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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
Gesetz die Beschränkung der allgemeinen Gewerbefreiheit durch den
Patentschutz überhaupt gestattet. Außerdem aber kann Einspruch
gegen die Ertheilung eines Patentes an den Patentsucher aus
einem doppelten Grunde erhoben werden; entweder wegen Mangels
der Neuheit der Erfindung (objectiven Voraussetzung) oder wegen
Mangels des Patentanspruchs (subjectiven Boraussetzung) 1). Der
erste Einspruch kann von Jedermann erhoben werden; denn durch
die Ertheilung des Patentes würde die allgemeine Gewerbefreiheit
beschränkt werden und demnach Jeder an der gesetzlich gestatteten
Handlungsfreiheit eine Einbuße erleiden; es bedarf daher keiner
besonderen Aktivlegitimation. Der andere Einspruch dagegen kann
nur von demjenigen erhoben werden, welcher nachweist, daß die
Anmeldung des Patentgesuches seinen Beschreibungen, Zeichnungen
u. s. w. ohne seine Einwilligung entnommen worden ist. Dieser
Einspruch kann mit dem Gesuch um Ertheilung eines Patentes
verbunden sein; er kann sich aber auch auf den negativen Antrag
der Versagung des Patentes an den Andern beschränken. Dem-
gemäß ist das Verfahren in der Art geordnet, daß die Prüfung
der Patentfähigkeit Seitens des Patentamtes sowie die Erhebung
des Einspruches und die Beurtheilung desselben ermöglicht ist und
daß die Ertheilung des Patentes öffentlich beurkundet und bekannt
gemacht wird. Daraus ergeben sich folgende Bestandtheile des
Verfahrens.

a) Die Anmeldung. Dieselbe geschieht schriftlich bei dem
Patentamte; sie kann nur eine Erfindung zum Inhalt haben und
muß eine so genaue Beschreibung derselben enthalten, daß danach
die Benutzung derselben durch andere Sachverständige möglich er-
scheint. Die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darstellungen,
Modelle und Probestücke sind beizufügen. Gleichzeitig mit der An-
meldung sind für die Kosten des Verfahrens 20 Mark zu zahlen.
Das Patentamt ist ermächtigt, über die sonstigen Erfordernisse der
Anmeldung Bestimmungen zu erlassen 2).

Das Patentamt hat zunächst zu prüfen, ob die Anmeldung

1) Patentges. §. 24 Abs. 1.
2) Patentges. §. 20. Diese Bestimmungen sind in einer Bekanntmachung
des Patentamtes v. 11. Juli 1877 enthalten, welche im Reichsanzeiger 1877
und bei Klostermann S. 228 fg. veröffentlicht worden ist. Sie ist abge-
druckt bei Gareis S. 209.

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
Geſetz die Beſchränkung der allgemeinen Gewerbefreiheit durch den
Patentſchutz überhaupt geſtattet. Außerdem aber kann Einſpruch
gegen die Ertheilung eines Patentes an den Patentſucher aus
einem doppelten Grunde erhoben werden; entweder wegen Mangels
der Neuheit der Erfindung (objectiven Vorausſetzung) oder wegen
Mangels des Patentanſpruchs (ſubjectiven Borausſetzung) 1). Der
erſte Einſpruch kann von Jedermann erhoben werden; denn durch
die Ertheilung des Patentes würde die allgemeine Gewerbefreiheit
beſchränkt werden und demnach Jeder an der geſetzlich geſtatteten
Handlungsfreiheit eine Einbuße erleiden; es bedarf daher keiner
beſonderen Aktivlegitimation. Der andere Einſpruch dagegen kann
nur von demjenigen erhoben werden, welcher nachweiſt, daß die
Anmeldung des Patentgeſuches ſeinen Beſchreibungen, Zeichnungen
u. ſ. w. ohne ſeine Einwilligung entnommen worden iſt. Dieſer
Einſpruch kann mit dem Geſuch um Ertheilung eines Patentes
verbunden ſein; er kann ſich aber auch auf den negativen Antrag
der Verſagung des Patentes an den Andern beſchränken. Dem-
gemäß iſt das Verfahren in der Art geordnet, daß die Prüfung
der Patentfähigkeit Seitens des Patentamtes ſowie die Erhebung
des Einſpruches und die Beurtheilung deſſelben ermöglicht iſt und
daß die Ertheilung des Patentes öffentlich beurkundet und bekannt
gemacht wird. Daraus ergeben ſich folgende Beſtandtheile des
Verfahrens.

