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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
lung der Geschäfte und auf die Beobachtung gleicher Grundsätze
Seitens der einzelnen Abtheilungen hinzuwirken. Zu diesem Be-
hufe ist er befugt, den Berathungen aller Abtheilungen beizuwoh-
nen, auch sämmtliche Mitglieder zu Plenarversammlungen zu ver-
einigen und die Berathung des Plenums über die von ihm vor-
gelegten Fragen herbeizuführen 1). Er hat ferner die Einrichtung
des Büreaus, die Verwaltung der Kasse, der Bibliothek und der
Sammlungen zu ordnen und die für die Beamten erforderlichen
Geschäftsanweisungen zu erlassen; ihm steht die Leitung und Be-
aufsichtigung des gesammten Geschäftsbetriebes zu; er verfügt in
allen Verwaltungsangelegenheiten; er ist der Dienstvorgesetzte der
Subaltern- und Unterbeamten 2).

3. Zuständigkeit und Geschäftskreis des Patent-
amtes
. Das Patentamt ist kein Spezial-Gerichtshof, welcher in
Rechtsstreitigkeiten zu urtheilen hat; es steht ihm insbesondere keine
Entscheidung zu über die Bestrafung und Entschädigungspflicht
wegen Verletzung eines Patentes, über die Rechtsverhältnisse, welche
aus der Abtretung eines Patentes entstehen, über die Entschädi-
gung des Patentinhabers, dem der Reichskanzler im öffentlichen
Interesse den Patentschutz ganz oder theilweise entzieht 3), und
über andere Rechtsstreitigkeiten civilrechtlichen oder strafrechtlichen
Charakters, welche sich auf den Patentschutz beziehen. Das Pa-
tentamt hat vielmehr lediglich darüber zu befinden, ob die Vor-
aussetzungen
vorhanden sind, unter welchen das Reich den
Patentschutz ertheilt, resp. fortgewährt, und diejenigen Geschäfte zu
erledigen, welche hiermit in unterennbarem Zusammenhange stehen.
Im Einzelnen gehört hierher:

a) Die Beschlußfassung über die Ertheilung, die Erklärung
der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente 4).

b) Die Ausfertigung der Patenturkunde 5).


1) ebendas. §. 10.
2) ebendas. §§. 14. 15.
3) Vgl. Patentges. §. 5 Abs. 2.
4) Patentges. §. 13 Abs. 1.
5) ebendas. §. 26 Abs. 1. Dieselben werden nicht von dem Vorsitzenden
des Patentamtes oder von dem geschäftsleitenden Mitgliede der Abtheilung
vollzogen (unterschrieben), sondern nur beglaubigt. Die Beglaubigung geschieht
unter der Unterschrift des von dem Vorsitzenden des Patentamtes dazu be-

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
lung der Geſchäfte und auf die Beobachtung gleicher Grundſätze
Seitens der einzelnen Abtheilungen hinzuwirken. Zu dieſem Be-
hufe iſt er befugt, den Berathungen aller Abtheilungen beizuwoh-
nen, auch ſämmtliche Mitglieder zu Plenarverſammlungen zu ver-
einigen und die Berathung des Plenums über die von ihm vor-
gelegten Fragen herbeizuführen 1). Er hat ferner die Einrichtung
des Büreaus, die Verwaltung der Kaſſe, der Bibliothek und der
Sammlungen zu ordnen und die für die Beamten erforderlichen
Geſchäftsanweiſungen zu erlaſſen; ihm ſteht die Leitung und Be-
aufſichtigung des geſammten Geſchäftsbetriebes zu; er verfügt in
allen Verwaltungsangelegenheiten; er iſt der Dienſtvorgeſetzte der
Subaltern- und Unterbeamten 2).

3. Zuſtändigkeit und Geſchäftskreis des Patent-
amtes
. Das Patentamt iſt kein Spezial-Gerichtshof, welcher in
Rechtsſtreitigkeiten zu urtheilen hat; es ſteht ihm insbeſondere keine
Entſcheidung zu über die Beſtrafung und Entſchädigungspflicht
wegen Verletzung eines Patentes, über die Rechtsverhältniſſe, welche
aus der Abtretung eines Patentes entſtehen, über die Entſchädi-
gung des Patentinhabers, dem der Reichskanzler im öffentlichen
Intereſſe den Patentſchutz ganz oder theilweiſe entzieht 3), und
über andere Rechtsſtreitigkeiten civilrechtlichen oder ſtrafrechtlichen
Charakters, welche ſich auf den Patentſchutz beziehen. Das Pa-
tentamt hat vielmehr lediglich darüber zu befinden, ob die Vor-
ausſetzungen
vorhanden ſind, unter welchen das Reich den
Patentſchutz ertheilt, reſp. fortgewährt, und diejenigen Geſchäfte zu
erledigen, welche hiermit in unterennbarem Zuſammenhange ſtehen.
Im Einzelnen gehört hierher:

a) Die Beſchlußfaſſung über die Ertheilung, die Erklärung
der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente 4).

b) Die Ausfertigung der Patenturkunde 5).


1) ebendaſ. §. 10.
2) ebendaſ. §§. 14. 15.
3) Vgl. Patentgeſ. §. 5 Abſ. 2.
4) Patentgeſ. §. 13 Abſ. 1.
5) ebendaſ. §. 26 Abſ. 1. Dieſelben werden nicht von dem Vorſitzenden
des Patentamtes oder von dem geſchäftsleitenden Mitgliede der Abtheilung
vollzogen (unterſchrieben), ſondern nur beglaubigt. Die Beglaubigung geſchieht
unter der Unterſchrift des von dem Vorſitzenden des Patentamtes dazu be-
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[473/0487] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. lung der Geſchäfte und auf die Beobachtung gleicher Grundſätze Seitens der einzelnen Abtheilungen hinzuwirken. Zu dieſem Be- hufe iſt er befugt, den Berathungen aller Abtheilungen beizuwoh- nen, auch ſämmtliche Mitglieder zu Plenarverſammlungen zu ver- einigen und die Berathung des Plenums über die von ihm vor- gelegten Fragen herbeizuführen 1). Er hat ferner die Einrichtung des Büreaus, die Verwaltung der Kaſſe, der Bibliothek und der Sammlungen zu ordnen und die für die Beamten erforderlichen Geſchäftsanweiſungen zu erlaſſen; ihm ſteht die Leitung und Be- aufſichtigung des geſammten Geſchäftsbetriebes zu; er verfügt in allen Verwaltungsangelegenheiten; er iſt der Dienſtvorgeſetzte der Subaltern- und Unterbeamten 2). 3. Zuſtändigkeit und Geſchäftskreis des Patent- amtes. Das Patentamt iſt kein Spezial-Gerichtshof, welcher in Rechtsſtreitigkeiten zu urtheilen hat; es ſteht ihm insbeſondere keine Entſcheidung zu über die Beſtrafung und Entſchädigungspflicht wegen Verletzung eines Patentes, über die Rechtsverhältniſſe, welche aus der Abtretung eines Patentes entſtehen, über die Entſchädi- gung des Patentinhabers, dem der Reichskanzler im öffentlichen Intereſſe den Patentſchutz ganz oder theilweiſe entzieht 3), und über andere Rechtsſtreitigkeiten civilrechtlichen oder ſtrafrechtlichen Charakters, welche ſich auf den Patentſchutz beziehen. Das Pa- tentamt hat vielmehr lediglich darüber zu befinden, ob die Vor- ausſetzungen vorhanden ſind, unter welchen das Reich den Patentſchutz ertheilt, reſp. fortgewährt, und diejenigen Geſchäfte zu erledigen, welche hiermit in unterennbarem Zuſammenhange ſtehen. Im Einzelnen gehört hierher: a) Die Beſchlußfaſſung über die Ertheilung, die Erklärung der Nichtigkeit und die Zurücknahme der Patente 4). b) Die Ausfertigung der Patenturkunde 5). 1) ebendaſ. §. 10. 2) ebendaſ. §§. 14. 15. 3) Vgl. Patentgeſ. §. 5 Abſ. 2. 4) Patentgeſ. §. 13 Abſ. 1. 5) ebendaſ. §. 26 Abſ. 1. Dieſelben werden nicht von dem Vorſitzenden des Patentamtes oder von dem geſchäftsleitenden Mitgliede der Abtheilung vollzogen (unterſchrieben), ſondern nur beglaubigt. Die Beglaubigung geſchieht unter der Unterſchrift des von dem Vorſitzenden des Patentamtes dazu be-

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 473. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/487>, abgerufen am 23.11.2024.