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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
gebiet; denn das Reich kann nur innerhalb seines Gebietes die
rechtlichen Grenzen und Schranken der Gewerbefreiheit bestimmen 1).
Gegenstände, welche im Reichsgebiet den Patentschutz genießen, kann
man unbehindert durch denselben vom Auslande beziehen; nur darf
man sie nicht gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder feilhalten 2).
Sie sind ferner zeitlich beschränkt auf die Dauer von fünfzehn
Jahren von dem Tage an, welcher auf die Anmeldung der Er-
findung folgt 3). Der Patentschutz wird aber auch für diese Zeit
nur gewährt, wofern der Berechtigte mit Beginn des zweiten und
jeden folgenden Jahres eine Gebühr entrichtet, welche das erste
Mal 50 Mark beträgt und weiterhin jedes Jahr um 50 Mark
steigt 4). Es wird dadurch verhütet, daß Beschränkungen der Ge-
werbefreiheit fortdauern, welche für den Patentinhaber einen ge-
ringen oder gar keinen Vermögenswerth haben.

Wenn der Patentinhaber die für ihn geschützte Erfindung durch
eine andere verbessert, so hat er die Wahl, entweder ein Zusatz-
patent zu nehmen, für welches er außer den Kosten für die An-
meldung keine Gebühren zu entrichten hat, welches aber mit dem
Patente für die ältere Erfindung sein Ende erreicht 5); oder für
die Verbesserung ein selbstständiges Patent zu nehmen und dafür
die vollen Gebühren zu entrichten.

Die Wirkungen des Patentes sind ferner ausgeschlossen gegen
denjenigen, welcher bereits zur Zeit der Anmeldung des Patent-
inhabers die Erfindung im Inlande in Benutzung genommen oder
die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte 6).

1) Klostermann S. 140 fg.
2) Motive S. 21. Aus demselben Grunde ist der Transit von patent-
widrig Waaren durch deutsches Reichsgebiet nicht für verboten zu erachten,
wie Gareis S. 98 und Klostermann S. 156 annehmen; denn die Durch-
fuhr von Waaren bringt dieselben nicht im Reichsgebiet in Verkehr; sie
vermittelt nur den Verkehr zwischen zwei ausländischen Gebieten.
3) Patentges. §. 7. Also nicht von dem Tage der Ausfertigung des Pa-
tentes an.
4) ebendas. §. 8 Abs. 2. Im Falle der Bedürftigkeit können die Gebühren
für die ersten beiden Jahre bis zum dritten Jahre gestundet, und wenn das
Patent im dritten Jahre erlischt, erlassen werden. Ein rechtlicher Anspruch auf
Erlaß oder Stundung ist auch im Falle der Bedürftigkeit nicht begründet.
Gareis S. 135.
5) Patentges. §. 7.
6) Patentges. §. 5 Abs. 1. War die Benutzung bereits eine verbreitete
31*

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
gebiet; denn das Reich kann nur innerhalb ſeines Gebietes die
rechtlichen Grenzen und Schranken der Gewerbefreiheit beſtimmen 1).
Gegenſtände, welche im Reichsgebiet den Patentſchutz genießen, kann
man unbehindert durch denſelben vom Auslande beziehen; nur darf
man ſie nicht gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder feilhalten 2).
Sie ſind ferner zeitlich beſchränkt auf die Dauer von fünfzehn
Jahren von dem Tage an, welcher auf die Anmeldung der Er-
findung folgt 3). Der Patentſchutz wird aber auch für dieſe Zeit
nur gewährt, wofern der Berechtigte mit Beginn des zweiten und
jeden folgenden Jahres eine Gebühr entrichtet, welche das erſte
Mal 50 Mark beträgt und weiterhin jedes Jahr um 50 Mark
ſteigt 4). Es wird dadurch verhütet, daß Beſchränkungen der Ge-
werbefreiheit fortdauern, welche für den Patentinhaber einen ge-
ringen oder gar keinen Vermögenswerth haben.

Wenn der Patentinhaber die für ihn geſchützte Erfindung durch
eine andere verbeſſert, ſo hat er die Wahl, entweder ein Zuſatz-
patent zu nehmen, für welches er außer den Koſten für die An-
meldung keine Gebühren zu entrichten hat, welches aber mit dem
Patente für die ältere Erfindung ſein Ende erreicht 5); oder für
die Verbeſſerung ein ſelbſtſtändiges Patent zu nehmen und dafür
die vollen Gebühren zu entrichten.

