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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
gungsanspruches aus 1). Kompetent zur Entscheidung sind die
ordentlichen Gerichte nach Maßgabe der Strafproceß-Ordnung.

b) Die bürgerlichen Klagen wegen Verletzung des Patentrech-
tes verjähren rücksichtlich jeder einzelnen dieselbe begründenden Hand-
lung in drei Jahren. Das Gericht entscheidet sowohl darüber,
ob ein Schaden entstanden ist, als auch über die Höhe desselben
unter Würdigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung 2).

6. Beendigung des Patentschutzes. Der Patentschutz
hört auf durch Erlöschen, durch Nichtigkeitserklärung und durch
Zurücknahme des Patents; er kann beschränkt werden durch Ab-
lösung.

a) Das Patent erlischt, wenn die Zeit, für welche es er-
theilt ist, abgelaufen ist, wenn die alljährlich für die Fortdauer zu
entrichtenden Gebühren nicht spätestens drei Monate nach der Fällig-
keit bezahlt werden, oder wenn der Patentinhaber auf dasselbe ver-
zichtet 3). Das Erlöschen tritt ipso iure ohne Verfahren ein; es
wird aber in der vom Patentamt geführten Rolle vermerkt und
durch den Reichsanzeiger bekannt gemacht 4).

b) Das Patent wird für nichtig erkärt, wenn sich er-
giebt, daß die Erfindung nicht patentfähig war oder daß der we-
sentliche Inhalt der Anmeldung den Beschreibungen etc. eines Andern
oder einem von diesem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung
desselben entnommen war 5).

Die Nichtigkeits-Erklärung macht das Patent von Anfang an
unwirksam; nachdem die Nichtigkeits-Erklärung definitiv ausge-
sprochen worden ist, können daher weder Strafen noch Entschädi-
gungsverpflichtungen wegen der vor der Nichtigkeits-Erklärung
verübten Verletzungen des Patentes von den Gerichten verhängt
werden. Wird im Laufe eines Prozesses wegen Patentverletzung

1) a. a. O. §. 36.
2) Die Kompetenz bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen; bis zum
Inkrafttreten der Reichsjustizgesetze ist die Kompetenz des Reichs-Oberhandels-
gerichts auf bürgerl. Rechtsstreitigkeiten auf Grund des Reichs-Patentgesetzes
erstreckt worden. §. 37 des Gesetzes. Vgl. dazu Dambach Patentges. S. 81.
3) Patentges. §. 9.
4) ebendas. §. 19 Abs. 1.
5) a. a. O. §. 10.

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
gungsanſpruches aus 1). Kompetent zur Entſcheidung ſind die
ordentlichen Gerichte nach Maßgabe der Strafproceß-Ordnung.

b) Die bürgerlichen Klagen wegen Verletzung des Patentrech-
tes verjähren rückſichtlich jeder einzelnen dieſelbe begründenden Hand-
lung in drei Jahren. Das Gericht entſcheidet ſowohl darüber,
ob ein Schaden entſtanden iſt, als auch über die Höhe deſſelben
unter Würdigung aller Umſtände nach freier Ueberzeugung 2).

6. Beendigung des Patentſchutzes. Der Patentſchutz
hört auf durch Erlöſchen, durch Nichtigkeitserklärung und durch
Zurücknahme des Patents; er kann beſchränkt werden durch Ab-
löſung.

a) Das Patent erliſcht, wenn die Zeit, für welche es er-
theilt iſt, abgelaufen iſt, wenn die alljährlich für die Fortdauer zu
entrichtenden Gebühren nicht ſpäteſtens drei Monate nach der Fällig-
keit bezahlt werden, oder wenn der Patentinhaber auf daſſelbe ver-
zichtet 3). Das Erlöſchen tritt ipso iure ohne Verfahren ein; es
wird aber in der vom Patentamt geführten Rolle vermerkt und
durch den Reichsanzeiger bekannt gemacht 4).

b) Das Patent wird für nichtig erkärt, wenn ſich er-
giebt, daß die Erfindung nicht patentfähig war oder daß der we-
ſentliche Inhalt der Anmeldung den Beſchreibungen ꝛc. eines Andern
oder einem von dieſem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung
deſſelben entnommen war 5).

