die Zulassung setzt eine Dienstleistung im aktiven Dienste von mindestens 5 Monaten und die Beibringung eines Brauchbarkeits- Zeugnisses voraus. Am Schlusse des neunmonatlichen Kursus legen die Kriegsschüler in der Anstalt die Offizier-Prüfung ab und kehren demnächst zu ihren Truppentheilen zurück 1).
4. Die vereinigte Artillerie- und Ingenieur- Schule. Ueber die Verfassung und Einrichtung derselben geben die vom Kuratorium dieser Schule redigirten "Grundzüge" vom November 1869 detaillirte Auskunft 2). Zweck der Anstalt ist: "den durch die Kriegsschulen vorgebildeten jungen Offizieren der Artillerie und des Ingenieur-Korps des Deutschen Reiches3) Gelegenheit zu geben, sich die wissenschaftliche Ausbildung zu ver- schaffen, welche der Dienst eines etatsmäßigen Lieutenants der Artillerie und des Ingenieurkorps erfordert und welche sie befähigt, ihre Weiterbildung durch Selbststudium sowie durch die Praxis zu verfolgen" (§. 1 a. a. O.). Das Kuratorium der Schule besteht aus den General-Inspekteuren der Artillerie und des Ingenieur- korps; der General-Inspektion des Mil.-Erziehungs- und Bildungs- wesens sind jährlich Berichte über den Zustand und Fortgang der Schule zu erstatten; die ökonomische Verwaltung ressortirt vom Allg. Kriegs-Departement. Die Direktion der Anstalt führt ein höherer Stabsoffizier der Artillerie oder des Ingenieurkorps, dem eine Studienkommission zur Seite steht. Bedingung für die Zu- lassung zur Schule ist für Artilleristen, daß sie nach bestandenem Armee-Offizier-Examen 2 Jahre, für Ingenieure, daß sie nach be- standenem Armee-Offizier-Examen 1 Jahr im praktischen Dienst beim Truppentheil gewesen sind. Am Schlusse des theoretischen Unterrichts des unteren Cötus legen die zum Besuche der Schule kommandirten Artillerie-Offiziere die Berufungsprüfung ab; es ist ihnen alsdann noch gestattet in einen Selecta-Kursus einzu- treten. Auch für die Ingenieur-Offiziere bestehen zwei Cötus; nach Beendigung des theoretischen Unterrichts des unteren Cötus legen diese Offiziere den ersten Theil der Berufungsprüfung ab, treten dann in den oberen Cötus ein, welcher vorzugsweise zu praktischen Uebungen bestimmt ist, und absolviren dann den 2. Theil
1) §. 24 der angef. Verordn.
2) Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 44--64.
3)Bayern hat jedoch seine eigene Artillerie- und Ingenieur-Schule.
§. 82. Die Militair-Verwaltung.
die Zulaſſung ſetzt eine Dienſtleiſtung im aktiven Dienſte von mindeſtens 5 Monaten und die Beibringung eines Brauchbarkeits- Zeugniſſes voraus. Am Schluſſe des neunmonatlichen Kurſus legen die Kriegsſchüler in der Anſtalt die Offizier-Prüfung ab und kehren demnächſt zu ihren Truppentheilen zurück 1).
