Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 59. Die Verordnungen des Reichs.
handelt, in den für Verfassungs-Aenderungen vorgeschriebenen For-
men. Dagegen sind die vom Reich delegirten Verordnungen
in den vom Reich dafür vorgeschriebenen Formen zu erlassen; es
hängt also von dem Wortlaut der Delegation in dem einzelnen
Reichsgesetz ab, ob die Ausführungs-Bestimmungen im Wege der
Landesgesetzgebung, oder durch landesherrliche Verordnung ("im
Verordnungswege") 1), oder durch Verordnung der obersten Re-
gierungsbehörden, Ministerien, Finanzbehörden u. dgl. zu erlassen
sind 2). Nur wenn das Reichsgesetz Nichts darüber bestimmt, treten
die Vorschriften des Landesstaatsrechts ein.

Wenn in den Reichsgesetzen demnach auf die in den Einzel-
staaten geltenden oder von denselben zu erlassenden Bestimmungen
Bezug genommen wird, so ist es von großer Erheblichkeit, durch
Interpretation festzustellen, ob das Reichsgesetz hierbei auf die
Autonomie der Einzelstaaten verweist, also das von der Reichs-
gesetzgebung normirte Gebiet von dem von derselben nicht normirten
Gebiete abgränzt, oder ob es die Einzelstaaten ermächtigt,
auf einem reichsgesetzlich geregelten Gebiete die erforderlichen Aus-
führungs-Bestimmungen zu erlassen 3).


1) Der Verordnungsweg ist ausdrücklich vorgeschrieben im Ge-
nossenschaftsges
. v. 4. Juli 1868 §. 72; in der Seemanns-Ordnung §. 23
Abs. 3; im Ges. v. 6. Febr. 1875 §. 79; eine Königl. Bayerische Ver-
ordn
. im Ges. v. 9. Febr. 1875 §. 3 und im Ges. v. 13. Febr. 1875 §. 18
(R.-G.-Bl. S. 41. 58); eine landesherrliche Verordnung im §. 17
Abs. 2 des Einf.-Ges. zum Gerichtsverfassungsgesetz u. s. w.
2) Die Behauptung v. Mohl's S. 174, daß die Form, in der die den
Einzelstaaten übertragenen Ausführungsbestimmungen zu erlassen seien,
nach dem Landesstaatsrecht sich bestimme, ist demnach falsch. Richtig
Seydel in Hirth's Annalen 1874 S. 1144.
3) In einem und demselben Reichsgesetz kann beides vorkommen; so
enthält z. B. das Ges. über die Bundesflagge v. 25. Okt. 1867 §. 3 u. §. 17
eine Delegation, in §. 19 eine Anerkennung der Autonomie; die Gewerbe-
Ordnung enthält im §. 21. 38 eine Delegation, in zahlreichen anderen Artikeln
Vorbehalte der Autonomie; das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz ent-
hält im §. 8 eine Delegation, im §. 52 einen Vorbehalt der Landesgesetz-
gebung; im Reichsmilitairgesetz §. 36 ist den Einzelstaaten die Normirung der
Kosten des Rekrutirungsverfahrens übertragen; daselbst im §. 46 die Besteue-
rung der Militairpersonen ihrer Autonomie unterworfen; die Strandungs-
Ordn. v. 17. Mai 1874 enthält in §. 2. 22. 24 eine Delegation, in §. 45
einen Vorbehalt für die Autonomie; ebenso die Seemanns-Ordnung im §. 4
eine Delegation, im §. 45 einen Vorbehalt für die Autonomie u. s. w.

§. 59. Die Verordnungen des Reichs.
handelt, in den für Verfaſſungs-Aenderungen vorgeſchriebenen For-
men. Dagegen ſind die vom Reich delegirten Verordnungen
in den vom Reich dafür vorgeſchriebenen Formen zu erlaſſen; es
hängt alſo von dem Wortlaut der Delegation in dem einzelnen
Reichsgeſetz ab, ob die Ausführungs-Beſtimmungen im Wege der
Landesgeſetzgebung, oder durch landesherrliche Verordnung („im
Verordnungswege“) 1), oder durch Verordnung der oberſten Re-
gierungsbehörden, Miniſterien, Finanzbehörden u. dgl. zu erlaſſen
ſind 2). Nur wenn das Reichsgeſetz Nichts darüber beſtimmt, treten
die Vorſchriften des Landesſtaatsrechts ein.

