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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
lich der Reichskanzler; weder ein Verfahren vor dem Patent-
amt noch ein Verfahren im Rechtswege ist darüber zulässig. Da-
gegen ist die Höhe der Entschädigung des Patentinhabers in Er-
mangelung einer Verständigung im Rechtswege, d. h. im Wege des
Civilprozesses festzusetzen 1).

Diese Grundsätze finden nicht nur Anwendung, wenn das Pa-
tent bereits ertheilt ist, sondern auch in dem Verfahren behufs Er-
langung eines Patentes.

7. Simulirung des Patentschutzes. Da die Verlei-
hung eines Patentes eine eingreifende Beschränkung der Gewerbe-
freiheit enthält, deren Verletzung schwere strafrechtliche und civil-
rechtliche Folgen nach sich zieht, so ist die Irreführung des
Publikums über das Vorhandensein eines Patentschutzes, während
in Wahrheit ein solcher nicht ertheilt ist, unter Strafe gestellt.
Das Patentgesetz §. 40 hat demgemäß mit Geldstrafe bis 150 Mk.
oder mit Haft denjenigen bedroht, welcher Gegenstände oder deren
Verpackung mit einer Bezeichnung versieht, welche geeignet ist, den
Irrthum zu erregen, daß die Gegenstände durch ein Patent nach
Maßgabe dieses Gesetzes 2) geschützt seien, oder welcher eine solche
Bezeichnung in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeschildern, auf
Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen anwendet.

8. Landespatente. Seit dem Inkrafttreten des Patent-
gesetzes (1. Juli 1877) sind die deutschen Einzelstaaten nicht mehr
befugt, Patente zu ertheilen oder die Dauer ertheilter Patente zu
verlängern. Dagegen sind die vorher verliehenen Patente in Kraft
geblieben 3). Ihre Wirkung normirt sich nach den Bestimmungen,
auf Grund deren sie ertheilt worden sind. Prinzipiell begründen
sie daher ein ausschließliches Recht zur Ausbeutung einer gewerblichen
Erfindung nur für das Gebiet desjenigen Staates, welcher sie er-
theilt hat, insofern nicht durch Verträge unter den deutschen Staaten
die gegenseitige Anerkennung der Patente vereinbart ist 4). Ebenso

1) Patentges. §. 5 Abs. 2.
2) Mit Strafe bedroht ist demnach nur die Simulirung eines Reichs-
patentes, nicht die fälschliche Angabe, daß für die Gegenstände ein ausländisches
Patent oder ein noch wirksames Patent eines Deutschen Einzelstaates ertheilt sei.
3) Patentges. §. 41.
4) Dies ist geschehen durch die Uebereinkunft der zum Zoll- und Handels-
vereine verbundenen Regierungen wegen Ertheilung von Erfindungs-Patenten
und Privilegien v. 21. September 1842. (Preuß. Ges. Samml. 1843 S. 265 fg.)
31*

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
lich der Reichskanzler; weder ein Verfahren vor dem Patent-
amt noch ein Verfahren im Rechtswege iſt darüber zuläſſig. Da-
gegen iſt die Höhe der Entſchädigung des Patentinhabers in Er-
mangelung einer Verſtändigung im Rechtswege, d. h. im Wege des
Civilprozeſſes feſtzuſetzen 1).

Dieſe Grundſätze finden nicht nur Anwendung, wenn das Pa-
tent bereits ertheilt iſt, ſondern auch in dem Verfahren behufs Er-
langung eines Patentes.

7. Simulirung des Patentſchutzes. Da die Verlei-
hung eines Patentes eine eingreifende Beſchränkung der Gewerbe-
freiheit enthält, deren Verletzung ſchwere ſtrafrechtliche und civil-
rechtliche Folgen nach ſich zieht, ſo iſt die Irreführung des
Publikums über das Vorhandenſein eines Patentſchutzes, während
in Wahrheit ein ſolcher nicht ertheilt iſt, unter Strafe geſtellt.
Das Patentgeſetz §. 40 hat demgemäß mit Geldſtrafe bis 150 Mk.
oder mit Haft denjenigen bedroht, welcher Gegenſtände oder deren
Verpackung mit einer Bezeichnung verſieht, welche geeignet iſt, den
Irrthum zu erregen, daß die Gegenſtände durch ein Patent nach
Maßgabe dieſes Geſetzes 2) geſchützt ſeien, oder welcher eine ſolche
Bezeichnung in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeſchildern, auf
Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen anwendet.