4. Die vereinigte Artillerie- und Ingenieur- Schule. Ueber die Verfaſſung und Einrichtung derſelben geben die vom Kuratorium dieſer Schule redigirten „Grundzüge“ vom November 1869 detaillirte Auskunft 2). Zweck der Anſtalt iſt: „den durch die Kriegsſchulen vorgebildeten jungen Offizieren der Artillerie und des Ingenieur-Korps des Deutſchen Reiches3) Gelegenheit zu geben, ſich die wiſſenſchaftliche Ausbildung zu ver- ſchaffen, welche der Dienſt eines etatsmäßigen Lieutenants der Artillerie und des Ingenieurkorps erfordert und welche ſie befähigt, ihre Weiterbildung durch Selbſtſtudium ſowie durch die Praxis zu verfolgen“ (§. 1 a. a. O.). Das Kuratorium der Schule beſteht aus den General-Inſpekteuren der Artillerie und des Ingenieur- korps; der General-Inſpektion des Mil.-Erziehungs- und Bildungs- weſens ſind jährlich Berichte über den Zuſtand und Fortgang der Schule zu erſtatten; die ökonomiſche Verwaltung reſſortirt vom Allg. Kriegs-Departement. Die Direktion der Anſtalt führt ein höherer Stabsoffizier der Artillerie oder des Ingenieurkorps, dem eine Studienkommiſſion zur Seite ſteht. Bedingung für die Zu- laſſung zur Schule iſt für Artilleriſten, daß ſie nach beſtandenem Armee-Offizier-Examen 2 Jahre, für Ingenieure, daß ſie nach be- ſtandenem Armee-Offizier-Examen 1 Jahr im praktiſchen Dienſt beim Truppentheil geweſen ſind. Am Schluſſe des theoretiſchen Unterrichts des unteren Cötus legen die zum Beſuche der Schule kommandirten Artillerie-Offiziere die Berufungsprüfung ab; es iſt ihnen alsdann noch geſtattet in einen Selecta-Kurſus einzu- treten. Auch für die Ingenieur-Offiziere beſtehen zwei Cötus; nach Beendigung des theoretiſchen Unterrichts des unteren Cötus legen dieſe Offiziere den erſten Theil der Berufungsprüfung ab, treten dann in den oberen Cötus ein, welcher vorzugsweiſe zu praktiſchen Uebungen beſtimmt iſt, und abſolviren dann den 2. Theil
1) §. 24 der angef. Verordn.
2) Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 44—64.
3)Bayern hat jedoch ſeine eigene Artillerie- und Ingenieur-Schule.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><divn="3"><p><pbfacs="#f0134"n="124"/><fwplace="top"type="header">§. 82. Die Militair-Verwaltung.</fw><lb/>
die Zulaſſung ſetzt eine Dienſtleiſtung im aktiven Dienſte von<lb/>
mindeſtens 5 Monaten und die Beibringung eines Brauchbarkeits-<lb/>
Zeugniſſes voraus. Am Schluſſe des neunmonatlichen Kurſus<lb/>
legen die Kriegsſchüler in der Anſtalt die Offizier-Prüfung ab und<lb/>
kehren demnächſt zu ihren Truppentheilen zurück <noteplace="foot"n="1)">§. 24 der angef. Verordn.</note>.</p><lb/><p>4. Die <hirendition="#g">vereinigte Artillerie- und Ingenieur-<lb/>
Schule</hi>. Ueber die Verfaſſung und Einrichtung derſelben geben<lb/>
die vom Kuratorium dieſer Schule redigirten „Grundzüge“ vom<lb/>
November 1869 detaillirte Auskunft <noteplace="foot"n="2)">Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 44—64.</note>. Zweck der Anſtalt iſt:<lb/>„den durch die Kriegsſchulen vorgebildeten jungen Offizieren der<lb/>
Artillerie und des Ingenieur-Korps <hirendition="#g">des Deutſchen Reiches</hi><noteplace="foot"n="3)"><hirendition="#g">Bayern</hi> hat jedoch ſeine eigene Artillerie- und Ingenieur-Schule.</note><lb/>
Gelegenheit zu geben, ſich die wiſſenſchaftliche Ausbildung zu ver-<lb/>ſchaffen, welche der Dienſt eines etatsmäßigen Lieutenants der<lb/>
Artillerie und des Ingenieurkorps erfordert und welche ſie befähigt,<lb/>
ihre Weiterbildung durch Selbſtſtudium ſowie durch die Praxis zu<lb/>
verfolgen“ (§. 1 a. a. O.). Das Kuratorium der Schule beſteht<lb/>
aus den General-Inſpekteuren der Artillerie und des Ingenieur-<lb/>
korps; der General-Inſpektion des Mil.-Erziehungs- und Bildungs-<lb/>
weſens ſind jährlich Berichte über den Zuſtand und Fortgang der<lb/>
Schule zu erſtatten; die ökonomiſche Verwaltung reſſortirt vom<lb/>
Allg. Kriegs-Departement. Die Direktion der Anſtalt führt ein<lb/>
höherer Stabsoffizier der Artillerie oder des Ingenieurkorps, dem<lb/>
eine Studienkommiſſion zur Seite ſteht. Bedingung für die Zu-<lb/>
laſſung zur Schule iſt für Artilleriſten, daß ſie nach beſtandenem<lb/>
Armee-Offizier-Examen 2 Jahre, für Ingenieure, daß ſie nach be-<lb/>ſtandenem Armee-Offizier-Examen 1 Jahr im praktiſchen Dienſt<lb/>
beim Truppentheil geweſen ſind. Am Schluſſe des theoretiſchen<lb/>
Unterrichts des unteren Cötus legen die zum Beſuche der Schule<lb/>
kommandirten Artillerie-Offiziere die <hirendition="#g">Berufungsprüfung</hi> ab;<lb/>
es iſt ihnen alsdann noch geſtattet in einen Selecta-Kurſus einzu-<lb/>
treten. Auch für die Ingenieur-Offiziere beſtehen zwei Cötus;<lb/>
nach Beendigung des theoretiſchen Unterrichts des unteren Cötus<lb/>
legen dieſe Offiziere den erſten Theil der Berufungsprüfung ab,<lb/>
treten dann in den oberen Cötus ein, welcher vorzugsweiſe zu<lb/>
praktiſchen Uebungen beſtimmt iſt, und abſolviren dann den 2. Theil<lb/></p></div></div></div></body></text></TEI>
[124/0134]
§. 82. Die Militair-Verwaltung.
die Zulaſſung ſetzt eine Dienſtleiſtung im aktiven Dienſte von
mindeſtens 5 Monaten und die Beibringung eines Brauchbarkeits-
Zeugniſſes voraus. Am Schluſſe des neunmonatlichen Kurſus
legen die Kriegsſchüler in der Anſtalt die Offizier-Prüfung ab und
kehren demnächſt zu ihren Truppentheilen zurück 1).
4. Die vereinigte Artillerie- und Ingenieur-
Schule. Ueber die Verfaſſung und Einrichtung derſelben geben
die vom Kuratorium dieſer Schule redigirten „Grundzüge“ vom
November 1869 detaillirte Auskunft 2). Zweck der Anſtalt iſt:
„den durch die Kriegsſchulen vorgebildeten jungen Offizieren der
Artillerie und des Ingenieur-Korps des Deutſchen Reiches 3)
Gelegenheit zu geben, ſich die wiſſenſchaftliche Ausbildung zu ver-
ſchaffen, welche der Dienſt eines etatsmäßigen Lieutenants der
Artillerie und des Ingenieurkorps erfordert und welche ſie befähigt,
ihre Weiterbildung durch Selbſtſtudium ſowie durch die Praxis zu
verfolgen“ (§. 1 a. a. O.). Das Kuratorium der Schule beſteht
aus den General-Inſpekteuren der Artillerie und des Ingenieur-
korps; der General-Inſpektion des Mil.-Erziehungs- und Bildungs-
weſens ſind jährlich Berichte über den Zuſtand und Fortgang der
Schule zu erſtatten; die ökonomiſche Verwaltung reſſortirt vom
Allg. Kriegs-Departement. Die Direktion der Anſtalt führt ein
höherer Stabsoffizier der Artillerie oder des Ingenieurkorps, dem
eine Studienkommiſſion zur Seite ſteht. Bedingung für die Zu-
laſſung zur Schule iſt für Artilleriſten, daß ſie nach beſtandenem
Armee-Offizier-Examen 2 Jahre, für Ingenieure, daß ſie nach be-
ſtandenem Armee-Offizier-Examen 1 Jahr im praktiſchen Dienſt
beim Truppentheil geweſen ſind. Am Schluſſe des theoretiſchen
Unterrichts des unteren Cötus legen die zum Beſuche der Schule
kommandirten Artillerie-Offiziere die Berufungsprüfung ab;
es iſt ihnen alsdann noch geſtattet in einen Selecta-Kurſus einzu-
treten. Auch für die Ingenieur-Offiziere beſtehen zwei Cötus;
nach Beendigung des theoretiſchen Unterrichts des unteren Cötus
legen dieſe Offiziere den erſten Theil der Berufungsprüfung ab,
treten dann in den oberen Cötus ein, welcher vorzugsweiſe zu
praktiſchen Uebungen beſtimmt iſt, und abſolviren dann den 2. Theil
1) §. 24 der angef. Verordn.
2) Abgedruckt bei v. Helldorff a. a. O. S. 44—64.
3) Bayern hat jedoch ſeine eigene Artillerie- und Ingenieur-Schule.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/134>, abgerufen am 17.07.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.