizier-Reitſchule und die Kavallerie-Unteroffizierſchule 1). Zur Reitſchule kommandirt jedes Kavallerie-Regiment der Armee ein Jahr um das andere und jede Feld-Artillerie-Brigade alljährlich einen Offi- zier von angemeſſenem Dienſtalter und entſchiedener Anlage und Neigung zum Reiten und zur Ausbildung als Reitlehrer. Zur Kavallerie-Unteroffizierſchule kommandirt jedes Kavallerie-Regiment einen Gefreiten oder Unteroffizier, welche 2 Jahre oder länger gedient, hervorragende Anlage zum Reiten haben und brauchbare Unteroffiziere zu werden verſprechen; ſie müſſen ſich zu mindeſtens einjährigem Fortdienen nach der Rückkehr zum Regiment (reſp. nach Ablauf der 3jährigem Dienſtzeit) verpflichten. Der Kurſus dauert ein Jahr; nach Ablauf deſſelben kann eine Elite bis zur Höhe von 20 Mann noch ein 2tes Jahr zurückbehalten werden 2). 8. Artillerie-Schulen. a) Die Artillerie-Schießſchule in Berlin hat die Be- ſtimmung, „eine genügende Anzahl von Inſtruktoren für die Ar- tillerie-Truppen zur Erweiterung der Kenntniſſe derſelben in der Behandlung und im Gebrauch der ſämmtlichen Geſchütz- und Muni- tions-Arten heranzubilden.“ Sie iſt dem Präſes der Artillerie- Prüfungs-Kommiſſion unterſtellt und wird von einem Stabsoffizier dirigirt. Abgeſehen von dem Stamm zur Ertheilung des Unter- richts werden zu jedem Kurſus von den Artillerie-Regimentern und Abtheilungen ſowohl Offiziere als Unteroffiziere kommandirt. Die Schule abſolvirt jährlich 2 Kurſus 3). b) Die Oberfeuerwerker-Schule in Berlin iſt er- richtet und in ihren Einrichtungen geregelt durch die Kab.-Ordre vom 3. Auguſt 1869. Sie iſt dazu beſtimmt, die Aſpiranten des Feuerwerksperſonals von der Artillerie des Landheeres auszubilden und die Berufsprüfung zum Oberfeuerwerker reſp. zum Zeugfeuer- 1) Kab.Ordre vom 17. Mai 1872 (Kriegs-Min.Reſcr. vom 30. Mai 1872) Armee-V.Bl. S. 194. 2) Außerdem ſtellt jedes Kavallerie-Regiment einen Mann als Pferde- pfleger und Offizierburſchen. Reſcr. vom 11 Juli 1872 A.V.Bl. S. 222. 3) Vgl. Kab.Ordre vom 4. Juli 1867 nebſt Organiſations-Plan. A.V.Bl. S. 75 und die Nachträge dazu bei v. Helldorff Th. II Abth. 1 S. 91 ff.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/137
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/137>, abgerufen am 22.11.2024.