Wenn in den Reichsgeſetzen demnach auf die in den Einzel-
ſtaaten geltenden oder von denſelben zu erlaſſenden Beſtimmungen
Bezug genommen wird, ſo iſt es von großer Erheblichkeit, durch
Interpretation feſtzuſtellen, ob das Reichsgeſetz hierbei auf die
Autonomie der Einzelſtaaten verweiſt, alſo das von der Reichs-
geſetzgebung normirte Gebiet von dem von derſelben nicht normirten
Gebiete abgränzt, oder ob es die Einzelſtaaten ermächtigt,
auf einem reichsgeſetzlich geregelten Gebiete die erforderlichen Aus-
führungs-Beſtimmungen zu erlaſſen 3).


1) Der Verordnungsweg iſt ausdrücklich vorgeſchrieben im Ge-
noſſenſchaftsgeſ
. v. 4. Juli 1868 §. 72; in der Seemanns-Ordnung §. 23
Abſ. 3; im Geſ. v. 6. Febr. 1875 §. 79; eine Königl. Bayeriſche Ver-
ordn
. im Geſ. v. 9. Febr. 1875 §. 3 und im Geſ. v. 13. Febr. 1875 §. 18
(R.-G.-Bl. S. 41. 58); eine landesherrliche Verordnung im §. 17
Abſ. 2 des Einf.-Geſ. zum Gerichtsverfaſſungsgeſetz u. ſ. w.
2) Die Behauptung v. Mohl’s S. 174, daß die Form, in der die den
Einzelſtaaten übertragenen Ausführungsbeſtimmungen zu erlaſſen ſeien,
nach dem Landesſtaatsrecht ſich beſtimme, iſt demnach falſch. Richtig
Seydel in Hirth’s Annalen 1874 S. 1144.
3) In einem und demſelben Reichsgeſetz kann beides vorkommen; ſo
enthält z. B. das Geſ. über die Bundesflagge v. 25. Okt. 1867 §. 3 u. §. 17
eine Delegation, in §. 19 eine Anerkennung der Autonomie; die Gewerbe-
Ordnung enthält im §. 21. 38 eine Delegation, in zahlreichen anderen Artikeln
Vorbehalte der Autonomie; das Geſetz über den Unterſtützungswohnſitz ent-
hält im §. 8 eine Delegation, im §. 52 einen Vorbehalt der Landesgeſetz-
gebung; im Reichsmilitairgeſetz §. 36 iſt den Einzelſtaaten die Normirung der
Koſten des Rekrutirungsverfahrens übertragen; daſelbſt im §. 46 die Beſteue-
rung der Militairperſonen ihrer Autonomie unterworfen; die Strandungs-
Ordn. v. 17. Mai 1874 enthält in §. 2. 22. 24 eine Delegation, in §. 45
einen Vorbehalt für die Autonomie; ebenſo die Seemanns-Ordnung im §. 4
eine Delegation, im §. 45 einen Vorbehalt für die Autonomie u. ſ. w.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <p><pb facs="#f0098" n="84"/><fw place="top" type="header">§. 59. Die Verordnungen des Reichs.</fw><lb/>
handelt, in den für Verfa&#x017F;&#x017F;ungs-Aenderungen vorge&#x017F;chriebenen For-<lb/>
men. Dagegen &#x017F;ind die vom Reich <hi rendition="#g">delegirten</hi> Verordnungen<lb/>
in den vom Reich dafür vorge&#x017F;chriebenen Formen zu erla&#x017F;&#x017F;en; es<lb/>
hängt al&#x017F;o von dem Wortlaut der Delegation in dem einzelnen<lb/>
Reichsge&#x017F;etz ab, ob die Ausführungs-Be&#x017F;timmungen im Wege der<lb/>
Landesge&#x017F;etzgebung, oder durch landesherrliche Verordnung (&#x201E;im<lb/>
Verordnungswege&#x201C;) <note place="foot" n="1)">Der <hi rendition="#g">Verordnungsweg</hi> i&#x017F;t ausdrücklich vorge&#x017F;chrieben im <hi rendition="#g">Ge-<lb/>
no&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftsge&#x017F;</hi>. v. 4. Juli 1868 §. 72; in der Seemanns-Ordnung §. 23<lb/>
