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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.

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§. 86. Die Militair-Verwaltung.
dem Rechnungshof untergeordnet und müssen an denselben in gleicher
Form, wie an die vorgesetzte Verwaltungsbehörde (Kriegsministe-
rium) berichten 1).

2. Der Regel nach zerfällt der Geschäftskreis der
Korps-Intendanturen
in 5 (bei dem Gardekorps in 4) Ab-
theilungen 2). Er umfaßt alle diejenigen Zweige der Militair-
Oekonomie des Armee-Korps, resp. des zugetheilten Bezirks, welche
entweder territorialer Natur sind und daher im Falle einer Mo-
bilmachung bei der Provinzial-Intendantur verbleiben, oder
einer einheitlichen Leitung bedürfen; insbesondere die allgemeinen
Kassen- und Etats-Angelegenheiten, die Beschaffung und Verwal-
tung der Mund- und Fourage-Verpflegungs-Gegenstände für die
Truppen des Korps und die Aufsicht über die Magazine, die Be-
schaffung der Tuche und sonstiger zur Bekleidung und Ausrüstung
gehörigen Gegenstände sowie die Aufsicht über die Montirungs-
und Traindepots, die Leitung und Aufsicht der Garnison- und La-
zarethverwaltung, die Mitwirkung bei der Materialien- und
Kassenverwaltung der militairischen Erziehungs- und Bildungsan-
stalten, der technischen Institute des Artillerie- und Ingenieurwesens,
der Remonte-Depots-Verwaltung. Ihnen liegt weiterhin ob die
Bearbeitung der Mobilmachungsangelegenheiten der Administra-
tionen des Korps, der Invaliden-Angelegenheiten, die Befriedigung
der Kommunen für Naturalleistungen.

Die Korps-Intendanturen sind legitimirt zur Führung von
Prozessen für den Preuß. Militair-Fiskus 3).

3. Den Divisions-Intendanturen liegen ob alle
Geschäfte, welche die Gehalts- und Löhnungsverhältnisse, die Ge-
währung von Servis- und Wohnungsgeld, die Reisekosten und
Marschverpflegung betreffen, ferner die Kontrole des Buch-, Kassen-
und Rechnungswesens; die auf die Bekleidung und Ausrüstung der
Truppen der Division Bezug habenden Angelegenheiten und Theil-
nahme an den Musterungen; die Ueberwachung der Lokalverwal-
tungen u. s. w. Zu den Divisions-Kommando's nehmen die ihnen
zugetheilten Intendanturen dieselbe Stellung ein, wie zu den Ge-
neral-Kommando's die Korps-Intendanturen.


1) Frölich I S. 35.
2) Reser. v. 29. Nov. 1875.
3) Erl. v. 6. Aug. 1838. Vgl. hierzu Frölich a. a. O. S. 38. 39.

§. 86. Die Militair-Verwaltung.
dem Rechnungshof untergeordnet und müſſen an denſelben in gleicher
Form, wie an die vorgeſetzte Verwaltungsbehörde (Kriegsminiſte-
rium) berichten 1).

2. Der Regel nach zerfällt der Geſchäftskreis der
Korps-Intendanturen
in 5 (bei dem Gardekorps in 4) Ab-
theilungen 2). Er umfaßt alle diejenigen Zweige der Militair-
Oekonomie des Armee-Korps, reſp. des zugetheilten Bezirks, welche
entweder territorialer Natur ſind und daher im Falle einer Mo-
bilmachung bei der Provinzial-Intendantur verbleiben, oder
einer einheitlichen Leitung bedürfen; insbeſondere die allgemeinen
Kaſſen- und Etats-Angelegenheiten, die Beſchaffung und Verwal-
tung der Mund- und Fourage-Verpflegungs-Gegenſtände für die
Truppen des Korps und die Aufſicht über die Magazine, die Be-
ſchaffung der Tuche und ſonſtiger zur Bekleidung und Ausrüſtung
gehörigen Gegenſtände ſowie die Aufſicht über die Montirungs-
und Traindepots, die Leitung und Aufſicht der Garniſon- und La-
zarethverwaltung, die Mitwirkung bei der Materialien- und
Kaſſenverwaltung der militairiſchen Erziehungs- und Bildungsan-
ſtalten, der techniſchen Inſtitute des Artillerie- und Ingenieurweſens,
der Remonte-Depots-Verwaltung. Ihnen liegt weiterhin ob die
Bearbeitung der Mobilmachungsangelegenheiten der Adminiſtra-
tionen des Korps, der Invaliden-Angelegenheiten, die Befriedigung
der Kommunen für Naturalleiſtungen.

