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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 57. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
samkeit in dem Reichsgesetzblatte, welches neben den Reichsgesetzen
eine große Anzahl nicht dahin gehörender Mittheilungen enthält,
zu billigen ist, so kann sie doch nicht als eine Verletzung des Art. 2
der R.-V. erachtet werden, da der Abdruck im Reichsgesetzblatte
dasjenige enthält, was staatsrechtlich der wesentliche Bestand-
theil eines Reichsgesetzes ist, nämlich den vom Reich erlassenen
Gesetzes-Befehl, während der Inhalt dieses Befehls freilich aus
anderweitigen Druckschriften ermittelt werden muß.

3. Die Amtshandlung der Gesetzes-Verkündigung, die Aus-
führung des kaiserlichen Verkündigungs-Befehls, liegt dem Reichs-
minister des Kaisers, dem Reichskanzler ob. Der Reichskanzler
allein ist dazu staatsrechtlich legitimirt. Da die Verkündigung
nur vermittelst des Reichsgesetzblattes erfolgen kann, so läßt sich
dies auch in der Form ausdrücken, daß der Reichskanzler von
Rechtswegen der Herausgeber des Reichsgesetzblattes ist 1). Daraus
ergiebt sich zugleich, daß der Reichskanzler für den Inhalt
des Reichsgesetzblattes verantwortlich ist
. Das heißt:
Er darf kein Gesetz in demselben abdrucken, von welchem ihm
nicht die kaiserliche Ausfertigung zugegangen ist, und er hat dar-

kührliche. Sehr zahlreiche Preuß. Gesetze, welche zu Reichsgesetzen erklärt oder
in Reichsgesetzen in Bezug genommen sind, sind im Bundes- resp. Reichs-
Gesetzblatt wieder abgedruckt; in sehr zahlreichen anderen Fällen ist dies unter-
blieben und es ist lediglich auf den Abdruck in der Preuß. Ges.-Samml. ver-
wiesen. Während z. B. das Handels-Ges.-B. und die Wechsel-Ordn. bei ihrer
Erklärung zu Gesetzen des Nordd. Bundes wieder abgedruckt worden sind, ist
die im Freizügigkeits-Gesetz v. 1. Nov. 1867 § 7 in Bezug genommene Gotha'er
Convention v. 15. Juli 1851, die im Anleihe-Gesetz v. 9. Nov. 1867 § 6 für
anwendbar erklärte Preuß. Verordn. v. 16. Juni 1819, das im Ges. v. 19. Juni
1868 § 1 auf die Bundesschulden-Verwaltung ausgedehnte Preuß. Ges. vom
24. Febr. 1850 u. v. a. nicht in dem Bundes- resp. Reichs-Gesetzbl. zum Ab-
druck gelangt; und dieses Verfahren ist bisweilen auch bei solchen Gesetzen
beobachtet worden, welche in einem weniger verbreiteten und darum minder
zugänglichen Blatt als es die Preuß. Ges.-Sammlung ist, verkündet worden
sind. So verweist z. B. das Ges. v. 14. Juni 1868 nicht blos auf ein Preuß.
Reglement v. 13. Juni 1825, sondern auch auf eine Schleswig-Holsteinische
Verordn. v. 15. Februar 1850, und das Ges. v. 18. Mai 1868 § 9 auf ein
im Fürstenthum Hohenzollern-Sigmaringen erlassenes Gesetz vom 6. März
1840, ohne daß diese Vorschriften im Bundesgesetzbl. abgedruckt worden sind.
1) Ausdrücklich anerkannt ist dies in der Verordnung v. 26. Juli
1867 § 3 (B.-G.Bl. S. 24); "Die Herausgabe des Bundesgesetzblattes erfolgt
im Bureau des Bundeskanzlers".

§. 57. Der Weg der Geſetzgebung nach der Reichsverfaſſung.
ſamkeit in dem Reichsgeſetzblatte, welches neben den Reichsgeſetzen
eine große Anzahl nicht dahin gehörender Mittheilungen enthält,
zu billigen iſt, ſo kann ſie doch nicht als eine Verletzung des Art. 2
der R.-V. erachtet werden, da der Abdruck im Reichsgeſetzblatte
dasjenige enthält, was ſtaatsrechtlich der weſentliche Beſtand-
theil eines Reichsgeſetzes iſt, nämlich den vom Reich erlaſſenen
Geſetzes-Befehl, während der Inhalt dieſes Befehls freilich aus
anderweitigen Druckſchriften ermittelt werden muß.

3. Die Amtshandlung der Geſetzes-Verkündigung, die Aus-
führung des kaiſerlichen Verkündigungs-Befehls, liegt dem Reichs-
miniſter des Kaiſers, dem Reichskanzler ob. Der Reichskanzler
allein iſt dazu ſtaatsrechtlich legitimirt. Da die Verkündigung
nur vermittelſt des Reichsgeſetzblattes erfolgen kann, ſo läßt ſich
dies auch in der Form ausdrücken, daß der Reichskanzler von
Rechtswegen der Herausgeber des Reichsgeſetzblattes iſt 1). Daraus
ergiebt ſich zugleich, daß der Reichskanzler für den Inhalt
des Reichsgeſetzblattes verantwortlich iſt
. Das heißt:
Er darf kein Geſetz in demſelben abdrucken, von welchem ihm
nicht die kaiſerliche Ausfertigung zugegangen iſt, und er hat dar-

kührliche. Sehr zahlreiche Preuß. Geſetze, welche zu Reichsgeſetzen erklärt oder
in Reichsgeſetzen in Bezug genommen ſind, ſind im Bundes- reſp. Reichs-
Geſetzblatt wieder abgedruckt; in ſehr zahlreichen anderen Fällen iſt dies unter-
blieben und es iſt lediglich auf den Abdruck in der Preuß. Geſ.-Samml. ver-
wieſen. Während z. B. das Handels-Geſ.-B. und die Wechſel-Ordn. bei ihrer
Erklärung zu Geſetzen des Nordd. Bundes wieder abgedruckt worden ſind, iſt
die im Freizügigkeits-Geſetz v. 1. Nov. 1867 § 7 in Bezug genommene Gotha’er
Convention v. 15. Juli 1851, die im Anleihe-Geſetz v. 9. Nov. 1867 § 6 für
anwendbar erklärte Preuß. Verordn. v. 16. Juni 1819, das im Geſ. v. 19. Juni
1868 § 1 auf die Bundesſchulden-Verwaltung ausgedehnte Preuß. Geſ. vom
24. Febr. 1850 u. v. a. nicht in dem Bundes- reſp. Reichs-Geſetzbl. zum Ab-
druck gelangt; und dieſes Verfahren iſt bisweilen auch bei ſolchen Geſetzen
beobachtet worden, welche in einem weniger verbreiteten und darum minder
zugänglichen Blatt als es die Preuß. Geſ.-Sammlung iſt, verkündet worden
ſind. So verweiſt z. B. das Geſ. v. 14. Juni 1868 nicht blos auf ein Preuß.
Reglement v. 13. Juni 1825, ſondern auch auf eine Schleswig-Holſteiniſche
Verordn. v. 15. Februar 1850, und das Geſ. v. 18. Mai 1868 § 9 auf ein
im Fürſtenthum Hohenzollern-Sigmaringen erlaſſenes Geſetz vom 6. März
1840, ohne daß dieſe Vorſchriften im Bundesgeſetzbl. abgedruckt worden ſind.
1) Ausdrücklich anerkannt iſt dies in der Verordnung v. 26. Juli
1867 § 3 (B.-G.Bl. S. 24); „Die Herausgabe des Bundesgeſetzblattes erfolgt
im Bureau des Bundeskanzlers“.
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[56/0070] §. 57. Der Weg der Geſetzgebung nach der Reichsverfaſſung. ſamkeit in dem Reichsgeſetzblatte, welches neben den Reichsgeſetzen eine große Anzahl nicht dahin gehörender Mittheilungen enthält, zu billigen iſt, ſo kann ſie doch nicht als eine Verletzung des Art. 2 der R.-V. erachtet werden, da der Abdruck im Reichsgeſetzblatte dasjenige enthält, was ſtaatsrechtlich der weſentliche Beſtand- theil eines Reichsgeſetzes iſt, nämlich den vom Reich erlaſſenen Geſetzes-Befehl, während der Inhalt dieſes Befehls freilich aus anderweitigen Druckſchriften ermittelt werden muß. 3. Die Amtshandlung der Geſetzes-Verkündigung, die Aus- führung des kaiſerlichen Verkündigungs-Befehls, liegt dem Reichs- miniſter des Kaiſers, dem Reichskanzler ob. Der Reichskanzler allein iſt dazu ſtaatsrechtlich legitimirt. Da die Verkündigung nur vermittelſt des Reichsgeſetzblattes erfolgen kann, ſo läßt ſich dies auch in der Form ausdrücken, daß der Reichskanzler von Rechtswegen der Herausgeber des Reichsgeſetzblattes iſt 1). Daraus ergiebt ſich zugleich, daß der Reichskanzler für den Inhalt des Reichsgeſetzblattes verantwortlich iſt. Das heißt: Er darf kein Geſetz in demſelben abdrucken, von welchem ihm nicht die kaiſerliche Ausfertigung zugegangen iſt, und er hat dar- 2) 1) Ausdrücklich anerkannt iſt dies in der Verordnung v. 26. Juli 1867 § 3 (B.-G.Bl. S. 24); „Die Herausgabe des Bundesgeſetzblattes erfolgt im Bureau des Bundeskanzlers“. 2) kührliche. Sehr zahlreiche Preuß. Geſetze, welche zu Reichsgeſetzen erklärt oder in Reichsgeſetzen in Bezug genommen ſind, ſind im Bundes- reſp. Reichs- Geſetzblatt wieder abgedruckt; in ſehr zahlreichen anderen Fällen iſt dies unter- blieben und es iſt lediglich auf den Abdruck in der Preuß. Geſ.-Samml. ver- wieſen. Während z. B. das Handels-Geſ.-B. und die Wechſel-Ordn. bei ihrer Erklärung zu Geſetzen des Nordd. Bundes wieder abgedruckt worden ſind, iſt die im Freizügigkeits-Geſetz v. 1. Nov. 1867 § 7 in Bezug genommene Gotha’er Convention v. 15. Juli 1851, die im Anleihe-Geſetz v. 9. Nov. 1867 § 6 für anwendbar erklärte Preuß. Verordn. v. 16. Juni 1819, das im Geſ. v. 19. Juni 1868 § 1 auf die Bundesſchulden-Verwaltung ausgedehnte Preuß. Geſ. vom 24. Febr. 1850 u. v. a. nicht in dem Bundes- reſp. Reichs-Geſetzbl. zum Ab- druck gelangt; und dieſes Verfahren iſt bisweilen auch bei ſolchen Geſetzen beobachtet worden, welche in einem weniger verbreiteten und darum minder zugänglichen Blatt als es die Preuß. Geſ.-Sammlung iſt, verkündet worden ſind. So verweiſt z. B. das Geſ. v. 14. Juni 1868 nicht blos auf ein Preuß. Reglement v. 13. Juni 1825, ſondern auch auf eine Schleswig-Holſteiniſche Verordn. v. 15. Februar 1850, und das Geſ. v. 18. Mai 1868 § 9 auf ein im Fürſtenthum Hohenzollern-Sigmaringen erlaſſenes Geſetz vom 6. März 1840, ohne daß dieſe Vorſchriften im Bundesgeſetzbl. abgedruckt worden ſind.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 56. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/70>, abgerufen am 28.11.2024.