Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880.§. 84. Die Landwehr. bezirke 1). Jedem dieser Bezirke ist ein Stabsoffizier als "Land-wehr-Bezirkskommandeur" vorgesetzt, welchem zur Unter- stützung in den Büreaugeschäften ein "Bezirksadjutant" beigegeben ist. Die letzteren sind Lieutenants des aktiven Dienststandes, die auf 2--3 Jahre kommandirt werden; die Regelung dieser Kom- mando's liegt den Generalkommando's ob. Ausnahmsweise wird einzelnen Bezirkskommando's ein Militairarzt und ein Zahlmeister zur ständigen Unterstützung beigegeben. Das Unterpersonal der Bezirkskommando's besteht aus einem "Bezirksfeldwebel" für jeden Landwehr-Kompagniebezirk, ferner Sergeanten, Unteroffizieren und Gefreiten, und befindet sich entweder im Stabsquartiere oder in den Stationsorten der Kompagnie. Die Zutheilung dieses Per- sonals erfolgt in der Regel durch den Brigade-Kommandeur 2). Diese Personen sind Militairpersonen des aktiven Dienststandes und das Unterpersonal ist auf die gesetzliche Friedenspräsenzziffer des stehenden Heeres mit einzurechnen 3). Für die Landwehr-Kompagniebezirke können Landwehr-Kom- 1) Da in jedes Linien-Infanterie-Bataillon jährlich 190 Rekruten einge- stellt werden und ebensoviele ausgebildete Soldaten zur Entlassung kommen, so macht dies für die fünf Landwehr-Dienstjahre 950 Mann, wovon 25 % als Abgang zu subtrahiren sind; es bleiben also pro Bataillon circa 700 Mann oder pro Regiment a 3 Bataillone 2100 M., womit 2 Landwehrbataillone in der Kriegsstärke von 1000 Mann formirt werden können. Die "Reserve-Land- wehrbataillone", deren Bezirke die großen Städte sind, entsprechen in der Regel je einem Regimente. Es sind die Landwehr-Bataillone 33--40, 73, 80, 86, 97--99, 108, 127. Ausnahmsweise werden in einzelnen Bezirken bereits im Frieden Landwehr-Regiments-Stäbe formirt. 2) Die näheren Anordnungen siehe im §. 2 der Landw.-Ordn. 3) Nach dem Etat pro 1879/80 beträgt der gesammte Bestand an Mann- schaften aller Landwehrbezirkskommandos (inclus. Bayern) 4622 Mann. 4) Der Militair-Etat für 1879/80 Kap. 24 Tit. 8 bringt für das Preuß. Heer und die in Preuß. Verwaltung übernommenen Kontingente 883 Land- wehr-Kompagnieführer mit je 360 M. Dienstzulage in Ansatz. 5) Landwehr-Ordn. §. 2 Ziff. 3.
§. 84. Die Landwehr. bezirke 1). Jedem dieſer Bezirke iſt ein Stabsoffizier als „Land-wehr-Bezirkskommandeur“ vorgeſetzt, welchem zur Unter- ſtützung in den Büreaugeſchäften ein „Bezirksadjutant“ beigegeben iſt. Die letzteren ſind Lieutenants des aktiven Dienſtſtandes, die auf 2—3 Jahre kommandirt werden; die Regelung dieſer Kom- mando’s liegt den Generalkommando’s ob. Ausnahmsweiſe wird einzelnen Bezirkskommando’s ein Militairarzt und ein Zahlmeiſter zur ſtändigen Unterſtützung beigegeben. Das Unterperſonal der Bezirkskommando’s beſteht aus einem „Bezirksfeldwebel“ für jeden Landwehr-Kompagniebezirk, ferner Sergeanten, Unteroffizieren und Gefreiten, und befindet ſich entweder im Stabsquartiere oder in den Stationsorten der Kompagnie. Die Zutheilung dieſes Per- ſonals erfolgt in der Regel durch den Brigade-Kommandeur 2). Dieſe Perſonen ſind Militairperſonen des aktiven Dienſtſtandes und das Unterperſonal iſt auf die geſetzliche Friedenspräſenzziffer des ſtehenden Heeres mit einzurechnen 3). Für die Landwehr-Kompagniebezirke können Landwehr-Kom- 1) Da in jedes Linien-Infanterie-Bataillon jährlich 190 Rekruten einge- ſtellt werden und ebenſoviele ausgebildete Soldaten zur Entlaſſung kommen, ſo macht dies für die fünf Landwehr-Dienſtjahre 950 Mann, wovon 25 % als Abgang zu ſubtrahiren ſind; es bleiben alſo pro Bataillon circa 700 Mann oder pro Regiment à 3 Bataillone 2100 M., womit 2 Landwehrbataillone in der Kriegsſtärke von 1000 Mann formirt werden können. Die „Reſerve-Land- wehrbataillone“, deren Bezirke die großen Städte ſind, entſprechen in der Regel je einem Regimente. Es ſind die Landwehr-Bataillone 33—40, 73, 80, 86, 97—99, 108, 127. Ausnahmsweiſe werden in einzelnen Bezirken bereits im Frieden Landwehr-Regiments-Stäbe formirt. 2) Die näheren Anordnungen ſiehe im §. 2 der Landw.-Ordn. 3) Nach dem Etat pro 1879/80 beträgt der geſammte Beſtand an Mann- ſchaften aller Landwehrbezirkskommandos (inclus. Bayern) 4622 Mann. 4) Der Militair-Etat für 1879/80 Kap. 24 Tit. 8 bringt für das Preuß. Heer und die in Preuß. Verwaltung übernommenen Kontingente 883 Land- wehr-Kompagnieführer mit je 360 M. Dienſtzulage in Anſatz. 5) Landwehr-Ordn. §. 2 Ziff. 3.
