Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens. Gegenstände betreffen 1). Ueberdies alle Erfindungen, deren Ver-werthung den Gesetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde 2). b) Berechtigt, die Ertheilung eines Patentes zu erlangen, ist 1) §. 1 Abs. 2 Ziff. 2. Ausführliche Erläuterungen hierzu finden sich in allen Kommentaren des Patengesetzes. 2) §. 1 Abs. 1. Während die erste Ausnahme auf dem Bestreben beruht, die in Folge des Patentschutzes zu befürchtende Vertheuerung der Nahrungs- mittel u. s. w. zu vermeiden, ergiebt sich die zweite Ausnahme aus dem Charak- ter des Patentschutzes als einer vom Staat gewährten Begünstigung oder Be- lohnung für die Erfindung. 3) §. 3 Abs. 1 4) Vgl. darüber Motive S. 18. 19. 5) Diese Anschauung wurde bei den legislatorischen Vorarbeiten des Pa-
tentgesetzes wiederholt geltend gemacht. Vgl. die Angaben bei Klostermann S. 134. Sie kehrt wieder bei Gareis S. 72. §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. Gegenſtände betreffen 1). Ueberdies alle Erfindungen, deren Ver-werthung den Geſetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde 2). b) Berechtigt, die Ertheilung eines Patentes zu erlangen, iſt 1) §. 1 Abſ. 2 Ziff. 2. Ausführliche Erläuterungen hierzu finden ſich in allen Kommentaren des Patengeſetzes. 2) §. 1 Abſ. 1. Während die erſte Ausnahme auf dem Beſtreben beruht, die in Folge des Patentſchutzes zu befürchtende Vertheuerung der Nahrungs- mittel u. ſ. w. zu vermeiden, ergiebt ſich die zweite Ausnahme aus dem Charak- ter des Patentſchutzes als einer vom Staat gewährten Begünſtigung oder Be- lohnung für die Erfindung. 3) §. 3 Abſ. 1 4) Vgl. darüber Motive S. 18. 19. 5) Dieſe Anſchauung wurde bei den legislatoriſchen Vorarbeiten des Pa-
tentgeſetzes wiederholt geltend gemacht. Vgl. die Angaben bei Kloſtermann S. 134. Sie kehrt wieder bei Gareis S. 72. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0491" n="477"/><fw place="top" type="header">§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.</fw><lb/> Gegenſtände betreffen <note place="foot" n="1)">§. 1 Abſ. 2 Ziff. 2. Ausführliche Erläuterungen hierzu finden ſich in<lb/> allen Kommentaren des Patengeſetzes.</note>. Ueberdies alle Erfindungen, deren Ver-<lb/> werthung den Geſetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde <note place="foot" n="2)">§. 1 Abſ. 1. Während die erſte Ausnahme auf dem Beſtreben beruht,<lb/> die in Folge des Patentſchutzes zu befürchtende Vertheuerung der Nahrungs-<lb/> mittel u. ſ. w. zu vermeiden, ergiebt ſich die zweite Ausnahme aus dem Charak-<lb/> ter des Patentſchutzes als einer vom Staat gewährten Begünſtigung oder Be-<lb/> lohnung für die Erfindung.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Berechtigt, die Ertheilung eines Patentes zu erlangen, iſt<lb/> derjenige, „<hi rendition="#g">welcher die Erfindung zuerſt nach Maßgabe<lb/> dieſes Geſetzes angemeldet hat</hi><note place="foot" n="3)">§. 3 Abſ. 1</note>“. Es iſt nicht erforder-<lb/> lich, daß der Patentſucher die Erfindung ſelbſt gemacht oder durch<lb/> ein Rechtsgeſchäft die Befugniß zur gewerblichen Ausbeutung der<lb/> Erfindung von dem Erfinder erworben hat. Der Patentſchutz iſt<lb/> in dieſer Beziehung weſentlich verſchieden von dem Urheberrecht<lb/> an Schriftwerken, Kompoſitionen u. ſ. w. <note place="foot" n="4)">Vgl. darüber <hi rendition="#g">Motive</hi> S. 18. 19.