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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
diesen formellen Erfordernissen genügt, und wenn dies nicht der
Fall ist, dem Patentsucher unter Angabe der Mängel deren Besei-
tigung innerhalb einer bestimmten Frist aufzugeben. Wird dieser
Aufforderung bis zu dem festgesetzten Termin nicht genügt, so ist
die Anmeldung ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen 1).

b) Die materielle Vorprüfung. Wenn die Anmel-
dung formell ordnungsmäßig erfolgt ist, so prüft diejenige Abthei-
lung des Patentamtes, zu deren Geschäftskreis das Gesuch gehört,
ob die materiellen Voraussetzungen des Patentschutzes, welche die
§§. 1 u. 2 des Patentgesetzes erfordern, vorhanden sind. Für
jede Sache wird von dem geschäftsleitenden Mitglied der Abthei-
lung ein Berichterstatter bezeichnet, welchem allein oder unter Mit-
wirkung eines zweiten Mitglieds die Prüfung der Sache zunächst
zufallen soll. Der Berichterstatter hat den mündlichen Vortrag in
den Sitzungen zu halten 2). Wenn eine patentfähige Erfindung
nach der Ansicht des Patentamtes nicht vorliegt, so weist dasselbe
das Gesuch zurück 3).

g) Das Aufgebots-Verfahren. Dasselbe tritt ein, wenn
das Patentamt die Ertheilung eines Patentes nicht für ausge-
schlossen erachtet. Es beginnt mit der Bekanntmachung des Namens
des Patentsuchers und des wesentlichen Inhaltes seiner Anmeldung
durch den Reichsanzeiger. Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämmt-
lichen Beilagen bei dem Patentamte zur Einsicht für jedermann
auszulegen, soweit es sich nicht um ein im Namen der Reichsverwal-
tung für die Zwecke des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes
Patent handelt 4). Die öffentliche Bekanntmachung hat die Rechts-
wirkung, daß für den Gegenstand der Anmeldung der Patentschutz
zu Gunsten des Patentsuchers einstweilen eintritt 5).


1) Ges. §. 21. Wird nach Ablauf der Frist die Anmeldung unter Er-
ledigung der Mängel wiederholt, so gilt sie als neue Anmeldung, deren Datum
nicht auf den Tag der ersten Anmeldung zurückbezogen werden kann und für
welche die Gebühren von 20 Mark nochmals zu entrichten sind.
2) Verordn. v. 18. Juni 1877 §. 7.
3) Gesetz §. 22 Abs. 2.
4) Ges. §. 23.
5) §. 22 Abs. 1 a. a. O. Ohne diesen provisorischen Schutz könnte die
öffentliche Bekanntmachung für den Patentsucher die nachtheiligsten Folgen haben.
Die Rechtswirkung des provisorischen Schutzes besteht darin, daß, wenn der

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
dieſen formellen Erforderniſſen genügt, und wenn dies nicht der
Fall iſt, dem Patentſucher unter Angabe der Mängel deren Beſei-
tigung innerhalb einer beſtimmten Friſt aufzugeben. Wird dieſer
Aufforderung bis zu dem feſtgeſetzten Termin nicht genügt, ſo iſt
die Anmeldung ohne weiteres Verfahren zurückzuweiſen 1).

β) Die materielle Vorprüfung. Wenn die Anmel-
dung formell ordnungsmäßig erfolgt iſt, ſo prüft diejenige Abthei-
lung des Patentamtes, zu deren Geſchäftskreis das Geſuch gehört,
ob die materiellen Vorausſetzungen des Patentſchutzes, welche die
§§. 1 u. 2 des Patentgeſetzes erfordern, vorhanden ſind. Für
jede Sache wird von dem geſchäftsleitenden Mitglied der Abthei-
lung ein Berichterſtatter bezeichnet, welchem allein oder unter Mit-
wirkung eines zweiten Mitglieds die Prüfung der Sache zunächſt
zufallen ſoll. Der Berichterſtatter hat den mündlichen Vortrag in
den Sitzungen zu halten 2). Wenn eine patentfähige Erfindung
nach der Anſicht des Patentamtes nicht vorliegt, ſo weiſt daſſelbe
das Geſuch zurück 3).