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§. 84. Die Landwehr.
bezirke 1). Jedem dieſer Bezirke iſt ein Stabsoffizier als „Land-
wehr-Bezirkskommandeur“ vorgeſetzt, welchem zur Unter-
ſtützung in den Büreaugeſchäften ein „Bezirksadjutant“ beigegeben
iſt. Die letzteren ſind Lieutenants des aktiven Dienſtſtandes, die
auf 2—3 Jahre kommandirt werden; die Regelung dieſer Kom-
mando’s liegt den Generalkommando’s ob. Ausnahmsweiſe wird
einzelnen Bezirkskommando’s ein Militairarzt und ein Zahlmeiſter
zur ſtändigen Unterſtützung beigegeben. Das Unterperſonal der
Bezirkskommando’s beſteht aus einem „Bezirksfeldwebel“ für jeden
Landwehr-Kompagniebezirk, ferner Sergeanten, Unteroffizieren und
Gefreiten, und befindet ſich entweder im Stabsquartiere oder in
den Stationsorten der Kompagnie. Die Zutheilung dieſes Per-
ſonals erfolgt in der Regel durch den Brigade-Kommandeur 2).
Dieſe Perſonen ſind Militairperſonen des aktiven Dienſtſtandes und
das Unterperſonal iſt auf die geſetzliche Friedenspräſenzziffer des
ſtehenden Heeres mit einzurechnen 3).
Für die Landwehr-Kompagniebezirke können Landwehr-Kom-
pagnieführer aus der Zahl der Hauptleute oder älteren Lieutenants
der Provinzial-Landwehr-Infanterie ernannt werden 4); ſie dienen
innerhalb ihrer Kompagnie-Bezirke zur Unterſtützung der Bezirks-
kommandeure; jedenfalls halten ſie die Kontrolverſammlungen in
ihren Kompagniebezirken ab; inwieweit ſie außerdem zum Dienſt
in ihren Kompagniebezirken heranzuziehen ſind, beſtimmen die Be-
zirkskommandeure 5).
1) Da in jedes Linien-Infanterie-Bataillon jährlich 190 Rekruten einge-
ſtellt werden und ebenſoviele ausgebildete Soldaten zur Entlaſſung kommen,
ſo macht dies für die fünf Landwehr-Dienſtjahre 950 Mann, wovon 25 %
als Abgang zu ſubtrahiren ſind; es bleiben alſo pro Bataillon circa 700 Mann
oder pro Regiment à 3 Bataillone 2100 M., womit 2 Landwehrbataillone in
der Kriegsſtärke von 1000 Mann formirt werden können. Die „Reſerve-Land-
wehrbataillone“, deren Bezirke die großen Städte ſind, entſprechen in der Regel
je einem Regimente. Es ſind die Landwehr-Bataillone 33—40, 73, 80, 86,
97—99, 108, 127. Ausnahmsweiſe werden in einzelnen Bezirken bereits im
Frieden Landwehr-Regiments-Stäbe formirt.
2) Die näheren Anordnungen ſiehe im §. 2 der Landw.-Ordn.
3) Nach dem Etat pro 1879/80 beträgt der geſammte Beſtand an Mann-
ſchaften aller Landwehrbezirkskommandos (inclus. Bayern) 4622 Mann.
4) Der Militair-Etat für 1879/80 Kap. 24 Tit. 8 bringt für das Preuß.
Heer und die in Preuß. Verwaltung übernommenen Kontingente 883 Land-
wehr-Kompagnieführer mit je 360 M. Dienſtzulage in Anſatz.
5) Landwehr-Ordn. §. 2 Ziff. 3.
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Zitationshilfe: | Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 3, Abt. 1. Tübingen, 1880, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht0301_1880/111>, abgerufen am 16.02.2025. |