Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens. Durch spezielle Anordnung des §. 5 Abs. 3 sind endlich Einrich-tungen an Fahrzeugen, (Schiffen, Lokomotiven, Eisenbahnwagen), welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, von den Wir- kungen des Patentes befreit, um den internationalen Verkehr vor lästigen Beschränkungen zu schützen. Das Recht aus dem Patente (der Patentschutz) und ebenso Wissentliche Verletzungen des Patentschutzes ziehen a) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Strafe oder öffentlich bekannte, so wird ein Patent überhaupt nicht ertheilt, weil die Erfindung nicht als neu zu erachten ist; es kann aber Jemand die Erfindung bereits im Geheimen benutzt haben, ohne ein Patent nachzusuchen. Wenn dann später ein Anderer auf dieselbe Erfindung ein Patent nimmt, so soll durch §. 5 Abs. 1 -- wie die Motive S. 21 sagen -- "der berechtigte Besitzstand gegen die Einwirkung des später verliehenen Privilegiums gesichert werden." Juristisch ist dies eine gesetzliche Einschränkung des Patentschutzes, die der ältere Erfinder, wenn er von dem Patentnehmer wegen Patent-Verletzung be- langt wird, einredeweise entgegenhalten kann, aber kein selbstständiges Recht von positivem Inhalt, das eine active Geltendmachung zuläßt. Der von Gareis erfundene "Erfindungsbesitz" ist schwerlich als ein Rechtsbegriff anzuerkennen. Die richtige Auffassung findet sich bei Landgraf S. 49. 1) Patentges. §. 6. 2) Patentges. §. 34. 3) ebendas. §. 35.
§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. Durch ſpezielle Anordnung des §. 5 Abſ. 3 ſind endlich Einrich-tungen an Fahrzeugen, (Schiffen, Lokomotiven, Eiſenbahnwagen), welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, von den Wir- kungen des Patentes befreit, um den internationalen Verkehr vor läſtigen Beſchränkungen zu ſchützen. Das Recht aus dem Patente (der Patentſchutz) und ebenſo Wiſſentliche Verletzungen des Patentſchutzes ziehen a) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Strafe oder öffentlich bekannte, ſo wird ein Patent überhaupt nicht ertheilt, weil die Erfindung nicht als neu zu erachten iſt; es kann aber Jemand die Erfindung bereits im Geheimen benutzt haben, ohne ein Patent nachzuſuchen. Wenn dann ſpäter ein Anderer auf dieſelbe Erfindung ein Patent nimmt, ſo ſoll durch §. 5 Abſ. 1 — wie die Motive S. 21 ſagen — „der berechtigte Beſitzſtand gegen die Einwirkung des ſpäter verliehenen Privilegiums geſichert werden.“ Juriſtiſch iſt dies eine geſetzliche Einſchränkung des Patentſchutzes, die der ältere Erfinder, wenn er von dem Patentnehmer wegen Patent-Verletzung be- langt wird, einredeweiſe entgegenhalten kann, aber kein ſelbſtſtändiges Recht von poſitivem Inhalt, das eine active Geltendmachung zuläßt. Der von Gareis erfundene „Erfindungsbeſitz“ iſt ſchwerlich als ein Rechtsbegriff anzuerkennen. Die richtige Auffaſſung findet ſich bei Landgraf S. 49. 1) Patentgeſ. §. 6. 2) Patentgeſ. §. 34. 3) ebendaſ. §. 35.
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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
Durch ſpezielle Anordnung des §. 5 Abſ. 3 ſind endlich Einrich-
tungen an Fahrzeugen, (Schiffen, Lokomotiven, Eiſenbahnwagen),
welche nur vorübergehend in das Inland gelangen, von den Wir-
kungen des Patentes befreit, um den internationalen Verkehr vor
läſtigen Beſchränkungen zu ſchützen.
Das Recht aus dem Patente (der Patentſchutz) und ebenſo
der durch die erſte Anmeldung der Erfindung begründete Anſpruch
auf Ertheilung eines Patentes ſind vererblich und veräußerlich 1).
Wiſſentliche Verletzungen des Patentſchutzes ziehen
theils ſtrafrechtliche, theils civilrechtliche Folgen nach ſich; in dieſer
Beziehung gelten von dem Patentſchutz gleichartige Rechtsſätze wie
von dem Schutze des Urheberrechts an Schriftwerken u. ſ. w., ab-
geſehen davon, daß das letztere auch gegen fahrläſſige Verletzungen
geſchützt iſt.
a) Die Strafverfolgung tritt nur auf Antrag ein. Die Strafe
iſt Geldſtrafe bis zu 5000 Mark oder Gefängniß bis zu einem
Jahre 2); auch iſt dem Verletzten die Befugniß zuzuſprechen, die
Verurtheilung auf Koſten des Verurtheilten öffentlich bekannt zu
machen, in einer im Urtheil zu beſtimmenden Art der Bekannt-
machung und Friſt 3). Neben der Strafe kann auf Verlangen des
Beſchädigten auf eine an ihn zu erlegende Buße bis zum Betrage
von 10,000 Mark erkannt werden, für deren Zahlung die zu der-
ſelben Verurtheilten als Geſammtſchuldner haften. Eine erkannte
Buße ſchließt die Geltendmachung eines jeden andern Entſchädi-
6)
1) Patentgeſ. §. 6.
2) Patentgeſ. §. 34.
3) ebendaſ. §. 35.
6) oder öffentlich bekannte, ſo wird ein Patent überhaupt nicht ertheilt, weil die
Erfindung nicht als neu zu erachten iſt; es kann aber Jemand die Erfindung
bereits im Geheimen benutzt haben, ohne ein Patent nachzuſuchen. Wenn dann
ſpäter ein Anderer auf dieſelbe Erfindung ein Patent nimmt, ſo ſoll durch
§. 5 Abſ. 1 — wie die Motive S. 21 ſagen — „der berechtigte Beſitzſtand
gegen die Einwirkung des ſpäter verliehenen Privilegiums geſichert werden.“
Juriſtiſch iſt dies eine geſetzliche Einſchränkung des Patentſchutzes, die der
ältere Erfinder, wenn er von dem Patentnehmer wegen Patent-Verletzung be-
langt wird, einredeweiſe entgegenhalten kann, aber kein ſelbſtſtändiges Recht
von poſitivem Inhalt, das eine active Geltendmachung zuläßt. Der von Gareis
erfundene „Erfindungsbeſitz“ iſt ſchwerlich als ein Rechtsbegriff anzuerkennen.
Die richtige Auffaſſung findet ſich bei Landgraf S. 49.
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