α) Die Anmeldung. Dieſelbe geſchieht ſchriftlich bei dem
Patentamte; ſie kann nur eine Erfindung zum Inhalt haben und
muß eine ſo genaue Beſchreibung derſelben enthalten, daß danach
die Benutzung derſelben durch andere Sachverſtändige möglich er-
ſcheint. Die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darſtellungen,
Modelle und Probeſtücke ſind beizufügen. Gleichzeitig mit der An-
meldung ſind für die Koſten des Verfahrens 20 Mark zu zahlen.
Das Patentamt iſt ermächtigt, über die ſonſtigen Erforderniſſe der
Anmeldung Beſtimmungen zu erlaſſen 2).

Das Patentamt hat zunächſt zu prüfen, ob die Anmeldung

1) Patentgeſ. §. 24 Abſ. 1.
2) Patentgeſ. §. 20. Dieſe Beſtimmungen ſind in einer Bekanntmachung
des Patentamtes v. 11. Juli 1877 enthalten, welche im Reichsanzeiger 1877
und bei Kloſtermann S. 228 fg. veröffentlicht worden iſt. Sie iſt abge-
druckt bei Gareis S. 209.
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[479/0493] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. Geſetz die Beſchränkung der allgemeinen Gewerbefreiheit durch den Patentſchutz überhaupt geſtattet. Außerdem aber kann Einſpruch gegen die Ertheilung eines Patentes an den Patentſucher aus einem doppelten Grunde erhoben werden; entweder wegen Mangels der Neuheit der Erfindung (objectiven Vorausſetzung) oder wegen Mangels des Patentanſpruchs (ſubjectiven Borausſetzung) 1). Der erſte Einſpruch kann von Jedermann erhoben werden; denn durch die Ertheilung des Patentes würde die allgemeine Gewerbefreiheit beſchränkt werden und demnach Jeder an der geſetzlich geſtatteten Handlungsfreiheit eine Einbuße erleiden; es bedarf daher keiner beſonderen Aktivlegitimation. Der andere Einſpruch dagegen kann nur von demjenigen erhoben werden, welcher nachweiſt, daß die Anmeldung des Patentgeſuches ſeinen Beſchreibungen, Zeichnungen u. ſ. w. ohne ſeine Einwilligung entnommen worden iſt. Dieſer Einſpruch kann mit dem Geſuch um Ertheilung eines Patentes verbunden ſein; er kann ſich aber auch auf den negativen Antrag der Verſagung des Patentes an den Andern beſchränken. Dem- gemäß iſt das Verfahren in der Art geordnet, daß die Prüfung der Patentfähigkeit Seitens des Patentamtes ſowie die Erhebung des Einſpruches und die Beurtheilung deſſelben ermöglicht iſt und daß die Ertheilung des Patentes öffentlich beurkundet und bekannt gemacht wird. Daraus ergeben ſich folgende Beſtandtheile des Verfahrens. α) Die Anmeldung. Dieſelbe geſchieht ſchriftlich bei dem Patentamte; ſie kann nur eine Erfindung zum Inhalt haben und muß eine ſo genaue Beſchreibung derſelben enthalten, daß danach die Benutzung derſelben durch andere Sachverſtändige möglich er- ſcheint. Die erforderlichen Zeichnungen, bildlichen Darſtellungen, Modelle und Probeſtücke ſind beizufügen. Gleichzeitig mit der An- meldung ſind für die Koſten des Verfahrens 20 Mark zu zahlen. Das Patentamt iſt ermächtigt, über die ſonſtigen Erforderniſſe der Anmeldung Beſtimmungen zu erlaſſen 2). Das Patentamt hat zunächſt zu prüfen, ob die Anmeldung 1) Patentgeſ. §. 24 Abſ. 1. 2) Patentgeſ. §. 20. Dieſe Beſtimmungen ſind in einer Bekanntmachung des Patentamtes v. 11. Juli 1877 enthalten, welche im Reichsanzeiger 1877 und bei Kloſtermann S. 228 fg. veröffentlicht worden iſt. Sie iſt abge- druckt bei Gareis S. 209.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 479. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/493>, abgerufen am 23.11.2024.