</note>. Es iſt ſehr wohl<lb/> möglich, daß der Eine eine Erfindung macht, während der Andere<lb/> die gewerbliche Verwerthbarkeit derſelben erkennt oder das dazu<lb/> erforderliche Kapital aufzuwenden bereit iſt und ein Patent dafür<lb/> nachſucht. Deshalb würde auch die Auffaſſung unhaltbar ſein,<lb/> daß der erſte Anmelder die Rechtsvermuthung für ſich habe, der<lb/> Erfinder zu ſein, und daß aus <hi rendition="#g">dieſem</hi> Grunde ihm das Patent<lb/> verliehen werde <note place="foot" n="5)">Dieſe Anſchauung wurde bei den legislatoriſchen Vorarbeiten des Pa-<lb/> tentgeſetzes wiederholt geltend gemacht. Vgl. die Angaben bei <hi rendition="#g">Kloſtermann</hi><lb/> S. 134. Sie kehrt wieder bei <hi rendition="#g">Gareis</hi> S. 72.</note>. Auch wenn in der Anmeldung ausdrücklich<lb/> angegeben wird, daß das Patent für die von einem Andern ge-<lb/> machte Erfindung verlangt werde, iſt dem Patentgeſuch zu will-<lb/> fahren. Deſſen ungeachtet iſt der Patentſchutz ſeinem Weſen nach<lb/> keine Belohnung für die Anmeldung einer Erfindung, ſondern für<lb/> die Erfindung ſelbſt und es iſt nur die Aktivlegitimation aus<lb/> Gründen der Zweckmäßigkeit in einer von dieſem Grundmotiv ab-<lb/> weichenden Weiſe normirt. Der Patentſucher iſt von dem <hi rendition="#g">Be-<lb/> weiſe</hi> befreit, daß er der Erfinder und insbeſondere daß er der<lb/><hi rendition="#g">erſte</hi> Erfinder ſei, und ebenſo iſt er, wenn er vom Erfinder die<lb/> Befugniß zur Ausbeutung der Erfindung erworben hat, nicht ge-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [477/0491]
§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
Gegenſtände betreffen 1). Ueberdies alle Erfindungen, deren Ver-
werthung den Geſetzen oder guten Sitten zuwiderlaufen würde 2).
b) Berechtigt, die Ertheilung eines Patentes zu erlangen, iſt
derjenige, „welcher die Erfindung zuerſt nach Maßgabe
dieſes Geſetzes angemeldet hat 3)“. Es iſt nicht erforder-
lich, daß der Patentſucher die Erfindung ſelbſt gemacht oder durch
ein Rechtsgeſchäft die Befugniß zur gewerblichen Ausbeutung der
Erfindung von dem Erfinder erworben hat. Der Patentſchutz iſt
in dieſer Beziehung weſentlich verſchieden von dem Urheberrecht
an Schriftwerken, Kompoſitionen u. ſ. w. 4). Es iſt ſehr wohl
möglich, daß der Eine eine Erfindung macht, während der Andere
die gewerbliche Verwerthbarkeit derſelben erkennt oder das dazu
erforderliche Kapital aufzuwenden bereit iſt und ein Patent dafür
nachſucht. Deshalb würde auch die Auffaſſung unhaltbar ſein,
daß der erſte Anmelder die Rechtsvermuthung für ſich habe, der
Erfinder zu ſein, und daß aus dieſem Grunde ihm das Patent
verliehen werde 5). Auch wenn in der Anmeldung ausdrücklich
angegeben wird, daß das Patent für die von einem Andern ge-
machte Erfindung verlangt werde, iſt dem Patentgeſuch zu will-
fahren. Deſſen ungeachtet iſt der Patentſchutz ſeinem Weſen nach
keine Belohnung für die Anmeldung einer Erfindung, ſondern für
die Erfindung ſelbſt und es iſt nur die Aktivlegitimation aus
Gründen der Zweckmäßigkeit in einer von dieſem Grundmotiv ab-
weichenden Weiſe normirt. Der Patentſucher iſt von dem Be-
weiſe befreit, daß er der Erfinder und insbeſondere daß er der
erſte Erfinder ſei, und ebenſo iſt er, wenn er vom Erfinder die
Befugniß zur Ausbeutung der Erfindung erworben hat, nicht ge-
1) §. 1 Abſ. 2 Ziff. 2. Ausführliche Erläuterungen hierzu finden ſich in
allen Kommentaren des Patengeſetzes.
2) §. 1 Abſ. 1. Während die erſte Ausnahme auf dem Beſtreben beruht,
die in Folge des Patentſchutzes zu befürchtende Vertheuerung der Nahrungs-
mittel u. ſ. w. zu vermeiden, ergiebt ſich die zweite Ausnahme aus dem Charak-
ter des Patentſchutzes als einer vom Staat gewährten Begünſtigung oder Be-
lohnung für die Erfindung.
3) §. 3 Abſ. 1
4) Vgl. darüber Motive S. 18. 19.
5) Dieſe Anſchauung wurde bei den legislatoriſchen Vorarbeiten des Pa-
tentgeſetzes wiederholt geltend gemacht. Vgl. die Angaben bei Kloſtermann
S. 134. Sie kehrt wieder bei Gareis S. 72.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |