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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
Gegenstände betreffen 1). Ueberdies alle Erfindungen, deren Ver-
werthung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde 2).

b) Berechtigt, die Ertheilung eines Patentes zu erlangen, ist
derjenige, "welcher die Erfindung zuerst nach Maßgabe
dieses Gesetzes angemeldet hat
3)". Es ist nicht erforder-
lich, daß der Patentsucher die Erfindung selbst gemacht oder durch
ein Rechtsgeschäft die Befugniß zur gewerblichen Ausbeutung der
Erfindung von dem Erfinder erworben hat. Der Patentschutz ist
in dieser Beziehung wesentlich verschieden von dem Urheberrecht
an Schriftwerken, Kompositionen u. s. w. 4). Es ist sehr wohl
möglich, daß der Eine eine Erfindung macht, während der Andere
die gewerbliche Verwerthbarkeit derselben erkennt oder das dazu
erforderliche Kapital aufzuwenden bereit ist und ein Patent dafür
nachsucht. Deshalb würde auch die Auffassung unhaltbar sein,
daß der erste Anmelder die Rechtsvermuthung für sich habe, der
Erfinder zu sein, und daß aus diesem Grunde ihm das Patent
verliehen werde 5). Auch wenn in der Anmeldung ausdrücklich
angegeben wird, daß das Patent für die von einem Andern ge-
machte Erfindung verlangt werde, ist dem Patentgesuch zu will-
fahren. Dessen ungeachtet ist der Patentschutz seinem Wesen nach
keine Belohnung für die Anmeldung einer Erfindung, sondern für
die Erfindung selbst und es ist nur die Aktivlegitimation aus
Gründen der Zweckmäßigkeit in einer von diesem Grundmotiv ab-
weichenden Weise normirt. Der Patentsucher ist von dem Be-
weise
befreit, daß er der Erfinder und insbesondere daß er der
erste Erfinder sei, und ebenso ist er, wenn er vom Erfinder die
Befugniß zur Ausbeutung der Erfindung erworben hat, nicht ge-

1) §. 1 Abs. 2 Ziff. 2. Ausführliche Erläuterungen hierzu finden sich in
allen Kommentaren des Patengesetzes.
2) §. 1 Abs. 1. Während die erste Ausnahme auf dem Bestreben beruht,
die in Folge des Patentschutzes zu befürchtende Vertheuerung der Nahrungs-
mittel u. s. w. zu vermeiden, ergiebt sich die zweite Ausnahme aus dem Charak-
ter des Patentschutzes als einer vom Staat gewährten Begünstigung oder Be-
lohnung für die Erfindung.
3) §. 3 Abs. 1
4) Vgl. darüber Motive S. 18. 19.
5) Diese Anschauung wurde bei den legislatorischen Vorarbeiten des Pa-
tentgesetzes wiederholt geltend gemacht. Vgl. die Angaben bei Klostermann
S. 134. Sie kehrt wieder bei Gareis S. 72.

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
Gegenſtände betreffen 1). Ueberdies alle Erfindungen, deren Ver-
werthung den Geſetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde 2).

b) Berechtigt, die Ertheilung eines Patentes zu erlangen, iſt
derjenige, „welcher die Erfindung zuerſt nach Maßgabe
dieſes Geſetzes angemeldet hat
3)“. Es iſt nicht erforder-
lich, daß der Patentſucher die Erfindung ſelbſt gemacht oder durch
ein Rechtsgeſchäft die Befugniß zur gewerblichen Ausbeutung der
Erfindung von dem Erfinder erworben hat. Der Patentſchutz iſt
in dieſer Beziehung weſentlich verſchieden von dem Urheberrecht
an Schriftwerken, Kompoſitionen u. ſ. w. 4). Es iſt ſehr wohl
möglich, daß der Eine eine Erfindung macht, während der Andere
die gewerbliche Verwerthbarkeit derſelben erkennt oder das dazu
erforderliche Kapital aufzuwenden bereit iſt und ein Patent dafür
nachſucht. Deshalb würde auch die Auffaſſung unhaltbar ſein,
daß der erſte Anmelder die Rechtsvermuthung für ſich habe, der
Erfinder zu ſein, und daß aus dieſem Grunde ihm das Patent
verliehen werde 5). Auch wenn in der Anmeldung ausdrücklich
angegeben wird, daß das Patent für die von einem Andern ge-
machte Erfindung verlangt werde, iſt dem Patentgeſuch zu will-
fahren. Deſſen ungeachtet iſt der Patentſchutz ſeinem Weſen nach
keine Belohnung für die Anmeldung einer Erfindung, ſondern für
die Erfindung ſelbſt und es iſt nur die Aktivlegitimation aus
Gründen der Zweckmäßigkeit in einer von dieſem Grundmotiv ab-
weichenden Weiſe normirt. Der Patentſucher iſt von dem Be-
weiſe
befreit, daß er der Erfinder und insbeſondere daß er der
erſte Erfinder ſei, und ebenſo iſt er, wenn er vom Erfinder die
Befugniß zur Ausbeutung der Erfindung erworben hat, nicht ge-

