Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

Bild:
<< vorherige Seite
§. 86. Die Militair-Verwaltung.

4. Im Königreich Sachsen ist die Intendantur mit dem
Kgl. Kriegsministerium verbunden und bildet eine Abtheilung des-
selben; Divisions-Intendanturen sind in dem Kgl. Sächs. Armee-
korps bisher nicht errichtet worden. In Württemberg sind
Korpsintendantur und Divisionsintendanturen nach Preußischem
Muster eingerichtet worden 1); zur Vertretung des Württ. Mili-
tair-Fiskus in privatrechtl. Streitigkeiten ist die Korps-Intendantur
legitimirt 2). Auch in Bayern ist die Intendantur in gleicher
Weise organisirt 3).

5. Die unmittelbare Befriedigung der gewöhnlichen laufenden
Armeebedürfnisse ist den einzelnen Truppenkörpern überlassen. Die
Kommandobehörden bis herab zum Kompagnie-, Eskadrons- oder
Batteriechef haben unter eigener Verantwortlichkeit die Oekonomie
der betreffenden Truppen-Abtheilung zu verwalten. Regelmäßig
hat jedes Regiment oder jedes selbstständige (nicht regimentirte)
Bataillon Selbstbewirthschaftung und es gehen alle
Oekonomie-, Montirungs- und Armatur-Angelegenheiten unmittel-
bar an die Regiments-Kommandeure. Sowohl die höheren Mili-
tairbefehlshaber als die Intendanturen sind im Wesentlichen auf
die Leitung und Kontrole dieser Selbstbewirthschaftung beschränkt.
Die letztere umfaßt die Kassengeschäfte 4) und die Geldverpflegung,
die Naturalverpflegung und Menage, die Bekleidung und die Mon-
tirung 5), die Unterstützungsfonds und die bei den einzelnen Truppen-

1) Erl. v. 23. Febr. 1874 im Württemb. Mil.V.Bl. 1874 S. 27.
2) Erl. v. 31. Dez. 1875. Württ. Mil.V.Bl. 1876 S. 3.
3) Vgl. die Verordnungen im Bayer. Mil.V.Bl. 1869 S. 336; 1878
S. 6, 7, 202, 240.
4) Vgl. das Reglement über das Kassenwesen bei den Truppen v. 28. Januar
1841. Mit den Nachträgen etc. adgedruckt bei v. Helldorff Theil III Abth. 1.
5) Bei jedem Truppentheil, der einen besonderen Bekleidungs-Etat hat,
besteht zur Verwaltung desselben eine Bekleidungs-Kommission, welche
aus einem Präses (Stabsoffizier), einem oder mehreren Offizieren und einem
Zahlmeister gebildet wird. Sie ist ein Organ des Kommandeurs. Alle An-
schaffungen, Abnahmen u. dgl. werden gemeinschaftlich berathen und durch Ma-
joritäts-Beschlüsse entschieden. Tuch und andere Materialien sowie Monti-
rungsstücke erhalten die Truppentheile entweder in natura aus den Monti-
rungsdepots oder sie schaffen dieselben im Wege des öffentlichen Submissions-
verfahrens an. Die Anfertigung der Bekleidungsgegenstände und soweit möglich
auch der Ausrüstungsstücke erfolgt zunächst durch die bei den Truppen befind-
lichen Oekonomiehandwerker. Die Einzelheiten sind geregelt durch das "Regle-
Laband, Reichsstaatsrecht. III. 8
§. 86. Die Militair-Verwaltung.

4. Im Königreich Sachſen iſt die Intendantur mit dem
Kgl. Kriegsminiſterium verbunden und bildet eine Abtheilung deſ-
ſelben; Diviſions-Intendanturen ſind in dem Kgl. Sächſ. Armee-
korps bisher nicht errichtet worden. In Württemberg ſind
Korpsintendantur und Diviſionsintendanturen nach Preußiſchem
Muſter eingerichtet worden 1); zur Vertretung des Württ. Mili-
tair-Fiskus in privatrechtl. Streitigkeiten iſt die Korps-Intendantur
legitimirt 2). Auch in Bayern iſt die Intendantur in gleicher
Weiſe organiſirt 3).

