Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens. richten sich die strafrechtlichen und civilrechtlichen Folgen der Pa-tentverletzung nach den landesgesetzlichen Vorschriften. Endlich sind die in den Einzelstaaten bestehenden Bestimmungen maßgebend für das Erlöschen, die Aufhebung oder Beschränkung des Patentrechtes. Das Reichsgesetz hat indeß die Umwandlung der bestehenden Landespatente in Reichspatente gestattet und dabei die für die Ertheilung eines Reichspatentes aufgestellten Erfordernisse insofern modifizirt, als bei Prüfung der Neuheit der Erfindung derjenige Zeitpunkt in Betracht gezogen werden soll, in welchem sie im In- lande zuerst einen Schutz erlangte 1). Für die Dauer eines solchen Reichspatentes und für die Berechnung des Fälligkeitstages und des Jahresbetrages der Gebühren wird die Zeit in Anrechnung gebracht, während deren die Erfindung nach dem ältesten der be- stehenden Patente im Inlande bereits geschützt gewesen ist 2). und den Zollvereins-Vertrag v. 8. Juli 1867 Art. 21 (B.-G.-Bl. S. 103). Vgl. darüber Klostermann S. 104. 271. und Gensel im Jahrbuch von v. Holtzendorff und Brentano Bd. I. S. 503. 1) Patentges. §. 42. 2) Patentges. §. 43.
§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. richten ſich die ſtrafrechtlichen und civilrechtlichen Folgen der Pa-tentverletzung nach den landesgeſetzlichen Vorſchriften. Endlich ſind die in den Einzelſtaaten beſtehenden Beſtimmungen maßgebend für das Erlöſchen, die Aufhebung oder Beſchränkung des Patentrechtes. Das Reichsgeſetz hat indeß die Umwandlung der beſtehenden Landespatente in Reichspatente geſtattet und dabei die für die Ertheilung eines Reichspatentes aufgeſtellten Erforderniſſe inſofern modifizirt, als bei Prüfung der Neuheit der Erfindung derjenige Zeitpunkt in Betracht gezogen werden ſoll, in welchem ſie im In- lande zuerſt einen Schutz erlangte 1). Für die Dauer eines ſolchen Reichspatentes und für die Berechnung des Fälligkeitstages und des Jahresbetrages der Gebühren wird die Zeit in Anrechnung gebracht, während deren die Erfindung nach dem älteſten der be- ſtehenden Patente im Inlande bereits geſchützt geweſen iſt 2). und den Zollvereins-Vertrag v. 8. Juli 1867 Art. 21 (B.-G.-Bl. S. 103). Vgl. darüber Kloſtermann S. 104. 271. und Genſel im Jahrbuch von v. Holtzendorff und Brentano Bd. I. S. 503. 1) Patentgeſ. §. 42. 2) Patentgeſ. §. 43.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0504" n="490"/><fw place="top" type="header">§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.</fw><lb/> richten ſich die ſtrafrechtlichen und civilrechtlichen Folgen der Pa-<lb/> tentverletzung nach den landesgeſetzlichen Vorſchriften. Endlich ſind<lb/> die in den Einzelſtaaten beſtehenden Beſtimmungen maßgebend für<lb/> das Erlöſchen, die Aufhebung oder Beſchränkung des Patentrechtes.<lb/> Das Reichsgeſetz hat indeß die <hi rendition="#g">Umwandlung</hi> der beſtehenden<lb/> Landespatente in Reichspatente geſtattet und dabei die für die<lb/> Ertheilung eines Reichspatentes aufgeſtellten Erforderniſſe inſofern<lb/> modifizirt, als bei Prüfung der <hi rendition="#g">Neuheit</hi> der Erfindung derjenige<lb/> Zeitpunkt in Betracht gezogen werden ſoll, in welchem ſie im In-<lb/> lande zuerſt einen Schutz erlangte <note place="foot" n="1)">Patentgeſ. §. 42.</note>. Für die Dauer eines ſolchen<lb/> Reichspatentes und für die Berechnung des Fälligkeitstages und<lb/> des Jahresbetrages der Gebühren wird die Zeit in Anrechnung<lb/> gebracht, während deren die Erfindung nach dem älteſten der be-<lb/> ſtehenden Patente im Inlande bereits geſchützt geweſen iſt <note place="foot" n="2)">Patentgeſ. §. 43.</note>.</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_74_2" prev="#seg2pn_74_1" place="foot" n="4)">und den Zollvereins-Vertrag v. 8. Juli 1867 Art. 21 (B.-G.-Bl. S. 103).<lb/> Vgl. darüber <hi rendition="#g">Kloſtermann</hi> S. 104. 271. und <hi rendition="#g">Genſel</hi> im Jahrbuch von<lb/> v. Holtzendorff und Brentano Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 503.</note> </p> </div> </div> </div> </div><lb/> <milestone rendition="#hr" unit="section"/> </body> </text> </TEI> [490/0504]
§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
richten ſich die ſtrafrechtlichen und civilrechtlichen Folgen der Pa-
tentverletzung nach den landesgeſetzlichen Vorſchriften. Endlich ſind
die in den Einzelſtaaten beſtehenden Beſtimmungen maßgebend für
das Erlöſchen, die Aufhebung oder Beſchränkung des Patentrechtes.
Das Reichsgeſetz hat indeß die Umwandlung der beſtehenden
Landespatente in Reichspatente geſtattet und dabei die für die
Ertheilung eines Reichspatentes aufgeſtellten Erforderniſſe inſofern
modifizirt, als bei Prüfung der Neuheit der Erfindung derjenige
Zeitpunkt in Betracht gezogen werden ſoll, in welchem ſie im In-
lande zuerſt einen Schutz erlangte 1). Für die Dauer eines ſolchen
Reichspatentes und für die Berechnung des Fälligkeitstages und
des Jahresbetrages der Gebühren wird die Zeit in Anrechnung
gebracht, während deren die Erfindung nach dem älteſten der be-
ſtehenden Patente im Inlande bereits geſchützt geweſen iſt 2).
4)
1) Patentgeſ. §. 42.
2) Patentgeſ. §. 43.
4) und den Zollvereins-Vertrag v. 8. Juli 1867 Art. 21 (B.-G.-Bl. S. 103).
Vgl. darüber Kloſtermann S. 104. 271. und Genſel im Jahrbuch von
v. Holtzendorff und Brentano Bd. I. S. 503.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |