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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
Durch spezielle Anordnung des §. 5 Abs. 3 sind endlich Einrich-
tungen an Fahrzeugen, (Schiffen, Lokomotiven, Eisenbahnwagen),
welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, von den Wir-
kungen des Patentes befreit, um den internationalen Verkehr vor
lästigen Beschränkungen zu schützen.

Das Recht aus dem Patente (der Patentschutz) und ebenso
der durch die erste Anmeldung der Erfindung begründete Anspruch
auf Ertheilung eines Patentes sind vererblich und veräußerlich 1).

Wissentliche Verletzungen des Patentschutzes ziehen
theils strafrechtliche, theils civilrechtliche Folgen nach sich; in dieser
Beziehung gelten von dem Patentschutz gleichartige Rechtssätze wie
von dem Schutze des Urheberrechts an Schriftwerken u. s. w., ab-
gesehen davon, daß das letztere auch gegen fahrlässige Verletzungen
geschützt ist.

a) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Strafe
ist Geldstrafe bis zu 5000 Mark oder Gefängniß bis zu einem
Jahre 2); auch ist dem Verletzten die Befugniß zuzusprechen, die
Verurtheilung auf Kosten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu
machen, in einer im Urtheil zu bestimmenden Art der Bekannt-
machung und Frist 3). Neben der Strafe kann auf Verlangen des
Beschädigten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage
von 10,000 Mark erkannt werden, für deren Zahlung die zu der-
selben Verurtheilten als Gesammtschuldner haften. Eine erkannte
Buße schließt die Geltendmachung eines jeden andern Entschädi-

oder öffentlich bekannte, so wird ein Patent überhaupt nicht ertheilt, weil die
Erfindung nicht als neu zu erachten ist; es kann aber Jemand die Erfindung
bereits im Geheimen benutzt haben, ohne ein Patent nachzusuchen. Wenn dann
später ein Anderer auf dieselbe Erfindung ein Patent nimmt, so soll durch
§. 5 Abs. 1 -- wie die Motive S. 21 sagen -- "der berechtigte Besitzstand
gegen die Einwirkung des später verliehenen Privilegiums gesichert werden."
Juristisch ist dies eine gesetzliche Einschränkung des Patentschutzes, die der
ältere Erfinder, wenn er von dem Patentnehmer wegen Patent-Verletzung be-
langt wird, einredeweise entgegenhalten kann, aber kein selbstständiges Recht
von positivem Inhalt, das eine active Geltendmachung zuläßt. Der von Gareis
erfundene "Erfindungsbesitz" ist schwerlich als ein Rechtsbegriff anzuerkennen.
Die richtige Auffassung findet sich bei Landgraf S. 49.
1) Patentges. §. 6.
2) Patentges. §. 34.
3) ebendas. §. 35.

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
Durch ſpezielle Anordnung des §. 5 Abſ. 3 ſind endlich Einrich-
tungen an Fahrzeugen, (Schiffen, Lokomotiven, Eiſenbahnwagen),
welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, von den Wir-
kungen des Patentes befreit, um den internationalen Verkehr vor
läſtigen Beſchränkungen zu ſchützen.

Das Recht aus dem Patente (der Patentſchutz) und ebenſo
der durch die erſte Anmeldung der Erfindung begründete Anſpruch
auf Ertheilung eines Patentes ſind vererblich und veräußerlich 1).

Wiſſentliche Verletzungen des Patentſchutzes ziehen
theils ſtrafrechtliche, theils civilrechtliche Folgen nach ſich; in dieſer
Beziehung gelten von dem Patentſchutz gleichartige Rechtsſätze wie
von dem Schutze des Urheberrechts an Schriftwerken u. ſ. w., ab-
geſehen davon, daß das letztere auch gegen fahrläſſige Verletzungen
geſchützt iſt.

a) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Strafe
iſt Geldſtrafe bis zu 5000 Mark oder Gefängniß bis zu einem
Jahre 2); auch iſt dem Verletzten die Befugniß zuzuſprechen, die
Verurtheilung auf Koſten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu
machen, in einer im Urtheil zu beſtimmenden Art der Bekannt-
machung und Friſt 3). Neben der Strafe kann auf Verlangen des
Beſchädigten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage
von 10,000 Mark erkannt werden, für deren Zahlung die zu der-
ſelben Verurtheilten als Geſammtſchuldner haften. Eine erkannte
Buße ſchließt die Geltendmachung eines jeden andern Entſchädi-

oder öffentlich bekannte, ſo wird ein Patent überhaupt nicht ertheilt, weil die
Erfindung nicht als neu zu erachten iſt; es kann aber Jemand die Erfindung
bereits im Geheimen benutzt haben, ohne ein Patent nachzuſuchen. Wenn dann
ſpäter ein Anderer auf dieſelbe Erfindung ein Patent nimmt, ſo ſoll durch
§. 5 Abſ. 1 — wie die Motive S. 21 ſagen — „der berechtigte Beſitzſtand
gegen die Einwirkung des ſpäter verliehenen Privilegiums geſichert werden.“
Juriſtiſch iſt dies eine geſetzliche Einſchränkung des Patentſchutzes, die der
ältere Erfinder, wenn er von dem Patentnehmer wegen Patent-Verletzung be-
langt wird, einredeweiſe entgegenhalten kann, aber kein ſelbſtſtändiges Recht
von poſitivem Inhalt, das eine active Geltendmachung zuläßt. Der von Gareis
erfundene „Erfindungsbeſitz“ iſt ſchwerlich als ein Rechtsbegriff anzuerkennen.
Die richtige Auffaſſung findet ſich bei Landgraf S. 49.
1) Patentgeſ. §. 6.
2) Patentgeſ. §. 34.
3) ebendaſ. §. 35.
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[484/0498] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. Durch ſpezielle Anordnung des §. 5 Abſ. 3 ſind endlich Einrich- tungen an Fahrzeugen, (Schiffen, Lokomotiven, Eiſenbahnwagen), welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, von den Wir- kungen des Patentes befreit, um den internationalen Verkehr vor läſtigen Beſchränkungen zu ſchützen. Das Recht aus dem Patente (der Patentſchutz) und ebenſo der durch die erſte Anmeldung der Erfindung begründete Anſpruch auf Ertheilung eines Patentes ſind vererblich und veräußerlich 1). Wiſſentliche Verletzungen des Patentſchutzes ziehen theils ſtrafrechtliche, theils civilrechtliche Folgen nach ſich; in dieſer Beziehung gelten von dem Patentſchutz gleichartige Rechtsſätze wie von dem Schutze des Urheberrechts an Schriftwerken u. ſ. w., ab- geſehen davon, daß das letztere auch gegen fahrläſſige Verletzungen geſchützt iſt. a) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Strafe iſt Geldſtrafe bis zu 5000 Mark oder Gefängniß bis zu einem Jahre 2); auch iſt dem Verletzten die Befugniß zuzuſprechen, die Verurtheilung auf Koſten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu machen, in einer im Urtheil zu beſtimmenden Art der Bekannt- machung und Friſt 3). Neben der Strafe kann auf Verlangen des Beſchädigten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage von 10,000 Mark erkannt werden, für deren Zahlung die zu der- ſelben Verurtheilten als Geſammtſchuldner haften. Eine erkannte Buße ſchließt die Geltendmachung eines jeden andern Entſchädi- 6) 1) Patentgeſ. §. 6. 2) Patentgeſ. §. 34. 3) ebendaſ. §. 35. 6) oder öffentlich bekannte, ſo wird ein Patent überhaupt nicht ertheilt, weil die Erfindung nicht als neu zu erachten iſt; es kann aber Jemand die Erfindung bereits im Geheimen benutzt haben, ohne ein Patent nachzuſuchen. Wenn dann ſpäter ein Anderer auf dieſelbe Erfindung ein Patent nimmt, ſo ſoll durch §. 5 Abſ. 1 — wie die Motive S. 21 ſagen — „der berechtigte Beſitzſtand gegen die Einwirkung des ſpäter verliehenen Privilegiums geſichert werden.“ Juriſtiſch iſt dies eine geſetzliche Einſchränkung des Patentſchutzes, die der ältere Erfinder, wenn er von dem Patentnehmer wegen Patent-Verletzung be- langt wird, einredeweiſe entgegenhalten kann, aber kein ſelbſtſtändiges Recht von poſitivem Inhalt, das eine active Geltendmachung zuläßt. Der von Gareis erfundene „Erfindungsbeſitz“ iſt ſchwerlich als ein Rechtsbegriff anzuerkennen. Die richtige Auffaſſung findet ſich bei Landgraf S. 49.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 484. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/498>, abgerufen am 23.11.2024.