Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 86. Die Militair-Verwaltung. nomischen Beziehungen dem Kriegsministerium untergeordnet. DasInstitut zerfällt in 2 von einander unabhängige Abtheilungen, deren jede unter einem Direktor steht, die Offizier-Reitschule und die Kavallerie-Unteroffizierschule 1). Zur Reitschule kommandirt jedes Kavallerie-Regiment der Armee ein Jahr um das andere und jede Feld-Artillerie-Brigade alljährlich einen Offi- zier von angemessenem Dienstalter und entschiedener Anlage und Neigung zum Reiten und zur Ausbildung als Reitlehrer. Zur Kavallerie-Unteroffizierschule kommandirt jedes Kavallerie-Regiment einen Gefreiten oder Unteroffizier, welche 2 Jahre oder länger gedient, hervorragende Anlage zum Reiten haben und brauchbare Unteroffiziere zu werden versprechen; sie müssen sich zu mindestens einjährigem Fortdienen nach der Rückkehr zum Regiment (resp. nach Ablauf der 3jährigem Dienstzeit) verpflichten. Der Kursus dauert ein Jahr; nach Ablauf desselben kann eine Elite bis zur Höhe von 20 Mann noch ein 2tes Jahr zurückbehalten werden 2). 8. Artillerie-Schulen. a) Die Artillerie-Schießschule in Berlin hat die Be- b) Die Oberfeuerwerker-Schule in Berlin ist er- 1) Kab.Ordre vom 17. Mai 1872 (Kriegs-Min.Rescr. vom 30. Mai 1872) Armee-V.Bl. S. 194. 2) Außerdem stellt jedes Kavallerie-Regiment einen Mann als Pferde- pfleger und Offizierburschen. Rescr. vom 11 Juli 1872 A.V.Bl. S. 222. 3) Vgl. Kab.Ordre vom 4. Juli 1867 nebst Organisations-Plan. A.V.Bl.
S. 75 und die Nachträge dazu bei v. Helldorff Th. II Abth. 1 S. 91 ff. §. 86. Die Militair-Verwaltung. nomiſchen Beziehungen dem Kriegsminiſterium untergeordnet. DasInſtitut zerfällt in 2 von einander unabhängige Abtheilungen, deren jede unter einem Direktor ſteht, die Offizier-Reitſchule und die Kavallerie-Unteroffizierſchule 1). Zur Reitſchule kommandirt jedes Kavallerie-Regiment der Armee ein Jahr um das andere und jede Feld-Artillerie-Brigade alljährlich einen Offi- zier von angemeſſenem Dienſtalter und entſchiedener Anlage und Neigung zum Reiten und zur Ausbildung als Reitlehrer. Zur Kavallerie-Unteroffizierſchule kommandirt jedes Kavallerie-Regiment einen Gefreiten oder Unteroffizier, welche 2 Jahre oder länger gedient, hervorragende Anlage zum Reiten haben und brauchbare Unteroffiziere zu werden verſprechen; ſie müſſen ſich zu mindeſtens einjährigem Fortdienen nach der Rückkehr zum Regiment (reſp. nach Ablauf der 3jährigem Dienſtzeit) verpflichten. Der Kurſus dauert ein Jahr; nach Ablauf deſſelben kann eine Elite bis zur Höhe von 20 Mann noch ein 2tes Jahr zurückbehalten werden 2). 8. Artillerie-Schulen. a) Die Artillerie-Schießſchule in Berlin hat die Be- b) Die Oberfeuerwerker-Schule in Berlin iſt er- 1) Kab.Ordre vom 17. Mai 1872 (Kriegs-Min.Reſcr. vom 30. Mai 1872) Armee-V.Bl. S. 194. 2) Außerdem ſtellt jedes Kavallerie-Regiment einen Mann als Pferde- pfleger und Offizierburſchen. Reſcr. vom 11 Juli 1872 A.V.Bl. S. 222. 3) Vgl. Kab.Ordre vom 4. Juli 1867 nebſt Organiſations-Plan. A.V.Bl.
