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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 76. Die Verwaltung des Gewerbewesens.
mögenswerth hat; sobald man die Rechts-Grundsätze von ding-
lichen Rechten überhaupt oder vom Eigenthum insbesondere auf
dasselbe anwenden will, gelangt man zu absurden Resultaten und in
zahlreiche Widersprüche mit den positiven Vorschriften der Gesetze 1).
Das sogen. Urheberrecht ist vielmehr seinem rechtlichen Wesen nach
ein zeitlich beschränktes und an gewisse Bedingungen geknüpftes
Monopol; es ist eine Beschränkung der allgemeinen Gewerbe-
freiheit, indem die gewerbliche Verwerthung der geistigen Arbeit
Allen außer dem Autor oder seinem Rechtsnachfolger untersagt und
an die Verletzung dieses Verbotes eine Strafe und eine Schaden-
ersatzpflicht oder eine Buße geknüpft ist.

Der Nachdruck oder die Nachbildung ist eine Delictsobligation,
deren juristischer Thatbestand und Begriff in der Verletzung dieser
der allgemeinen Gewerbefreiheit gezogenen Schranke besteht; das
Urheberrecht ist ebenso wie ein dem Fiskus gewährtes Monopol
lediglich der Reflex oder das wirthschaftliche Resultat dieser Be-
schränkung der Gewerbefreiheit 2). Sowie das Wesen des Mono-
pols nicht darin besteht, daß der Fiskus ein gewisses Gewerbe be-
treiben darf, wozu es keines besonderen Rechtssatzes bedarf, son-
dern darin, daß der Betrieb dieses Gewerbes Allen mit Ausnahme
des Fiskus verboten ist, so besteht auch das Wesen des soge-
nannten Urheberrechts nicht darin, das der Autor seine Geistes-
arbeit verwerthen darf, was ihm innerhalb der durch die Straf-
gesetze gezogenen Schranken auch ohne ausdrückliche gesetzliche An-
erkennung freisteht, sondern es besteht in der Ausschließlich-
keit
dieser Befugniß d. h. in dem an alle anderen Personen ge-
richteteten Verbot, fremde Geistesarbeit gewerblich auszubeuten.

Das Reich hat das Verbot der gewerblichen Verwerthung
fremder Geistesarbeit nicht in einem einheitlichen und consequent

1) Die weitere Ausführung dieses Satzes gehört lediglich der Theorie des
Privatrechts an und kann daher hier übergangen werden, um so mehr als die
Theorie vom geistigen Eigenthum bereits vielfach widerlegt worden ist. Vgl.
v. Gerber, Jurist. Abhandlungen S. 302 ff., Mandry, das Urheberrecht,
Erlangen 1867 S. 33 ff., Beseler, Deutsches Privatrecht (1873) I. S. 321.
Osc. Wächter, Das Autorrecht S. 12 ff.
2) Vgl. die Ausführungen v. Gerber's in seinen und v. Ihering's Jahr-
büchern Bd. 3 S. 359 ff. 1859 (in seinen Gesammelten Jurist. Abhandlungen
S. 261 ff.). Sie sind zwar oft angegriffen, aber nicht widerlegt worden.

§. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens.
mögenswerth hat; ſobald man die Rechts-Grundſätze von ding-
lichen Rechten überhaupt oder vom Eigenthum insbeſondere auf
daſſelbe anwenden will, gelangt man zu abſurden Reſultaten und in
zahlreiche Widerſprüche mit den poſitiven Vorſchriften der Geſetze 1).
Das ſogen. Urheberrecht iſt vielmehr ſeinem rechtlichen Weſen nach
ein zeitlich beſchränktes und an gewiſſe Bedingungen geknüpftes
Monopol; es iſt eine Beſchränkung der allgemeinen Gewerbe-
freiheit, indem die gewerbliche Verwerthung der geiſtigen Arbeit
Allen außer dem Autor oder ſeinem Rechtsnachfolger unterſagt und
an die Verletzung dieſes Verbotes eine Strafe und eine Schaden-
erſatzpflicht oder eine Buße geknüpft iſt.

Der Nachdruck oder die Nachbildung iſt eine Delictsobligation,
deren juriſtiſcher Thatbeſtand und Begriff in der Verletzung dieſer
der allgemeinen Gewerbefreiheit gezogenen Schranke beſteht; das
Urheberrecht iſt ebenſo wie ein dem Fiskus gewährtes Monopol
lediglich der Reflex oder das wirthſchaftliche Reſultat dieſer Be-
ſchränkung der Gewerbefreiheit 2). Sowie das Weſen des Mono-
pols nicht darin beſteht, daß der Fiskus ein gewiſſes Gewerbe be-
treiben darf, wozu es keines beſonderen Rechtsſatzes bedarf, ſon-
dern darin, daß der Betrieb dieſes Gewerbes Allen mit Ausnahme
des Fiskus verboten iſt, ſo beſteht auch das Weſen des ſoge-
nannten Urheberrechts nicht darin, das der Autor ſeine Geiſtes-
arbeit verwerthen darf, was ihm innerhalb der durch die Straf-
geſetze gezogenen Schranken auch ohne ausdrückliche geſetzliche An-
erkennung freiſteht, ſondern es beſteht in der Ausſchließlich-
keit
dieſer Befugniß d. h. in dem an alle anderen Perſonen ge-
richteteten Verbot, fremde Geiſtesarbeit gewerblich auszubeuten.

Das Reich hat das Verbot der gewerblichen Verwerthung
fremder Geiſtesarbeit nicht in einem einheitlichen und conſequent

1) Die weitere Ausführung dieſes Satzes gehört lediglich der Theorie des
Privatrechts an und kann daher hier übergangen werden, um ſo mehr als die
Theorie vom geiſtigen Eigenthum bereits vielfach widerlegt worden iſt. Vgl.
v. Gerber, Juriſt. Abhandlungen S. 302 ff., Mandry, das Urheberrecht,
Erlangen 1867 S. 33 ff., Beſeler, Deutſches Privatrecht (1873) I. S. 321.
Osc. Wächter, Das Autorrecht S. 12 ff.
2) Vgl. die Ausführungen v. Gerber’s in ſeinen und v. Ihering’s Jahr-
büchern Bd. 3 S. 359 ff. 1859 (in ſeinen Geſammelten Juriſt. Abhandlungen
S. 261 ff.). Sie ſind zwar oft angegriffen, aber nicht widerlegt worden.
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[469/0483] §. 76. Die Verwaltung des Gewerbeweſens. mögenswerth hat; ſobald man die Rechts-Grundſätze von ding- lichen Rechten überhaupt oder vom Eigenthum insbeſondere auf daſſelbe anwenden will, gelangt man zu abſurden Reſultaten und in zahlreiche Widerſprüche mit den poſitiven Vorſchriften der Geſetze 1). Das ſogen. Urheberrecht iſt vielmehr ſeinem rechtlichen Weſen nach ein zeitlich beſchränktes und an gewiſſe Bedingungen geknüpftes Monopol; es iſt eine Beſchränkung der allgemeinen Gewerbe- freiheit, indem die gewerbliche Verwerthung der geiſtigen Arbeit Allen außer dem Autor oder ſeinem Rechtsnachfolger unterſagt und an die Verletzung dieſes Verbotes eine Strafe und eine Schaden- erſatzpflicht oder eine Buße geknüpft iſt. Der Nachdruck oder die Nachbildung iſt eine Delictsobligation, deren juriſtiſcher Thatbeſtand und Begriff in der Verletzung dieſer der allgemeinen Gewerbefreiheit gezogenen Schranke beſteht; das Urheberrecht iſt ebenſo wie ein dem Fiskus gewährtes Monopol lediglich der Reflex oder das wirthſchaftliche Reſultat dieſer Be- ſchränkung der Gewerbefreiheit 2). Sowie das Weſen des Mono- pols nicht darin beſteht, daß der Fiskus ein gewiſſes Gewerbe be- treiben darf, wozu es keines beſonderen Rechtsſatzes bedarf, ſon- dern darin, daß der Betrieb dieſes Gewerbes Allen mit Ausnahme des Fiskus verboten iſt, ſo beſteht auch das Weſen des ſoge- nannten Urheberrechts nicht darin, das der Autor ſeine Geiſtes- arbeit verwerthen darf, was ihm innerhalb der durch die Straf- geſetze gezogenen Schranken auch ohne ausdrückliche geſetzliche An- erkennung freiſteht, ſondern es beſteht in der Ausſchließlich- keit dieſer Befugniß d. h. in dem an alle anderen Perſonen ge- richteteten Verbot, fremde Geiſtesarbeit gewerblich auszubeuten. Das Reich hat das Verbot der gewerblichen Verwerthung fremder Geiſtesarbeit nicht in einem einheitlichen und conſequent 1) Die weitere Ausführung dieſes Satzes gehört lediglich der Theorie des Privatrechts an und kann daher hier übergangen werden, um ſo mehr als die Theorie vom geiſtigen Eigenthum bereits vielfach widerlegt worden iſt. Vgl. v. Gerber, Juriſt. Abhandlungen S. 302 ff., Mandry, das Urheberrecht, Erlangen 1867 S. 33 ff., Beſeler, Deutſches Privatrecht (1873) I. S. 321. Osc. Wächter, Das Autorrecht S. 12 ff. 2) Vgl. die Ausführungen v. Gerber’s in ſeinen und v. Ihering’s Jahr- büchern Bd. 3 S. 359 ff. 1859 (in ſeinen Geſammelten Juriſt. Abhandlungen S. 261 ff.). Sie ſind zwar oft angegriffen, aber nicht widerlegt worden.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 469. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/483>, abgerufen am 23.11.2024.