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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 86. Die Militair-Verwaltung.
und Grundstücke, des Lazarethgeräthes, der Verpflegungs-Haushalt
und das ganze Kassen- und Rechnungswesen 1). Zum speziellen
Ressort der Generalärzte gehört die Aufsicht über die Ausführung
des gesammten Krankendienstes, über das ärztliche Personal, über
die Dispensir-Anstalten und über die Anschaffung von Medika-
menten 2). Beide Behörden müssen hinsichtlich der Lazarethverwal-
tung in steter Verbindung bleiben und im gegenseitigen Einverständ-
niß ihre Anordnungen treffen 3).

Die Friedenslazarethe stehen unter einem Chefarzt, der
zugleich eine etatsmäßige Stelle als Truppen- oder Garnisonarzt
einnimmt 4). Derselbe führt den Befehl über das Lazareth und
er ist der Vorgesetzte des gesammten für den Dienst des Lazareths
bestimmten militairischen, ärztlichen und administrativen Personals,
welches demgemäß seinen Anordnungen unbedingt Folge leisten
muß 5). Nach Anordnung des Korps-Generalarztes werden von
dem Chefarzt Stationen eingerichtet und den "ordinirenden Aerzten"
übergeben. Die letzteren, welche vom Generalarzt bestimmt wer-
den, sind in Betreff der Krankenbehandlung durchaus selbstständig;
ihren Aufforderungen zu Konsultationen bei Lazarethkranken ist der
Chefarzt aber verpflichtet, sofort Folge zu leisten 6). Für die
Kassen- und Oekonomie-Verwaltung wird ein Ober-Lazareth-
Inspektor
, welchem nach Bedürfniß ein oder mehrere Lazareth-
Inspektoren beigegeben sind, ernannt 7).

b) Die Feldlazarethe8). Es werden für jedes mobile
Armeekorps 12 Lazarethe für je 200 Kranke eingerichtet; sie sind
zur Aufnahme der von den Verbandplätzen oder direkt von den
Truppen kommenden Verwundeten und Kranken bestimmt. Jedes
Lazareth kann in zwei Sektionen getheilt werden, die ganz selbst-

1) Regl. §. 36.
2) ebendas. §. 38.
3) ebendas. §. 41 ff.
4) Jedoch kann er bei der Uebernahme eines größeren Lazareths von
anderweitigen dienstlichen Funktionen ganz oder theilweise entbunden werden.
V. vom 24. Okt. 1872 §. 2.
5) V. vom 24. Okt. 1872 §. 11. 20.
6) a. a. O. §. 13--16.
7) Das Friedenslazareth-Reglement enthält besonders über die Amts-
pfl ichten und die Geschäftsführung dieser Beamten sehr eingehende Anordnungen.
8) Kriegs-Sanitäts-Ordnung vom 10. Januar 1878 §. 55 fg.

§. 86. Die Militair-Verwaltung.
und Grundſtücke, des Lazarethgeräthes, der Verpflegungs-Haushalt
und das ganze Kaſſen- und Rechnungsweſen 1). Zum ſpeziellen
Reſſort der Generalärzte gehört die Aufſicht über die Ausführung
des geſammten Krankendienſtes, über das ärztliche Perſonal, über
die Diſpenſir-Anſtalten und über die Anſchaffung von Medika-
menten 2). Beide Behörden müſſen hinſichtlich der Lazarethverwal-
tung in ſteter Verbindung bleiben und im gegenſeitigen Einverſtänd-
niß ihre Anordnungen treffen 3).

Die Friedenslazarethe ſtehen unter einem Chefarzt, der
zugleich eine etatsmäßige Stelle als Truppen- oder Garniſonarzt
einnimmt 4). Derſelbe führt den Befehl über das Lazareth und
er iſt der Vorgeſetzte des geſammten für den Dienſt des Lazareths
beſtimmten militairiſchen, ärztlichen und adminiſtrativen Perſonals,
welches demgemäß ſeinen Anordnungen unbedingt Folge leiſten
muß 5). Nach Anordnung des Korps-Generalarztes werden von
dem Chefarzt Stationen eingerichtet und den „ordinirenden Aerzten“
übergeben. Die letzteren, welche vom Generalarzt beſtimmt wer-
den, ſind in Betreff der Krankenbehandlung durchaus ſelbſtſtändig;
ihren Aufforderungen zu Konſultationen bei Lazarethkranken iſt der
Chefarzt aber verpflichtet, ſofort Folge zu leiſten 6). Für die
Kaſſen- und Oekonomie-Verwaltung wird ein Ober-Lazareth-
Inſpektor
, welchem nach Bedürfniß ein oder mehrere Lazareth-
Inſpektoren beigegeben ſind, ernannt 7).