5. Die unmittelbare Befriedigung der gewöhnlichen laufenden
Armeebedürfniſſe iſt den einzelnen Truppenkörpern überlaſſen. Die
Kommandobehörden bis herab zum Kompagnie-, Eskadrons- oder
Batteriechef haben unter eigener Verantwortlichkeit die Oekonomie
der betreffenden Truppen-Abtheilung zu verwalten. Regelmäßig
hat jedes Regiment oder jedes ſelbſtſtändige (nicht regimentirte)
Bataillon Selbſtbewirthſchaftung und es gehen alle
Oekonomie-, Montirungs- und Armatur-Angelegenheiten unmittel-
bar an die Regiments-Kommandeure. Sowohl die höheren Mili-
tairbefehlshaber als die Intendanturen ſind im Weſentlichen auf
die Leitung und Kontrole dieſer Selbſtbewirthſchaftung beſchränkt.
Die letztere umfaßt die Kaſſengeſchäfte 4) und die Geldverpflegung,
die Naturalverpflegung und Menage, die Bekleidung und die Mon-
tirung 5), die Unterſtützungsfonds und die bei den einzelnen Truppen-

1) Erl. v. 23. Febr. 1874 im Württemb. Mil.V.Bl. 1874 S. 27.
2) Erl. v. 31. Dez. 1875. Württ. Mil.V.Bl. 1876 S. 3.
3) Vgl. die Verordnungen im Bayer. Mil.V.Bl. 1869 S. 336; 1878
S. 6, 7, 202, 240.
4) Vgl. das Reglement über das Kaſſenweſen bei den Truppen v. 28. Januar
1841. Mit den Nachträgen ꝛc. adgedruckt bei v. Helldorff Theil III Abth. 1.
5) Bei jedem Truppentheil, der einen beſonderen Bekleidungs-Etat hat,
beſteht zur Verwaltung deſſelben eine Bekleidungs-Kommiſſion, welche
aus einem Präſes (Stabsoffizier), einem oder mehreren Offizieren und einem
Zahlmeiſter gebildet wird. Sie iſt ein Organ des Kommandeurs. Alle An-
ſchaffungen, Abnahmen u. dgl. werden gemeinſchaftlich berathen und durch Ma-
joritäts-Beſchlüſſe entſchieden. Tuch und andere Materialien ſowie Monti-
rungsſtücke erhalten die Truppentheile entweder in natura aus den Monti-
rungsdepots oder ſie ſchaffen dieſelben im Wege des öffentlichen Submiſſions-
verfahrens an. Die Anfertigung der Bekleidungsgegenſtände und ſoweit möglich
auch der Ausrüſtungsſtücke erfolgt zunächſt durch die bei den Truppen befind-
lichen Oekonomiehandwerker. Die Einzelheiten ſind geregelt durch das „Regle-
Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 8
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <pb facs="#f0123" n="113"/>
            <fw place="top" type="header">§. 86. Die Militair-Verwaltung.</fw><lb/>
            <p>4. Im Königreich <hi rendition="#g">Sach&#x017F;en</hi> i&#x017F;t die Intendantur mit dem<lb/>
Kgl. Kriegsmini&#x017F;terium verbunden und bildet eine Abtheilung de&#x017F;-<lb/>
&#x017F;elben; Divi&#x017F;ions-Intendanturen &#x017F;ind in dem Kgl. Säch&#x017F;. Armee-<lb/>
korps bisher nicht errichtet worden. In <hi rendition="#g">Württemberg</hi> &#x017F;ind<lb/>
Korpsintendantur und Divi&#x017F;ionsintendanturen nach Preußi&#x017F;chem<lb/>
Mu&#x017F;ter eingerichtet worden <note place="foot" n="1)">Erl. v. 23. Febr. 1874 im Württemb. Mil.V.Bl. 1874 S. 27.</note>; zur Vertretung des Württ. Mili-<lb/>
tair-Fiskus in privatrechtl. Streitigkeiten i&#x017F;t die Korps-Intendantur<lb/>