Die Korps-Intendanturen ſind legitimirt zur Führung von
Prozeſſen für den Preuß. Militair-Fiskus 3).

3. Den Diviſions-Intendanturen liegen ob alle
Geſchäfte, welche die Gehalts- und Löhnungsverhältniſſe, die Ge-
währung von Servis- und Wohnungsgeld, die Reiſekoſten und
Marſchverpflegung betreffen, ferner die Kontrole des Buch-, Kaſſen-
und Rechnungsweſens; die auf die Bekleidung und Ausrüſtung der
Truppen der Diviſion Bezug habenden Angelegenheiten und Theil-
nahme an den Muſterungen; die Ueberwachung der Lokalverwal-
tungen u. ſ. w. Zu den Diviſions-Kommando’s nehmen die ihnen
zugetheilten Intendanturen dieſelbe Stellung ein, wie zu den Ge-
neral-Kommando’s die Korps-Intendanturen.


1) Frölich I S. 35.
2) Reſer. v. 29. Nov. 1875.
3) Erl. v. 6. Aug. 1838. Vgl. hierzu Frölich a. a. O. S. 38. 39.
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[112/0122] §. 86. Die Militair-Verwaltung. dem Rechnungshof untergeordnet und müſſen an denſelben in gleicher Form, wie an die vorgeſetzte Verwaltungsbehörde (Kriegsminiſte- rium) berichten 1). 2. Der Regel nach zerfällt der Geſchäftskreis der Korps-Intendanturen in 5 (bei dem Gardekorps in 4) Ab- theilungen 2). Er umfaßt alle diejenigen Zweige der Militair- Oekonomie des Armee-Korps, reſp. des zugetheilten Bezirks, welche entweder territorialer Natur ſind und daher im Falle einer Mo- bilmachung bei der Provinzial-Intendantur verbleiben, oder einer einheitlichen Leitung bedürfen; insbeſondere die allgemeinen Kaſſen- und Etats-Angelegenheiten, die Beſchaffung und Verwal- tung der Mund- und Fourage-Verpflegungs-Gegenſtände für die Truppen des Korps und die Aufſicht über die Magazine, die Be- ſchaffung der Tuche und ſonſtiger zur Bekleidung und Ausrüſtung gehörigen Gegenſtände ſowie die Aufſicht über die Montirungs- und Traindepots, die Leitung und Aufſicht der Garniſon- und La- zarethverwaltung, die Mitwirkung bei der Materialien- und Kaſſenverwaltung der militairiſchen Erziehungs- und Bildungsan- ſtalten, der techniſchen Inſtitute des Artillerie- und Ingenieurweſens, der Remonte-Depots-Verwaltung. Ihnen liegt weiterhin ob die Bearbeitung der Mobilmachungsangelegenheiten der Adminiſtra- tionen des Korps, der Invaliden-Angelegenheiten, die Befriedigung der Kommunen für Naturalleiſtungen. Die Korps-Intendanturen ſind legitimirt zur Führung von Prozeſſen für den Preuß. Militair-Fiskus 3). 3. Den Diviſions-Intendanturen liegen ob alle Geſchäfte, welche die Gehalts- und Löhnungsverhältniſſe, die Ge- währung von Servis- und Wohnungsgeld, die Reiſekoſten und Marſchverpflegung betreffen, ferner die Kontrole des Buch-, Kaſſen- und Rechnungsweſens; die auf die Bekleidung und Ausrüſtung der Truppen der Diviſion Bezug habenden Angelegenheiten und Theil- nahme an den Muſterungen; die Ueberwachung der Lokalverwal- tungen u. ſ. w. Zu den Diviſions-Kommando’s nehmen die ihnen zugetheilten Intendanturen dieſelbe Stellung ein, wie zu den Ge- neral-Kommando’s die Korps-Intendanturen. 1) Frölich I S. 35. 2) Reſer. v. 29. Nov. 1875. 3) Erl. v. 6. Aug. 1838. Vgl. hierzu Frölich a. a. O. S. 38. 39.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/122>, abgerufen am 22.11.2024.