γ) Das Aufgebots-Verfahren. Daſſelbe tritt ein, wenn
das Patentamt die Ertheilung eines Patentes nicht für ausge-
ſchloſſen erachtet. Es beginnt mit der Bekanntmachung des Namens
des Patentſuchers und des weſentlichen Inhaltes ſeiner Anmeldung
durch den Reichsanzeiger. Gleichzeitig iſt die Anmeldung mit ſämmt-
lichen Beilagen bei dem Patentamte zur Einſicht für jedermann
auszulegen, ſoweit es ſich nicht um ein im Namen der Reichsverwal-
tung für die Zwecke des Heeres oder der Flotte nachgeſuchtes
Patent handelt 4). Die öffentliche Bekanntmachung hat die Rechts-
wirkung, daß für den Gegenſtand der Anmeldung der Patentſchutz
zu Gunſten des Patentſuchers einſtweilen eintritt 5).


1) Geſ. §. 21. Wird nach Ablauf der Friſt die Anmeldung unter Er-
ledigung der Mängel wiederholt, ſo gilt ſie als neue Anmeldung, deren Datum
nicht auf den Tag der erſten Anmeldung zurückbezogen werden kann und für
welche die Gebühren von 20 Mark nochmals zu entrichten ſind.
2) Verordn. v. 18. Juni 1877 §. 7.
3) Geſetz §. 22 Abſ. 2.
4) Geſ. §. 23.
5) §. 22 Abſ. 1 a. a. O. Ohne dieſen proviſoriſchen Schutz könnte die
öffentliche Bekanntmachung für den Patentſucher die nachtheiligſten Folgen haben.
Die Rechtswirkung des proviſoriſchen Schutzes beſteht darin, daß, wenn der
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[480/0494] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. dieſen formellen Erforderniſſen genügt, und wenn dies nicht der Fall iſt, dem Patentſucher unter Angabe der Mängel deren Beſei- tigung innerhalb einer beſtimmten Friſt aufzugeben. Wird dieſer Aufforderung bis zu dem feſtgeſetzten Termin nicht genügt, ſo iſt die Anmeldung ohne weiteres Verfahren zurückzuweiſen 1). β) Die materielle Vorprüfung. Wenn die Anmel- dung formell ordnungsmäßig erfolgt iſt, ſo prüft diejenige Abthei- lung des Patentamtes, zu deren Geſchäftskreis das Geſuch gehört, ob die materiellen Vorausſetzungen des Patentſchutzes, welche die §§. 1 u. 2 des Patentgeſetzes erfordern, vorhanden ſind. Für jede Sache wird von dem geſchäftsleitenden Mitglied der Abthei- lung ein Berichterſtatter bezeichnet, welchem allein oder unter Mit- wirkung eines zweiten Mitglieds die Prüfung der Sache zunächſt zufallen ſoll. Der Berichterſtatter hat den mündlichen Vortrag in den Sitzungen zu halten 2). Wenn eine patentfähige Erfindung nach der Anſicht des Patentamtes nicht vorliegt, ſo weiſt daſſelbe das Geſuch zurück 3). γ) Das Aufgebots-Verfahren. Daſſelbe tritt ein, wenn das Patentamt die Ertheilung eines Patentes nicht für ausge- ſchloſſen erachtet. Es beginnt mit der Bekanntmachung des Namens des Patentſuchers und des weſentlichen Inhaltes ſeiner Anmeldung durch den Reichsanzeiger. Gleichzeitig iſt die Anmeldung mit ſämmt- lichen Beilagen bei dem Patentamte zur Einſicht für jedermann auszulegen, ſoweit es ſich nicht um ein im Namen der Reichsverwal- tung für die Zwecke des Heeres oder der Flotte nachgeſuchtes Patent handelt 4). Die öffentliche Bekanntmachung hat die Rechts- wirkung, daß für den Gegenſtand der Anmeldung der Patentſchutz zu Gunſten des Patentſuchers einſtweilen eintritt 5). 1) Geſ. §. 21. Wird nach Ablauf der Friſt die Anmeldung unter Er- ledigung der Mängel wiederholt, ſo gilt ſie als neue Anmeldung, deren Datum nicht auf den Tag der erſten Anmeldung zurückbezogen werden kann und für welche die Gebühren von 20 Mark nochmals zu entrichten ſind. 2) Verordn. v. 18. Juni 1877 §. 7. 3) Geſetz §. 22 Abſ. 2. 4) Geſ. §. 23. 5) §. 22 Abſ. 1 a. a. O. Ohne dieſen proviſoriſchen Schutz könnte die öffentliche Bekanntmachung für den Patentſucher die nachtheiligſten Folgen haben. Die Rechtswirkung des proviſoriſchen Schutzes beſteht darin, daß, wenn der

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 480. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/494>, abgerufen am 23.11.2024.