legitimirt <note place="foot" n="2)">Erl. v. 31. Dez. 1875. Württ. Mil.V.Bl. 1876 S. 3.</note>. Auch in <hi rendition="#g">Bayern</hi> i&#x017F;t die Intendantur in gleicher<lb/>
Wei&#x017F;e organi&#x017F;irt <note place="foot" n="3)">Vgl. die Verordnungen im Bayer. Mil.V.Bl. 1869 S. 336; 1878<lb/>
S. 6, 7, 202, 240.</note>.</p><lb/>
            <p>5. Die unmittelbare Befriedigung der gewöhnlichen laufenden<lb/>
Armeebedürfni&#x017F;&#x017F;e i&#x017F;t den einzelnen Truppenkörpern überla&#x017F;&#x017F;en. Die<lb/>
Kommandobehörden bis herab zum Kompagnie-, Eskadrons- oder<lb/>
Batteriechef haben unter eigener Verantwortlichkeit die Oekonomie<lb/>
der betreffenden Truppen-Abtheilung zu verwalten. Regelmäßig<lb/>
hat jedes Regiment oder jedes &#x017F;elb&#x017F;t&#x017F;tändige (nicht regimentirte)<lb/>
Bataillon <hi rendition="#g">Selb&#x017F;tbewirth&#x017F;chaftung</hi> und es gehen alle<lb/>
Oekonomie-, Montirungs- und Armatur-Angelegenheiten unmittel-<lb/>
bar an die Regiments-Kommandeure. Sowohl die höheren Mili-<lb/>
tairbefehlshaber als die Intendanturen &#x017F;ind im We&#x017F;entlichen auf<lb/>
die Leitung und Kontrole die&#x017F;er Selb&#x017F;tbewirth&#x017F;chaftung be&#x017F;chränkt.<lb/>
Die letztere umfaßt die Ka&#x017F;&#x017F;enge&#x017F;chäfte <note place="foot" n="4)">Vgl. das Reglement über das Ka&#x017F;&#x017F;enwe&#x017F;en bei den Truppen v. 28. Januar<lb/>
1841. Mit den Nachträgen &#xA75B;c. adgedruckt bei v. Helldorff Theil <hi rendition="#aq">III</hi> Abth. 1.</note> und die Geldverpflegung,<lb/>
die Naturalverpflegung und Menage, die Bekleidung und die Mon-<lb/>
tirung <note xml:id="seg2pn_13_1" next="#seg2pn_13_2" place="foot" n="5)">Bei jedem Truppentheil, der einen be&#x017F;onderen Bekleidungs-Etat hat,<lb/>
be&#x017F;teht zur Verwaltung de&#x017F;&#x017F;elben eine <hi rendition="#g">Bekleidungs-Kommi&#x017F;&#x017F;ion</hi>, welche<lb/>
aus einem Prä&#x017F;es (Stabsoffizier), einem oder mehreren Offizieren und einem<lb/>
Zahlmei&#x017F;ter gebildet wird. Sie i&#x017F;t ein Organ des Kommandeurs. Alle An-<lb/>
&#x017F;chaffungen, Abnahmen u. dgl. werden gemein&#x017F;chaftlich berathen und durch Ma-<lb/>
joritäts-Be&#x017F;chlü&#x017F;&#x017F;e ent&#x017F;chieden. Tuch und andere Materialien &#x017F;owie Monti-<lb/>
rungs&#x017F;tücke erhalten die Truppentheile entweder in <hi rendition="#aq">natura</hi> aus den Monti-<lb/>
rungsdepots oder &#x017F;ie &#x017F;chaffen die&#x017F;elben im Wege des öffentlichen Submi&#x017F;&#x017F;ions-<lb/>
verfahrens an. Die Anfertigung der Bekleidungsgegen&#x017F;tände und &#x017F;oweit möglich<lb/>
auch der Ausrü&#x017F;tungs&#x017F;tücke erfolgt zunäch&#x017F;t durch die bei den Truppen befind-<lb/>
lichen Oekonomiehandwerker. Die Einzelheiten &#x017F;ind geregelt durch das &#x201E;Regle-</note>, die Unter&#x017F;tützungsfonds und die bei den einzelnen Truppen-<lb/>