8. Landespatente. Seit dem Inkrafttreten des Patent-
geſetzes (1. Juli 1877) ſind die deutſchen Einzelſtaaten nicht mehr
befugt, Patente zu ertheilen oder die Dauer ertheilter Patente zu
verlängern. Dagegen ſind die vorher verliehenen Patente in Kraft
geblieben 3). Ihre Wirkung normirt ſich nach den Beſtimmungen,
auf Grund deren ſie ertheilt worden ſind. Prinzipiell begründen
ſie daher ein ausſchließliches Recht zur Ausbeutung einer gewerblichen
Erfindung nur für das Gebiet desjenigen Staates, welcher ſie er-
theilt hat, inſofern nicht durch Verträge unter den deutſchen Staaten
die gegenſeitige Anerkennung der Patente vereinbart iſt 4). Ebenſo

1) Patentgeſ. §. 5 Abſ. 2.
2) Mit Strafe bedroht iſt demnach nur die Simulirung eines Reichs-
patentes, nicht die fälſchliche Angabe, daß für die Gegenſtände ein ausländiſches
Patent oder ein noch wirkſames Patent eines Deutſchen Einzelſtaates ertheilt ſei.
3) Patentgeſ. §. 41.
4) Dies iſt geſchehen durch die Uebereinkunft der zum Zoll- und Handels-
vereine verbundenen Regierungen wegen Ertheilung von Erfindungs-Patenten
und Privilegien v. 21. September 1842. (Preuß. Geſ. Samml. 1843 S. 265 fg.)
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[489/0503] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. lich der Reichskanzler; weder ein Verfahren vor dem Patent- amt noch ein Verfahren im Rechtswege iſt darüber zuläſſig. Da- gegen iſt die Höhe der Entſchädigung des Patentinhabers in Er- mangelung einer Verſtändigung im Rechtswege, d. h. im Wege des Civilprozeſſes feſtzuſetzen 1). Dieſe Grundſätze finden nicht nur Anwendung, wenn das Pa- tent bereits ertheilt iſt, ſondern auch in dem Verfahren behufs Er- langung eines Patentes. 7. Simulirung des Patentſchutzes. Da die Verlei- hung eines Patentes eine eingreifende Beſchränkung der Gewerbe- freiheit enthält, deren Verletzung ſchwere ſtrafrechtliche und civil- rechtliche Folgen nach ſich zieht, ſo iſt die Irreführung des Publikums über das Vorhandenſein eines Patentſchutzes, während in Wahrheit ein ſolcher nicht ertheilt iſt, unter Strafe geſtellt. Das Patentgeſetz §. 40 hat demgemäß mit Geldſtrafe bis 150 Mk. oder mit Haft denjenigen bedroht, welcher Gegenſtände oder deren Verpackung mit einer Bezeichnung verſieht, welche geeignet iſt, den Irrthum zu erregen, daß die Gegenſtände durch ein Patent nach Maßgabe dieſes Geſetzes 2) geſchützt ſeien, oder welcher eine ſolche Bezeichnung in öffentlichen Anzeigen, auf Aushängeſchildern, auf Empfehlungskarten oder in ähnlichen Kundgebungen anwendet. 8. Landespatente. Seit dem Inkrafttreten des Patent- geſetzes (1. Juli 1877) ſind die deutſchen Einzelſtaaten nicht mehr befugt, Patente zu ertheilen oder die Dauer ertheilter Patente zu verlängern. Dagegen ſind die vorher verliehenen Patente in Kraft geblieben 3). Ihre Wirkung normirt ſich nach den Beſtimmungen, auf Grund deren ſie ertheilt worden ſind. Prinzipiell begründen ſie daher ein ausſchließliches Recht zur Ausbeutung einer gewerblichen Erfindung nur für das Gebiet desjenigen Staates, welcher ſie er- theilt hat, inſofern nicht durch Verträge unter den deutſchen Staaten die gegenſeitige Anerkennung der Patente vereinbart iſt 4). Ebenſo 1) Patentgeſ. §. 5 Abſ. 2. 2) Mit Strafe bedroht iſt demnach nur die Simulirung eines Reichs- patentes, nicht die fälſchliche Angabe, daß für die Gegenſtände ein ausländiſches Patent oder ein noch wirkſames Patent eines Deutſchen Einzelſtaates ertheilt ſei. 3) Patentgeſ. §. 41. 4) Dies iſt geſchehen durch die Uebereinkunft der zum Zoll- und Handels- vereine verbundenen Regierungen wegen Ertheilung von Erfindungs-Patenten und Privilegien v. 21. September 1842. (Preuß. Geſ. Samml. 1843 S. 265 fg.) 31*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 489. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/503>, abgerufen am 24.11.2024.