Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 57. Der Weg der Gesetzgebung nach der Reichsverfassung.
Gesetz- oder Amtsblättern der Einzelstaaten ist ohne jede staats-
rechtliche Bedeutung; er steht auf gleicher Stufe mit dem Abdruck
in Zeitungen oder wissenschaftlichen Werken 1).

2. Die Verkündigung kann nur erfolgen vermittelst eines
Reichsgesetzblattes. Es ist diese Art der Verkündigung von Reichs-
gesetzen nach Art. 2 der R.-V. die einzige, welche rechtliche Wirkung
hat; sie kann durch kein anderes Mittel der Bekanntmachung ersetzt
werden. Das Reichsgesetzblatt enthält daher eine vollständige
Sammlung aller Reichsgesetze; es giebt keine Reichsgesetze mit ver-
bindlicher Kraft, welche nicht im Reichsgesetzblatt abgedruckt sind.

Von diesem Grundsatz hat sich in der Praxis eine, allerdings
nur scheinbare Ausnahme gebildet. Wenn nämlich durch ein Reichs-
gesetz ein Landesgesetz, welches in einem zum Reiche gehörenden
Staate bereits ordnungsmäßig verkündet worden ist, zum Reichs-
gesetz erklärt oder in einem andern Gebiete des Reiches eingeführt
oder wenn auf dasselbe in einem Reichsgesetz Bezug genommen
wird, so findet ein Wieder-Abdruck in dem Reichsgesetzblatte nicht
immer statt, sondern es wird öfters auf den im Gesetzblatte des
Einzelstaates erfolgten Abdruck verwiesen, welcher dadurch vom
Reiche für authentisch erklärt wird 2). So wenig eine solche Spar-

1) Vgl. auch Thudichum, Verf.-R. S. 94. Koller, Verf. des D. R.
S. 187. Die meisten Gesetzsammlungen der Einzelstaaten enthalten sich mit
Recht jeder Reproduction des Inhaltes des Reichsgesetzblattes, da die in dem-
selben abgedruckten Gesetze und Verordnungen als gemeinkundig gelten können.
Bei den von den Einzelstaaten erlassenen Ausführungs-Gesetzen wird aber nicht
selten das betreffende Reichsgesetz zur Erleichterung des Verständnisses als "An-
lage" abgedruckt; dies ist namentlich geschehen mit dem Münzgesetz, Impfgesetz,
Personenstands- und Civilehegesetz u. a. Einige Gesetz-Sammlungen enthalten
ferner Inhalts-Angaben der zur Versendung gelangten Stücke des Reichsgesetz-
blattes, so z. B. das Regierungs-Blatt von Württemberg, die Gesetz-
Sammlung von Sachsen-Altenburg, das Regierungs-Blatt von
Sachsen-Weimar. Im Gesetzblatt für Sachsen-Coburg und
Gotha ist bis incl. 1868 und im Regierungsblatt für Mecklenburg-
Schwerin
bis 1870 incl. der Inhalt des Bundes-Gesetzblattes vollständig
abgedruckt. Jetzt wird auf der "Amtl. Beilage zum Regierungs-Bl. f. Mecklenb.-
Schwerin" nur angegeben, welches Stück des Reichs-Gesetzblattes mit versendet
wird. In einer besonderen "Beilage" zum Bayerischen Gesetzblatt von
1872 sind eine Anzahl in Bayern eingeführter Gesetze des Norddeutsch. Bundes
"abgedruckt", ebenso im Großh. Hessischen Regierungs-Blatt 1870 Nr. 63
die in Südhessen zur Einführung gelangten Gesetze des Norddeutschen Bundes.
2) Die Praxis ist in dieser Beziehung eine sehr unregelmäßige und will-

§. 57. Der Weg der Geſetzgebung nach der Reichsverfaſſung.
Geſetz- oder Amtsblättern der Einzelſtaaten iſt ohne jede ſtaats-
rechtliche Bedeutung; er ſteht auf gleicher Stufe mit dem Abdruck
in Zeitungen oder wiſſenſchaftlichen Werken 1).

2. Die Verkündigung kann nur erfolgen vermittelſt eines
Reichsgeſetzblattes. Es iſt dieſe Art der Verkündigung von Reichs-
geſetzen nach Art. 2 der R.-V. die einzige, welche rechtliche Wirkung
hat; ſie kann durch kein anderes Mittel der Bekanntmachung erſetzt
werden. Das Reichsgeſetzblatt enthält daher eine vollſtändige
Sammlung aller Reichsgeſetze; es giebt keine Reichsgeſetze mit ver-
bindlicher Kraft, welche nicht im Reichsgeſetzblatt abgedruckt ſind.