Ab&#x017F;. 3; im Ge&#x017F;. v. 6. Febr. 1875 §. 79; eine <hi rendition="#g">Königl. Bayeri&#x017F;che Ver-<lb/>
ordn</hi>. im Ge&#x017F;. v. 9. Febr. 1875 §. 3 und im Ge&#x017F;. v. 13. Febr. 1875 §. 18<lb/>
(R.-G.-Bl. S. 41. 58); eine <hi rendition="#g">landesherrliche Verordnung</hi> im §. 17<lb/>
Ab&#x017F;. 2 des Einf.-Ge&#x017F;. zum Gerichtsverfa&#x017F;&#x017F;ungsge&#x017F;etz u. &#x017F;. w.</note>, oder durch Verordnung der ober&#x017F;ten Re-<lb/>
gierungsbehörden, Mini&#x017F;terien, Finanzbehörden u. dgl. zu erla&#x017F;&#x017F;en<lb/>
&#x017F;ind <note place="foot" n="2)">Die Behauptung v. <hi rendition="#g">Mohl&#x2019;s</hi> S. 174, daß die Form, in der die den<lb/>
Einzel&#x017F;taaten <hi rendition="#g">übertragenen</hi> Ausführungsbe&#x017F;timmungen zu erla&#x017F;&#x017F;en &#x017F;eien,<lb/>
nach dem <hi rendition="#g">Landes&#x017F;taatsrecht</hi> &#x017F;ich be&#x017F;timme, i&#x017F;t demnach fal&#x017F;ch. Richtig<lb/><hi rendition="#g">Seydel</hi> in Hirth&#x2019;s Annalen 1874 S. 1144.</note>. Nur wenn das Reichsge&#x017F;etz Nichts darüber be&#x017F;timmt, treten<lb/>
die Vor&#x017F;chriften des Landes&#x017F;taatsrechts ein.</p><lb/>
          <p>Wenn in den Reichsge&#x017F;etzen demnach auf die in den Einzel-<lb/>
&#x017F;taaten geltenden oder von den&#x017F;elben zu erla&#x017F;&#x017F;enden Be&#x017F;timmungen<lb/>
Bezug genommen wird, &#x017F;o i&#x017F;t es von großer Erheblichkeit, durch<lb/>
Interpretation fe&#x017F;tzu&#x017F;tellen, ob das Reichsge&#x017F;etz hierbei auf die<lb/><hi rendition="#g">Autonomie</hi> der Einzel&#x017F;taaten verwei&#x017F;t, al&#x017F;o das von der Reichs-<lb/>
ge&#x017F;etzgebung normirte Gebiet von dem von der&#x017F;elben nicht normirten<lb/>
Gebiete <hi rendition="#g">abgränzt</hi>, oder ob es die Einzel&#x017F;taaten <hi rendition="#g">ermächtigt</hi>,<lb/>
auf einem reichsge&#x017F;etzlich geregelten Gebiete die erforderlichen Aus-<lb/>
führungs-Be&#x017F;timmungen zu erla&#x017F;&#x017F;en <note place="foot" n="3)">In einem und dem&#x017F;elben Reichsge&#x017F;etz kann <hi rendition="#g">beides</hi> vorkommen; &#x017F;o<lb/>
enthält z. B. das Ge&#x017F;. über die Bundesflagge v. 25. Okt. 1867 §. 3 u. §. 17<lb/>
eine Delegation, in §. 19 eine Anerkennung der Autonomie; die Gewerbe-<lb/>
Ordnung enthält im §. 21. 38 eine Delegation, in zahlreichen anderen Artikeln<lb/>
Vorbehalte der Autonomie; das Ge&#x017F;etz über den Unter&#x017F;tützungswohn&#x017F;itz ent-<lb/>
hält im §. 8 eine Delegation, im §. 52 einen Vorbehalt der Landesge&#x017F;etz-<lb/>
gebung; im Reichsmilitairge&#x017F;etz §. 36 i&#x017F;t den Einzel&#x017F;taaten die Normirung der<lb/>
Ko&#x017F;ten des Rekrutirungsverfahrens übertragen; da&#x017F;elb&#x017F;t im §. 46 die Be&#x017F;teue-<lb/>
rung der Militairper&#x017F;onen ihrer Autonomie unterworfen; die Strandungs-<lb/>
Ordn. v. 17. Mai 1874 enthält in §. 2. 22. 24 eine Delegation, in §. 45<lb/>
einen Vorbehalt für die Autonomie; eben&#x017F;o die Seemanns-Ordnung im §. 4<lb/>