1) §. 1 Abſ. 2 Ziff. 2. Ausführliche Erläuterungen hierzu finden ſich in
allen Kommentaren des Patengeſetzes.
2) §. 1 Abſ. 1. Während die erſte Ausnahme auf dem Beſtreben beruht,
die in Folge des Patentſchutzes zu befürchtende Vertheuerung der Nahrungs-
mittel u. ſ. w. zu vermeiden, ergiebt ſich die zweite Ausnahme aus dem Charak-
ter des Patentſchutzes als einer vom Staat gewährten Begünſtigung oder Be-
lohnung für die Erfindung.
3) §. 3 Abſ. 1
4) Vgl. darüber Motive S. 18. 19.
5) Dieſe Anſchauung wurde bei den legislatoriſchen Vorarbeiten des Pa-
tentgeſetzes wiederholt geltend gemacht. Vgl. die Angaben bei Kloſtermann
S. 134. Sie kehrt wieder bei Gareis S. 72.
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[477/0491] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. Gegenſtände betreffen 1). Ueberdies alle Erfindungen, deren Ver- werthung den Geſetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde 2). b) Berechtigt, die Ertheilung eines Patentes zu erlangen, iſt derjenige, „welcher die Erfindung zuerſt nach Maßgabe dieſes Geſetzes angemeldet hat 3)“. Es iſt nicht erforder- lich, daß der Patentſucher die Erfindung ſelbſt gemacht oder durch ein Rechtsgeſchäft die Befugniß zur gewerblichen Ausbeutung der Erfindung von dem Erfinder erworben hat. Der Patentſchutz iſt in dieſer Beziehung weſentlich verſchieden von dem Urheberrecht an Schriftwerken, Kompoſitionen u. ſ. w. 4). Es iſt ſehr wohl möglich, daß der Eine eine Erfindung macht, während der Andere die gewerbliche Verwerthbarkeit derſelben erkennt oder das dazu erforderliche Kapital aufzuwenden bereit iſt und ein Patent dafür nachſucht. Deshalb würde auch die Auffaſſung unhaltbar ſein, daß der erſte Anmelder die Rechtsvermuthung für ſich habe, der Erfinder zu ſein, und daß aus dieſem Grunde ihm das Patent verliehen werde 5). Auch wenn in der Anmeldung ausdrücklich angegeben wird, daß das Patent für die von einem Andern ge- machte Erfindung verlangt werde, iſt dem Patentgeſuch zu will- fahren. Deſſen ungeachtet iſt der Patentſchutz ſeinem Weſen nach keine Belohnung für die Anmeldung einer Erfindung, ſondern für die Erfindung ſelbſt und es iſt nur die Aktivlegitimation aus Gründen der Zweckmäßigkeit in einer von dieſem Grundmotiv ab- weichenden Weiſe normirt. Der Patentſucher iſt von dem Be- weiſe befreit, daß er der Erfinder und insbeſondere daß er der erſte Erfinder ſei, und ebenſo iſt er, wenn er vom Erfinder die Befugniß zur Ausbeutung der Erfindung erworben hat, nicht ge- 1) §. 1 Abſ. 2 Ziff. 2. Ausführliche Erläuterungen hierzu finden ſich in allen Kommentaren des Patengeſetzes. 2) §. 1 Abſ. 1. Während die erſte Ausnahme auf dem Beſtreben beruht, die in Folge des Patentſchutzes zu befürchtende Vertheuerung der Nahrungs- mittel u. ſ. w. zu vermeiden, ergiebt ſich die zweite Ausnahme aus dem Charak- ter des Patentſchutzes als einer vom Staat gewährten Begünſtigung oder Be- lohnung für die Erfindung. 3) §. 3 Abſ. 1 4) Vgl. darüber Motive S. 18. 19. 5) Dieſe Anſchauung wurde bei den legislatoriſchen Vorarbeiten des Pa- tentgeſetzes wiederholt geltend gemacht. Vgl. die Angaben bei Kloſtermann S. 134. Sie kehrt wieder bei Gareis S. 72.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 477. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/491>, abgerufen am 23.11.2024.