Von dieſem Grundſatz hat ſich in der Praxis eine, allerdings
nur ſcheinbare Ausnahme gebildet. Wenn nämlich durch ein Reichs-
geſetz ein Landesgeſetz, welches in einem zum Reiche gehörenden
Staate bereits ordnungsmäßig verkündet worden iſt, zum Reichs-
geſetz erklärt oder in einem andern Gebiete des Reiches eingeführt
oder wenn auf daſſelbe in einem Reichsgeſetz Bezug genommen
wird, ſo findet ein Wieder-Abdruck in dem Reichsgeſetzblatte nicht
immer ſtatt, ſondern es wird öfters auf den im Geſetzblatte des
Einzelſtaates erfolgten Abdruck verwieſen, welcher dadurch vom
Reiche für authentiſch erklärt wird 2). So wenig eine ſolche Spar-

1) Vgl. auch Thudichum, Verf.-R. S. 94. Koller, Verf. des D. R.
S. 187. Die meiſten Geſetzſammlungen der Einzelſtaaten enthalten ſich mit
Recht jeder Reproduction des Inhaltes des Reichsgeſetzblattes, da die in dem-
ſelben abgedruckten Geſetze und Verordnungen als gemeinkundig gelten können.
Bei den von den Einzelſtaaten erlaſſenen Ausführungs-Geſetzen wird aber nicht
ſelten das betreffende Reichsgeſetz zur Erleichterung des Verſtändniſſes als „An-
lage“ abgedruckt; dies iſt namentlich geſchehen mit dem Münzgeſetz, Impfgeſetz,
Perſonenſtands- und Civilehegeſetz u. a. Einige Geſetz-Sammlungen enthalten
ferner Inhalts-Angaben der zur Verſendung gelangten Stücke des Reichsgeſetz-
blattes, ſo z. B. das Regierungs-Blatt von Württemberg, die Geſetz-
Sammlung von Sachſen-Altenburg, das Regierungs-Blatt von
Sachſen-Weimar. Im Geſetzblatt für Sachſen-Coburg und
Gotha iſt bis incl. 1868 und im Regierungsblatt für Mecklenburg-
Schwerin
bis 1870 incl. der Inhalt des Bundes-Geſetzblattes vollſtändig
abgedruckt. Jetzt wird auf der „Amtl. Beilage zum Regierungs-Bl. f. Mecklenb.-
Schwerin“ nur angegeben, welches Stück des Reichs-Geſetzblattes mit verſendet
wird. In einer beſonderen „Beilage“ zum Bayeriſchen Geſetzblatt von
1872 ſind eine Anzahl in Bayern eingeführter Geſetze des Norddeutſch. Bundes
„abgedruckt“, ebenſo im Großh. Heſſiſchen Regierungs-Blatt 1870 Nr. 63
die in Südheſſen zur Einführung gelangten Geſetze des Norddeutſchen Bundes.
2) Die Praxis iſt in dieſer Beziehung eine ſehr unregelmäßige und will-
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0069" n="55"/><fw place="top" type="header">§. 57. Der Weg der Ge&#x017F;etzgebung nach der Reichsverfa&#x017F;&#x017F;ung.</fw><lb/>
Ge&#x017F;etz- oder Amtsblättern der Einzel&#x017F;taaten i&#x017F;t ohne jede &#x017F;taats-<lb/>
rechtliche Bedeutung; er &#x017F;teht auf gleicher Stufe mit dem Abdruck<lb/>
in Zeitungen oder wi&#x017F;&#x017F;en&#x017F;chaftlichen Werken <note place="foot" n="1)">Vgl. auch <hi rendition="#g">Thudichum</hi>, Verf.-R. S. 94. <hi rendition="#g">Koller</hi>, Verf. des D. R.<lb/>
S. 187. Die mei&#x017F;ten Ge&#x017F;etz&#x017F;ammlungen der Einzel&#x017F;taaten enthalten &#x017F;ich mit<lb/>
Recht jeder Reproduction des Inhaltes des Reichsge&#x017F;etzblattes, da die in dem-<lb/>
&#x017F;elben abgedruckten Ge&#x017F;etze und Verordnungen als gemeinkundig gelten können.<lb/>
Bei den von den Einzel&#x017F;taaten erla&#x017F;&#x017F;enen Ausführungs-Ge&#x017F;etzen wird aber nicht<lb/>
&#x017F;elten das betreffende Reichsge&#x017F;etz zur Erleichterung des Ver&#x017F;tändni&#x017F;&#x017F;es als &#x201E;An-<lb/>
lage&#x201C; abgedruckt; dies i&#x017F;t namentlich ge&#x017F;chehen mit dem Münzge&#x017F;etz, Impfge&#x017F;etz,<lb/>
Per&#x017F;onen&#x017F;tands- und Civilehege&#x017F;etz u. a. Einige Ge&#x017F;etz-Sammlungen enthalten<lb/>
ferner Inhalts-Angaben der zur Ver&#x017F;endung gelangten Stücke des Reichsge&#x017F;etz-<lb/>
blattes, &#x017F;o z. B. das Regierungs-Blatt von <hi rendition="#g">Württemberg</hi>, die Ge&#x017F;etz-<lb/>
Sammlung von <hi rendition="#g">Sach&#x017F;en-Altenburg</hi>, das Regierungs-Blatt von<lb/><hi rendition="#g">Sach&#x017F;en-Weimar</hi>. Im Ge&#x017F;etzblatt für <hi rendition="#g">Sach&#x017F;en-Coburg</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Gotha</hi> i&#x017F;t bis incl. 1868 und im Regierungsblatt für <hi rendition="#g">Mecklenburg-<lb/>
Schwerin</hi> bis 1870 incl. der Inhalt des Bundes-Ge&#x017F;etzblattes voll&#x017F;tändig<lb/>
abgedruckt. Jetzt wird auf der &#x201E;Amtl. Beilage zum Regierungs-Bl. f. Mecklenb.-<lb/>
Schwerin&#x201C; nur angegeben, welches Stück des Reichs-Ge&#x017F;etzblattes mit ver&#x017F;endet<lb/>
wird. In einer be&#x017F;onderen &#x201E;Beilage&#x201C; zum <hi rendition="#g">Bayeri&#x017F;chen</hi> Ge&#x017F;etzblatt von<lb/>
1872 &#x017F;ind eine Anzahl in Bayern eingeführter Ge&#x017F;etze des Norddeut&#x017F;ch. Bundes<lb/>
&#x201E;abgedruckt&#x201C;, eben&#x017F;o im Großh. <hi rendition="#g">He&#x017F;&#x017F;i&#x017F;chen</hi> Regierungs-Blatt 1870 Nr. 63<lb/>
die in Südhe&#x017F;&#x017F;en zur Einführung gelangten Ge&#x017F;etze des Norddeut&#x017F;chen Bundes.</note>.</p><lb/>
            <p>2. Die Verkündigung kann nur erfolgen vermittel&#x017F;t eines<lb/>
Reichsge&#x017F;etzblattes. Es i&#x017F;t die&#x017F;e Art der Verkündigung von Reichs-<lb/>
ge&#x017F;etzen nach Art. 2 der R.-V. die einzige, welche rechtliche Wirkung<lb/>
hat; &#x017F;ie kann durch kein anderes Mittel der Bekanntmachung er&#x017F;etzt<lb/>
werden. Das Reichsge&#x017F;etzblatt enthält daher eine <hi rendition="#g">voll&#x017F;tändige</hi><lb/>
Sammlung aller Reichsge&#x017F;etze; es giebt keine Reichsge&#x017F;etze mit ver-<lb/>
bindlicher Kraft, welche nicht im Reichsge&#x017F;etzblatt abgedruckt &#x017F;ind.</p><lb/>
            <p>Von die&#x017F;em Grund&#x017F;atz hat &#x017F;ich in der Praxis eine, allerdings<lb/>
nur &#x017F;cheinbare Ausnahme gebildet. Wenn nämlich durch ein Reichs-<lb/>
ge&#x017F;etz ein Landesge&#x017F;etz, welches in einem zum Reiche gehörenden<lb/>
Staate bereits ordnungsmäßig verkündet worden i&#x017F;t, zum Reichs-<lb/>
ge&#x017F;etz erklärt oder in einem andern Gebiete des Reiches eingeführt<lb/>
oder wenn auf da&#x017F;&#x017F;elbe in einem Reichsge&#x017F;etz Bezug genommen<lb/>
wird, &#x017F;o findet ein Wieder-Abdruck in dem Reichsge&#x017F;etzblatte nicht<lb/>
immer &#x017F;tatt, &#x017F;ondern es wird öfters auf den im Ge&#x017F;etzblatte des<lb/>
Einzel&#x017F;taates erfolgten Abdruck verwie&#x017F;en, welcher dadurch vom<lb/>
Reiche für authenti&#x017F;ch erklärt wird <note xml:id="seg2pn_5_1" next="#seg2pn_5_2" place="foot" n="2)">Die Praxis i&#x017F;t in die&#x017F;er Beziehung eine &#x017F;ehr unregelmäßige und will-</note>. So wenig eine &#x017F;olche Spar-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[55/0069] §. 57. Der Weg der Geſetzgebung nach der Reichsverfaſſung. Geſetz- oder Amtsblättern der Einzelſtaaten iſt ohne jede ſtaats- rechtliche Bedeutung; er ſteht auf gleicher Stufe mit dem Abdruck in Zeitungen oder wiſſenſchaftlichen Werken 1). 2. Die Verkündigung kann nur erfolgen vermittelſt eines Reichsgeſetzblattes. Es iſt dieſe Art der Verkündigung von Reichs- geſetzen nach Art. 2 der R.-V. die einzige, welche rechtliche Wirkung hat; ſie kann durch kein anderes Mittel der Bekanntmachung erſetzt werden. Das Reichsgeſetzblatt enthält daher eine vollſtändige Sammlung aller Reichsgeſetze; es giebt keine Reichsgeſetze mit ver- bindlicher Kraft, welche nicht im Reichsgeſetzblatt abgedruckt ſind. Von dieſem Grundſatz hat ſich in der Praxis eine, allerdings nur ſcheinbare Ausnahme gebildet. Wenn nämlich durch ein Reichs- geſetz ein Landesgeſetz, welches in einem zum Reiche gehörenden Staate bereits ordnungsmäßig verkündet worden iſt, zum Reichs- geſetz erklärt oder in einem andern Gebiete des Reiches eingeführt oder wenn auf daſſelbe in einem Reichsgeſetz Bezug genommen wird, ſo findet ein Wieder-Abdruck in dem Reichsgeſetzblatte nicht immer ſtatt, ſondern es wird öfters auf den im Geſetzblatte des Einzelſtaates erfolgten Abdruck verwieſen, welcher dadurch vom Reiche für authentiſch erklärt wird 2). So wenig eine ſolche Spar- 1) Vgl. auch Thudichum, Verf.-R. S. 94. Koller, Verf. des D. R. S. 187. Die meiſten Geſetzſammlungen der Einzelſtaaten enthalten ſich mit Recht jeder Reproduction des Inhaltes des Reichsgeſetzblattes, da die in dem- ſelben abgedruckten Geſetze und Verordnungen als gemeinkundig gelten können. Bei den von den Einzelſtaaten erlaſſenen Ausführungs-Geſetzen wird aber nicht ſelten das betreffende Reichsgeſetz zur Erleichterung des Verſtändniſſes als „An- lage“ abgedruckt; dies iſt namentlich geſchehen mit dem Münzgeſetz, Impfgeſetz, Perſonenſtands- und Civilehegeſetz u. a. Einige Geſetz-Sammlungen enthalten ferner Inhalts-Angaben der zur Verſendung gelangten Stücke des Reichsgeſetz- blattes, ſo z. B. das Regierungs-Blatt von Württemberg, die Geſetz- Sammlung von Sachſen-Altenburg, das Regierungs-Blatt von Sachſen-Weimar. Im Geſetzblatt für Sachſen-Coburg und Gotha iſt bis incl. 1868 und im Regierungsblatt für Mecklenburg- Schwerin bis 1870 incl. der Inhalt des Bundes-Geſetzblattes vollſtändig abgedruckt. Jetzt wird auf der „Amtl. Beilage zum Regierungs-Bl. f. Mecklenb.- Schwerin“ nur angegeben, welches Stück des Reichs-Geſetzblattes mit verſendet wird. In einer beſonderen „Beilage“ zum Bayeriſchen Geſetzblatt von 1872 ſind eine Anzahl in Bayern eingeführter Geſetze des Norddeutſch. Bundes „abgedruckt“, ebenſo im Großh. Heſſiſchen Regierungs-Blatt 1870 Nr. 63 die in Südheſſen zur Einführung gelangten Geſetze des Norddeutſchen Bundes. 2) Die Praxis iſt in dieſer Beziehung eine ſehr unregelmäßige und will-

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/69
Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 55. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/69>, abgerufen am 12.12.2024.