eine Delegation, im §. 45 einen Vorbehalt für die Autonomie u. &#x017F;. w.</note>.</p><lb/>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[84/0098] §. 59. Die Verordnungen des Reichs. handelt, in den für Verfaſſungs-Aenderungen vorgeſchriebenen For- men. Dagegen ſind die vom Reich delegirten Verordnungen in den vom Reich dafür vorgeſchriebenen Formen zu erlaſſen; es hängt alſo von dem Wortlaut der Delegation in dem einzelnen Reichsgeſetz ab, ob die Ausführungs-Beſtimmungen im Wege der Landesgeſetzgebung, oder durch landesherrliche Verordnung („im Verordnungswege“) 1), oder durch Verordnung der oberſten Re- gierungsbehörden, Miniſterien, Finanzbehörden u. dgl. zu erlaſſen ſind 2). Nur wenn das Reichsgeſetz Nichts darüber beſtimmt, treten die Vorſchriften des Landesſtaatsrechts ein. Wenn in den Reichsgeſetzen demnach auf die in den Einzel- ſtaaten geltenden oder von denſelben zu erlaſſenden Beſtimmungen Bezug genommen wird, ſo iſt es von großer Erheblichkeit, durch Interpretation feſtzuſtellen, ob das Reichsgeſetz hierbei auf die Autonomie der Einzelſtaaten verweiſt, alſo das von der Reichs- geſetzgebung normirte Gebiet von dem von derſelben nicht normirten Gebiete abgränzt, oder ob es die Einzelſtaaten ermächtigt, auf einem reichsgeſetzlich geregelten Gebiete die erforderlichen Aus- führungs-Beſtimmungen zu erlaſſen 3). 1) Der Verordnungsweg iſt ausdrücklich vorgeſchrieben im Ge- noſſenſchaftsgeſ. v. 4. Juli 1868 §. 72; in der Seemanns-Ordnung §. 23 Abſ. 3; im Geſ. v. 6. Febr. 1875 §. 79; eine Königl. Bayeriſche Ver- ordn. im Geſ. v. 9. Febr. 1875 §. 3 und im Geſ. v. 13. Febr. 1875 §. 18 (R.-G.-Bl. S. 41. 58); eine landesherrliche Verordnung im §. 17 Abſ. 2 des Einf.-Geſ. zum Gerichtsverfaſſungsgeſetz u. ſ. w. 2) Die Behauptung v. Mohl’s S. 174, daß die Form, in der die den Einzelſtaaten übertragenen Ausführungsbeſtimmungen zu erlaſſen ſeien, nach dem Landesſtaatsrecht ſich beſtimme, iſt demnach falſch. Richtig Seydel in Hirth’s Annalen 1874 S. 1144. 3) In einem und demſelben Reichsgeſetz kann beides vorkommen; ſo enthält z. B. das Geſ. über die Bundesflagge v. 25. Okt. 1867 §. 3 u. §. 17 eine Delegation, in §. 19 eine Anerkennung der Autonomie; die Gewerbe- Ordnung enthält im §. 21. 38 eine Delegation, in zahlreichen anderen Artikeln Vorbehalte der Autonomie; das Geſetz über den Unterſtützungswohnſitz ent- hält im §. 8 eine Delegation, im §. 52 einen Vorbehalt der Landesgeſetz- gebung; im Reichsmilitairgeſetz §. 36 iſt den Einzelſtaaten die Normirung der Koſten des Rekrutirungsverfahrens übertragen; daſelbſt im §. 46 die Beſteue- rung der Militairperſonen ihrer Autonomie unterworfen; die Strandungs- Ordn. v. 17. Mai 1874 enthält in §. 2. 22. 24 eine Delegation, in §. 45 einen Vorbehalt für die Autonomie; ebenſo die Seemanns-Ordnung im §. 4 eine Delegation, im §. 45 einen Vorbehalt für die Autonomie u. ſ. w.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/98
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 84. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/98>, abgerufen am 04.12.2024.