S. 75 und die Nachträge dazu bei v. Helldorff Th. II Abth. 1 S. 91 ff. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0137" n="127"/><fw place="top" type="header">§. 86. Die Militair-Verwaltung.</fw><lb/> nomiſchen Beziehungen dem Kriegsminiſterium untergeordnet. Das<lb/> Inſtitut zerfällt in 2 von einander unabhängige Abtheilungen, deren<lb/> jede unter einem Direktor ſteht, die <hi rendition="#g">Offizier-Reitſchule</hi> und<lb/> die <hi rendition="#g">Kavallerie-Unteroffizierſchule</hi> <note place="foot" n="1)">Kab.Ordre vom 17. Mai 1872 (Kriegs-Min.Reſcr. vom 30. Mai 1872)<lb/> Armee-V.Bl. S. 194.</note>. Zur Reitſchule<lb/> kommandirt jedes Kavallerie-Regiment der Armee ein Jahr um<lb/> das andere und jede Feld-Artillerie-Brigade alljährlich einen Offi-<lb/> zier von angemeſſenem Dienſtalter und entſchiedener Anlage und<lb/> Neigung zum Reiten und zur Ausbildung als Reitlehrer. Zur<lb/> Kavallerie-Unteroffizierſchule kommandirt jedes Kavallerie-Regiment<lb/> einen Gefreiten oder Unteroffizier, welche 2 Jahre oder länger<lb/> gedient, hervorragende Anlage zum Reiten haben und brauchbare<lb/> Unteroffiziere zu werden verſprechen; ſie müſſen ſich zu mindeſtens<lb/> einjährigem Fortdienen nach der Rückkehr zum Regiment (reſp. nach<lb/> Ablauf der 3jährigem Dienſtzeit) verpflichten. Der Kurſus dauert<lb/> ein Jahr; nach Ablauf deſſelben kann eine Elite bis zur Höhe<lb/> von 20 Mann noch ein 2tes Jahr zurückbehalten werden <note place="foot" n="2)">Außerdem ſtellt jedes Kavallerie-Regiment einen Mann als Pferde-<lb/> pfleger und Offizierburſchen. Reſcr. vom 11 Juli 1872 A.V.Bl. S. 222.</note>.</p><lb/> <p>8. <hi rendition="#g">Artillerie-Schulen</hi>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) <hi rendition="#g">Die Artillerie-Schießſchule</hi> in Berlin hat die Be-<lb/> ſtimmung, „eine genügende Anzahl von Inſtruktoren für die Ar-<lb/> tillerie-Truppen zur Erweiterung der Kenntniſſe derſelben in der<lb/> Behandlung und im Gebrauch der ſämmtlichen Geſchütz- und Muni-<lb/> tions-Arten heranzubilden.“ Sie iſt dem Präſes der Artillerie-<lb/> Prüfungs-Kommiſſion unterſtellt und wird von einem Stabsoffizier<lb/> dirigirt. Abgeſehen von dem Stamm zur Ertheilung des Unter-<lb/> richts werden zu jedem Kurſus von den Artillerie-Regimentern und<lb/> Abtheilungen ſowohl Offiziere als Unteroffiziere kommandirt. Die<lb/> Schule abſolvirt jährlich 2 Kurſus <note place="foot" n="3)">Vgl. Kab.Ordre vom 4. Juli 1867 nebſt Organiſations-Plan. A.V.Bl.<lb/> S. 75 und die Nachträge dazu bei v. Helldorff Th. <hi rendition="#aq">II</hi> Abth. 1 S. 91 ff.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Die Oberfeuerwerker-Schule</hi> in Berlin iſt er-<lb/> richtet und in ihren Einrichtungen geregelt durch die Kab.-Ordre<lb/> vom 3. Auguſt 1869. Sie iſt dazu beſtimmt, die Aſpiranten des<lb/> Feuerwerksperſonals von der Artillerie des Landheeres auszubilden<lb/> und die Berufsprüfung zum Oberfeuerwerker reſp. zum Zeugfeuer-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [127/0137]
§. 86. Die Militair-Verwaltung.
nomiſchen Beziehungen dem Kriegsminiſterium untergeordnet. Das
Inſtitut zerfällt in 2 von einander unabhängige Abtheilungen, deren
jede unter einem Direktor ſteht, die Offizier-Reitſchule und
die Kavallerie-Unteroffizierſchule 1). Zur Reitſchule
kommandirt jedes Kavallerie-Regiment der Armee ein Jahr um
das andere und jede Feld-Artillerie-Brigade alljährlich einen Offi-
zier von angemeſſenem Dienſtalter und entſchiedener Anlage und
Neigung zum Reiten und zur Ausbildung als Reitlehrer. Zur
Kavallerie-Unteroffizierſchule kommandirt jedes Kavallerie-Regiment
einen Gefreiten oder Unteroffizier, welche 2 Jahre oder länger
gedient, hervorragende Anlage zum Reiten haben und brauchbare
Unteroffiziere zu werden verſprechen; ſie müſſen ſich zu mindeſtens
einjährigem Fortdienen nach der Rückkehr zum Regiment (reſp. nach
Ablauf der 3jährigem Dienſtzeit) verpflichten. Der Kurſus dauert
ein Jahr; nach Ablauf deſſelben kann eine Elite bis zur Höhe
von 20 Mann noch ein 2tes Jahr zurückbehalten werden 2).
8. Artillerie-Schulen.
a) Die Artillerie-Schießſchule in Berlin hat die Be-
ſtimmung, „eine genügende Anzahl von Inſtruktoren für die Ar-
tillerie-Truppen zur Erweiterung der Kenntniſſe derſelben in der
Behandlung und im Gebrauch der ſämmtlichen Geſchütz- und Muni-
tions-Arten heranzubilden.“ Sie iſt dem Präſes der Artillerie-
Prüfungs-Kommiſſion unterſtellt und wird von einem Stabsoffizier
dirigirt. Abgeſehen von dem Stamm zur Ertheilung des Unter-
richts werden zu jedem Kurſus von den Artillerie-Regimentern und
Abtheilungen ſowohl Offiziere als Unteroffiziere kommandirt. Die
Schule abſolvirt jährlich 2 Kurſus 3).
b) Die Oberfeuerwerker-Schule in Berlin iſt er-
richtet und in ihren Einrichtungen geregelt durch die Kab.-Ordre
vom 3. Auguſt 1869. Sie iſt dazu beſtimmt, die Aſpiranten des
Feuerwerksperſonals von der Artillerie des Landheeres auszubilden
und die Berufsprüfung zum Oberfeuerwerker reſp. zum Zeugfeuer-
1) Kab.Ordre vom 17. Mai 1872 (Kriegs-Min.Reſcr. vom 30. Mai 1872)
Armee-V.Bl. S. 194.
2) Außerdem ſtellt jedes Kavallerie-Regiment einen Mann als Pferde-
pfleger und Offizierburſchen. Reſcr. vom 11 Juli 1872 A.V.Bl. S. 222.
3) Vgl. Kab.Ordre vom 4. Juli 1867 nebſt Organiſations-Plan. A.V.Bl.
S. 75 und die Nachträge dazu bei v. Helldorff Th. II Abth. 1 S. 91 ff.
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Zitationshilfe: | Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 127. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/137>, abgerufen am 17.07.2024. |