Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 84. Die Landwehr. 2. Den Landwehr-Bezirkskommandeuren liegt die Kontrole der 3. Die Eintheilung in Landwehr-Bataillonsbezirke ist eine 1) Die Listen über die Offiziere, Militairärzte und oberen Militairbe- amten des Beurlaubtenstandes heißen Ranglisten; die Listen über die Mannschaften der Reserve und Landwehr und über die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften heißen Landwehr-Stamm- rollen; die Listen über die übrigen zum Beurlaubtenstande gehörigen Mann- schaften und über die Ersatzreservisten erster Klasse heißen Kontrollisten; außerdem werden zur Aufrechterhaltung und Uebersicht und zur Erleichterung der Einberufung Auszüge aus diesen 3 Listen geführt, welche Hülfslisten heißen. Die näheren Anordnungen über die Listenführung sind enthalten in der Landwehr-Ordn. §§. 3 ff. 2) Landw.Ordn. §. 17. 3) Landw.Ordn. §. 19. 4) Vgl. Landw.O. §. 4 und §. 7. Hiernach zerfallen die Landwehr-
§. 84. Die Landwehr. 2. Den Landwehr-Bezirkskommandeuren liegt die Kontrole der 3. Die Eintheilung in Landwehr-Bataillonsbezirke iſt eine 1) Die Liſten über die Offiziere, Militairärzte und oberen Militairbe- amten des Beurlaubtenſtandes heißen Rangliſten; die Liſten über die Mannſchaften der Reſerve und Landwehr und über die zur Dispoſition der Truppentheile beurlaubten Mannſchaften heißen Landwehr-Stamm- rollen; die Liſten über die übrigen zum Beurlaubtenſtande gehörigen Mann- ſchaften und über die Erſatzreſerviſten erſter Klaſſe heißen Kontrolliſten; außerdem werden zur Aufrechterhaltung und Ueberſicht und zur Erleichterung der Einberufung Auszüge aus dieſen 3 Liſten geführt, welche Hülfsliſten heißen. Die näheren Anordnungen über die Liſtenführung ſind enthalten in der Landwehr-Ordn. §§. 3 ff. 2) Landw.Ordn. §. 17. 3) Landw.Ordn. §. 19. 4) Vgl. Landw.O. §. 4 und §. 7. Hiernach zerfallen die Landwehr-
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§. 84. Die Landwehr.
2. Den Landwehr-Bezirkskommandeuren liegt die Kontrole der
Perſonen des Beurlaubtenſtandes, insbeſondere die Führung der
Liſten 1) und die Anordnung der Kontrolverſammlungen ob 2);
ferner die Vorbereitung aller zur Formirung der Landwehrbatail-
lone erforderlichen Maßregeln. Wenn Perſonen des Beurlaubten-
ſtandes zum aktiven Dienſt einberufen werden, ſo erhalten ſie die
Ordre von Seiten des Landwehrbezirkskommandos; dem letzteren
ſind daher alle Deſignationen für den Mobilmachungsfall und deren
Veränderungen mitzutheilen und es ſind von ihm, ſoweit dies
von den Generalkommandos vorgeſchrieben iſt, die Geſtellungsordres
bereits im Voraus auszufüllen. Die Einberufenen werden in der
Regel in den Stabsquartieren der Landwehrbataillone geſammelt
und in Transporte formirt, ſoweit nicht nach Anordnung der
Generalkommandos gewiſſe Kategorien direkt bei den Truppen-
theilen eingeſtellt werden 3).
3. Die Eintheilung in Landwehr-Bataillonsbezirke iſt eine
vollſtändige, alle Landwehrpflichtige umfaſſende. Auch die bei der
Garde, bei der Kavallerie und bei den andern ſpeziellen Waffen
ausgebildeten Mannſchaften gehören nach Beendigung ihrer Dienſt-
zeit im ſtehenden Heer zu dem Landwehr-Bataillonsbezirk ihres
dauernden Aufenthalts und ſtehen unter der Kontrole des Bezirks-
Kommandeurs. Deſſenungeachtet werden ſie im Falle der Einbe-
rufung zum aktiven Dienſt derjenigen Waffe zugetheilt, bei der ſie
ausgebildet worden ſind. Demgemäß werden für jede dieſer Kate-
gorien die Rangliſten und die Landwehr-Stammrollen beſonders
angelegt und fortgeführt 4).
1) Die Liſten über die Offiziere, Militairärzte und oberen Militairbe-
amten des Beurlaubtenſtandes heißen Rangliſten; die Liſten über die
Mannſchaften der Reſerve und Landwehr und über die zur Dispoſition der
Truppentheile beurlaubten Mannſchaften heißen Landwehr-Stamm-
rollen; die Liſten über die übrigen zum Beurlaubtenſtande gehörigen Mann-
ſchaften und über die Erſatzreſerviſten erſter Klaſſe heißen Kontrolliſten;
außerdem werden zur Aufrechterhaltung und Ueberſicht und zur Erleichterung
der Einberufung Auszüge aus dieſen 3 Liſten geführt, welche Hülfsliſten
heißen. Die näheren Anordnungen über die Liſtenführung ſind enthalten in
der Landwehr-Ordn. §§. 3 ff.
2) Landw.Ordn. §. 17.
3) Landw.Ordn. §. 19.
4) Vgl. Landw.O. §. 4 und §. 7. Hiernach zerfallen die Landwehr-
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