Die Wirkungen des Patentes ſind ferner ausgeſchloſſen gegen
denjenigen, welcher bereits zur Zeit der Anmeldung des Patent-
inhabers die Erfindung im Inlande in Benutzung genommen oder
die zur Benutzung erforderlichen Veranſtaltungen getroffen hatte 6).

1) Kloſtermann S. 140 fg.
2) Motive S. 21. Aus demſelben Grunde iſt der Tranſit von patent-
widrig Waaren durch deutſches Reichsgebiet nicht für verboten zu erachten,
wie Gareis S. 98 und Kloſtermann S. 156 annehmen; denn die Durch-
fuhr von Waaren bringt dieſelben nicht im Reichsgebiet in Verkehr; ſie
vermittelt nur den Verkehr zwiſchen zwei ausländiſchen Gebieten.
3) Patentgeſ. §. 7. Alſo nicht von dem Tage der Ausfertigung des Pa-
tentes an.
4) ebendaſ. §. 8 Abſ. 2. Im Falle der Bedürftigkeit können die Gebühren
für die erſten beiden Jahre bis zum dritten Jahre geſtundet, und wenn das
Patent im dritten Jahre erliſcht, erlaſſen werden. Ein rechtlicher Anſpruch auf
Erlaß oder Stundung iſt auch im Falle der Bedürftigkeit nicht begründet.
Gareis S. 135.
5) Patentgeſ. §. 7.
6) Patentgeſ. §. 5 Abſ. 1. War die Benutzung bereits eine verbreitete
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[483/0497] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. gebiet; denn das Reich kann nur innerhalb ſeines Gebietes die rechtlichen Grenzen und Schranken der Gewerbefreiheit beſtimmen 1). Gegenſtände, welche im Reichsgebiet den Patentſchutz genießen, kann man unbehindert durch denſelben vom Auslande beziehen; nur darf man ſie nicht gewerbsmäßig in Verkehr bringen oder feilhalten 2). Sie ſind ferner zeitlich beſchränkt auf die Dauer von fünfzehn Jahren von dem Tage an, welcher auf die Anmeldung der Er- findung folgt 3). Der Patentſchutz wird aber auch für dieſe Zeit nur gewährt, wofern der Berechtigte mit Beginn des zweiten und jeden folgenden Jahres eine Gebühr entrichtet, welche das erſte Mal 50 Mark beträgt und weiterhin jedes Jahr um 50 Mark ſteigt 4). Es wird dadurch verhütet, daß Beſchränkungen der Ge- werbefreiheit fortdauern, welche für den Patentinhaber einen ge- ringen oder gar keinen Vermögenswerth haben. Wenn der Patentinhaber die für ihn geſchützte Erfindung durch eine andere verbeſſert, ſo hat er die Wahl, entweder ein Zuſatz- patent zu nehmen, für welches er außer den Koſten für die An- meldung keine Gebühren zu entrichten hat, welches aber mit dem Patente für die ältere Erfindung ſein Ende erreicht 5); oder für die Verbeſſerung ein ſelbſtſtändiges Patent zu nehmen und dafür die vollen Gebühren zu entrichten. Die Wirkungen des Patentes ſind ferner ausgeſchloſſen gegen denjenigen, welcher bereits zur Zeit der Anmeldung des Patent- inhabers die Erfindung im Inlande in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranſtaltungen getroffen hatte 6). 1) Kloſtermann S. 140 fg. 2) Motive S. 21. Aus demſelben Grunde iſt der Tranſit von patent- widrig Waaren durch deutſches Reichsgebiet nicht für verboten zu erachten, wie Gareis S. 98 und Kloſtermann S. 156 annehmen; denn die Durch- fuhr von Waaren bringt dieſelben nicht im Reichsgebiet in Verkehr; ſie vermittelt nur den Verkehr zwiſchen zwei ausländiſchen Gebieten. 3) Patentgeſ. §. 7. Alſo nicht von dem Tage der Ausfertigung des Pa- tentes an. 4) ebendaſ. §. 8 Abſ. 2. Im Falle der Bedürftigkeit können die Gebühren für die erſten beiden Jahre bis zum dritten Jahre geſtundet, und wenn das Patent im dritten Jahre erliſcht, erlaſſen werden. Ein rechtlicher Anſpruch auf Erlaß oder Stundung iſt auch im Falle der Bedürftigkeit nicht begründet. Gareis S. 135. 5) Patentgeſ. §. 7. 6) Patentgeſ. §. 5 Abſ. 1. War die Benutzung bereits eine verbreitete 31*

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 483. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/497>, abgerufen am 23.11.2024.