<fw place="bottom" type="sig"><hi rendition="#g">Laband</hi>, Reichs&#x017F;taatsrecht. <hi rendition="#aq">III.</hi> 8</fw><lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[113/0123] §. 86. Die Militair-Verwaltung. 4. Im Königreich Sachſen iſt die Intendantur mit dem Kgl. Kriegsminiſterium verbunden und bildet eine Abtheilung deſ- ſelben; Diviſions-Intendanturen ſind in dem Kgl. Sächſ. Armee- korps bisher nicht errichtet worden. In Württemberg ſind Korpsintendantur und Diviſionsintendanturen nach Preußiſchem Muſter eingerichtet worden 1); zur Vertretung des Württ. Mili- tair-Fiskus in privatrechtl. Streitigkeiten iſt die Korps-Intendantur legitimirt 2). Auch in Bayern iſt die Intendantur in gleicher Weiſe organiſirt 3). 5. Die unmittelbare Befriedigung der gewöhnlichen laufenden Armeebedürfniſſe iſt den einzelnen Truppenkörpern überlaſſen. Die Kommandobehörden bis herab zum Kompagnie-, Eskadrons- oder Batteriechef haben unter eigener Verantwortlichkeit die Oekonomie der betreffenden Truppen-Abtheilung zu verwalten. Regelmäßig hat jedes Regiment oder jedes ſelbſtſtändige (nicht regimentirte) Bataillon Selbſtbewirthſchaftung und es gehen alle Oekonomie-, Montirungs- und Armatur-Angelegenheiten unmittel- bar an die Regiments-Kommandeure. Sowohl die höheren Mili- tairbefehlshaber als die Intendanturen ſind im Weſentlichen auf die Leitung und Kontrole dieſer Selbſtbewirthſchaftung beſchränkt. Die letztere umfaßt die Kaſſengeſchäfte 4) und die Geldverpflegung, die Naturalverpflegung und Menage, die Bekleidung und die Mon- tirung 5), die Unterſtützungsfonds und die bei den einzelnen Truppen- 1) Erl. v. 23. Febr. 1874 im Württemb. Mil.V.Bl. 1874 S. 27. 2) Erl. v. 31. Dez. 1875. Württ. Mil.V.Bl. 1876 S. 3. 3) Vgl. die Verordnungen im Bayer. Mil.V.Bl. 1869 S. 336; 1878 S. 6, 7, 202, 240. 4) Vgl. das Reglement über das Kaſſenweſen bei den Truppen v. 28. Januar 1841. Mit den Nachträgen ꝛc. adgedruckt bei v. Helldorff Theil III Abth. 1. 5) Bei jedem Truppentheil, der einen beſonderen Bekleidungs-Etat hat, beſteht zur Verwaltung deſſelben eine Bekleidungs-Kommiſſion, welche aus einem Präſes (Stabsoffizier), einem oder mehreren Offizieren und einem Zahlmeiſter gebildet wird. Sie iſt ein Organ des Kommandeurs. Alle An- ſchaffungen, Abnahmen u. dgl. werden gemeinſchaftlich berathen und durch Ma- joritäts-Beſchlüſſe entſchieden. Tuch und andere Materialien ſowie Monti- rungsſtücke erhalten die Truppentheile entweder in natura aus den Monti- rungsdepots oder ſie ſchaffen dieſelben im Wege des öffentlichen Submiſſions- verfahrens an. Die Anfertigung der Bekleidungsgegenſtände und ſoweit möglich auch der Ausrüſtungsſtücke erfolgt zunächſt durch die bei den Truppen befind- lichen Oekonomiehandwerker. Die Einzelheiten ſind geregelt durch das „Regle- Laband, Reichsſtaatsrecht. III. 8

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/123
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 113. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/123>, abgerufen am 18.07.2024.