Die Nichtigkeits-Erklärung macht das Patent von Anfang an
unwirkſam; nachdem die Nichtigkeits-Erklärung definitiv ausge-
ſprochen worden iſt, können daher weder Strafen noch Entſchädi-
gungsverpflichtungen wegen der vor der Nichtigkeits-Erklärung
verübten Verletzungen des Patentes von den Gerichten verhängt
werden. Wird im Laufe eines Prozeſſes wegen Patentverletzung

1) a. a. O. §. 36.
2) Die Kompetenz beſtimmt ſich nach den allgemeinen Grundſätzen; bis zum
Inkrafttreten der Reichsjuſtizgeſetze iſt die Kompetenz des Reichs-Oberhandels-
gerichts auf bürgerl. Rechtsſtreitigkeiten auf Grund des Reichs-Patentgeſetzes
erſtreckt worden. §. 37 des Geſetzes. Vgl. dazu Dambach Patentgeſ. S. 81.
3) Patentgeſ. §. 9.
4) ebendaſ. §. 19 Abſ. 1.
5) a. a. O. §. 10.
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[485/0499] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. gungsanſpruches aus 1). Kompetent zur Entſcheidung ſind die ordentlichen Gerichte nach Maßgabe der Strafproceß-Ordnung. b) Die bürgerlichen Klagen wegen Verletzung des Patentrech- tes verjähren rückſichtlich jeder einzelnen dieſelbe begründenden Hand- lung in drei Jahren. Das Gericht entſcheidet ſowohl darüber, ob ein Schaden entſtanden iſt, als auch über die Höhe deſſelben unter Würdigung aller Umſtände nach freier Ueberzeugung 2). 6. Beendigung des Patentſchutzes. Der Patentſchutz hört auf durch Erlöſchen, durch Nichtigkeitserklärung und durch Zurücknahme des Patents; er kann beſchränkt werden durch Ab- löſung. a) Das Patent erliſcht, wenn die Zeit, für welche es er- theilt iſt, abgelaufen iſt, wenn die alljährlich für die Fortdauer zu entrichtenden Gebühren nicht ſpäteſtens drei Monate nach der Fällig- keit bezahlt werden, oder wenn der Patentinhaber auf daſſelbe ver- zichtet 3). Das Erlöſchen tritt ipso iure ohne Verfahren ein; es wird aber in der vom Patentamt geführten Rolle vermerkt und durch den Reichsanzeiger bekannt gemacht 4). b) Das Patent wird für nichtig erkärt, wenn ſich er- giebt, daß die Erfindung nicht patentfähig war oder daß der we- ſentliche Inhalt der Anmeldung den Beſchreibungen ꝛc. eines Andern oder einem von dieſem angewendeten Verfahren ohne Einwilligung deſſelben entnommen war 5). Die Nichtigkeits-Erklärung macht das Patent von Anfang an unwirkſam; nachdem die Nichtigkeits-Erklärung definitiv ausge- ſprochen worden iſt, können daher weder Strafen noch Entſchädi- gungsverpflichtungen wegen der vor der Nichtigkeits-Erklärung verübten Verletzungen des Patentes von den Gerichten verhängt werden. Wird im Laufe eines Prozeſſes wegen Patentverletzung 1) a. a. O. §. 36. 2) Die Kompetenz beſtimmt ſich nach den allgemeinen Grundſätzen; bis zum Inkrafttreten der Reichsjuſtizgeſetze iſt die Kompetenz des Reichs-Oberhandels- gerichts auf bürgerl. Rechtsſtreitigkeiten auf Grund des Reichs-Patentgeſetzes erſtreckt worden. §. 37 des Geſetzes. Vgl. dazu Dambach Patentgeſ. S. 81. 3) Patentgeſ. §. 9. 4) ebendaſ. §. 19 Abſ. 1. 5) a. a. O. §. 10.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 485. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/499>, abgerufen am 23.11.2024.