b) Die Feldlazarethe8). Es werden für jedes mobile
Armeekorps 12 Lazarethe für je 200 Kranke eingerichtet; ſie ſind
zur Aufnahme der von den Verbandplätzen oder direkt von den
Truppen kommenden Verwundeten und Kranken beſtimmt. Jedes
Lazareth kann in zwei Sektionen getheilt werden, die ganz ſelbſt-

1) Regl. §. 36.
2) ebendaſ. §. 38.
3) ebendaſ. §. 41 ff.
4) Jedoch kann er bei der Uebernahme eines größeren Lazareths von
anderweitigen dienſtlichen Funktionen ganz oder theilweiſe entbunden werden.
V. vom 24. Okt. 1872 §. 2.
5) V. vom 24. Okt. 1872 §. 11. 20.
6) a. a. O. §. 13—16.
7) Das Friedenslazareth-Reglement enthält beſonders über die Amts-
pfl ichten und die Geſchäftsführung dieſer Beamten ſehr eingehende Anordnungen.
8) Kriegs-Sanitäts-Ordnung vom 10. Januar 1878 §. 55 fg.
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[118/0128] §. 86. Die Militair-Verwaltung. und Grundſtücke, des Lazarethgeräthes, der Verpflegungs-Haushalt und das ganze Kaſſen- und Rechnungsweſen 1). Zum ſpeziellen Reſſort der Generalärzte gehört die Aufſicht über die Ausführung des geſammten Krankendienſtes, über das ärztliche Perſonal, über die Diſpenſir-Anſtalten und über die Anſchaffung von Medika- menten 2). Beide Behörden müſſen hinſichtlich der Lazarethverwal- tung in ſteter Verbindung bleiben und im gegenſeitigen Einverſtänd- niß ihre Anordnungen treffen 3). Die Friedenslazarethe ſtehen unter einem Chefarzt, der zugleich eine etatsmäßige Stelle als Truppen- oder Garniſonarzt einnimmt 4). Derſelbe führt den Befehl über das Lazareth und er iſt der Vorgeſetzte des geſammten für den Dienſt des Lazareths beſtimmten militairiſchen, ärztlichen und adminiſtrativen Perſonals, welches demgemäß ſeinen Anordnungen unbedingt Folge leiſten muß 5). Nach Anordnung des Korps-Generalarztes werden von dem Chefarzt Stationen eingerichtet und den „ordinirenden Aerzten“ übergeben. Die letzteren, welche vom Generalarzt beſtimmt wer- den, ſind in Betreff der Krankenbehandlung durchaus ſelbſtſtändig; ihren Aufforderungen zu Konſultationen bei Lazarethkranken iſt der Chefarzt aber verpflichtet, ſofort Folge zu leiſten 6). Für die Kaſſen- und Oekonomie-Verwaltung wird ein Ober-Lazareth- Inſpektor, welchem nach Bedürfniß ein oder mehrere Lazareth- Inſpektoren beigegeben ſind, ernannt 7). b) Die Feldlazarethe 8). Es werden für jedes mobile Armeekorps 12 Lazarethe für je 200 Kranke eingerichtet; ſie ſind zur Aufnahme der von den Verbandplätzen oder direkt von den Truppen kommenden Verwundeten und Kranken beſtimmt. Jedes Lazareth kann in zwei Sektionen getheilt werden, die ganz ſelbſt- 1) Regl. §. 36. 2) ebendaſ. §. 38. 3) ebendaſ. §. 41 ff. 4) Jedoch kann er bei der Uebernahme eines größeren Lazareths von anderweitigen dienſtlichen Funktionen ganz oder theilweiſe entbunden werden. V. vom 24. Okt. 1872 §. 2. 5) V. vom 24. Okt. 1872 §. 11. 20. 6) a. a. O. §. 13—16. 7) Das Friedenslazareth-Reglement enthält beſonders über die Amts- pfl ichten und die Geſchäftsführung dieſer Beamten ſehr eingehende Anordnungen. 8) Kriegs-Sanitäts-Ordnung vom 10. Januar 1878 §. 55 fg.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 118. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/128>, abgerufen am 22.11.2024.