Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtswesens. Normaleichungskommiss. getroffenen Anordnungen zu erlassen. DieUeberwachung der vollständigen und genauen Ausführung dieser reichsgesetzlichen Vorschrift steht nach Art. 17 der R.-V. dem Kaiser, d. h. im Auftrage und in Vertretung desselben seinem Reichsmi- nister, dem Reichskanzler, zu. 5. Die übereinstimmende Normirung des Maß- u. Gewichts- IV. Die Vermessung von Seeschiffen ist speziell geregelt durch die Schiffsvermessungs-Ordnung 1) M.- u. Gew.-Ord. Art. 20. 2) R.-G.-Bl. S. 270 ff. 3) Dieser Punkt ist allein entscheidend für die Frage, ob die Form des
§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens. Normaleichungskommiſſ. getroffenen Anordnungen zu erlaſſen. DieUeberwachung der vollſtändigen und genauen Ausführung dieſer reichsgeſetzlichen Vorſchrift ſteht nach Art. 17 der R.-V. dem Kaiſer, d. h. im Auftrage und in Vertretung deſſelben ſeinem Reichsmi- niſter, dem Reichskanzler, zu. 5. Die übereinſtimmende Normirung des Maß- u. Gewichts- IV. Die Vermeſſung von Seeſchiffen iſt ſpeziell geregelt durch die Schiffsvermeſſungs-Ordnung 1) M.- u. Gew.-Ord. Art. 20. 2) R.-G.-Bl. S. 270 ff. 3) Dieſer Punkt iſt allein entſcheidend für die Frage, ob die Form des
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§. 75. Die Verwaltung des Maß- und Gewichtsweſens.
Normaleichungskommiſſ. getroffenen Anordnungen zu erlaſſen. Die
Ueberwachung der vollſtändigen und genauen Ausführung dieſer
reichsgeſetzlichen Vorſchrift ſteht nach Art. 17 der R.-V. dem Kaiſer,
d. h. im Auftrage und in Vertretung deſſelben ſeinem Reichsmi-
niſter, dem Reichskanzler, zu.
5. Die übereinſtimmende Normirung des Maß- u. Gewichts-
ſyſtems und des bei der Eichung und Stempelung zu beobachten-
den Verfahrens für das ganze Reichsgebiet hat die Wirkung, daß
die von den Eichungsämtern durch die Stempelung ertheilte Be-
glaubigung der Maße, Gewichte, Waagen u. ſ. w. nicht blos für
das Gebiet des Staates, welchem die Eichungsſtelle angehört, ſon-
dern für das geſammte Reichsgebiet Wirkſamkeit hat. Die von
einer Eichungsſtelle des Bundesgebietes mit dem vorſchriftsmäßigen
Stempelzeichen beglaubigten Maße, Gewichte und Maßwerkzeuge
dürfen im ganzen Bundesgebiete im öffentlichen Verkehr angewen-
det werden 1).
IV. Die Vermeſſung von Seeſchiffen
iſt ſpeziell geregelt durch die Schiffsvermeſſungs-Ordnung
vom 5. Juli 1872, welche mit dem 1. Januar 1873 in Kraft
getreten iſt 2). Dieſelbe iſt vom Bundesrath auf Grund des
Art. 54 der Reichsverf. erlaſſen worden. Art. 54 Abſ. 2 lautet:
„Das Reich hat das Verfahren zur Ermittelung der Ladungsfä-
higkeit der Seeſchiffe zu beſtimmen, die Ausſtellung der Meßbriefe,
ſowie der Schiffscertifikate zu regeln“. Dieſe Verfaſſungsbeſtimmung
erkennt die Kompetenz des Reiches im Gegenſatz zur Kompetenz
der Einzelſtaaten an, enhält aber keine Vorſchrift über die Form,
in welcher die Anordnungen zu ergehen haben. Der Art. 54 Abſ.
2 ſagt nicht: der Bundesrath hat das Verfahren u. ſ. w. zu
beſtimmen, ſondern ſchweigt über die Organe, durch welche das
Reich ſeine Anordnungen zu erlaſſen hat. Es kommen ſonach die
allgemeinen Vorſchriften der R.-V. zur Anwendung. Dem Bun-
desrath ſteht nach Art. 7 Z. 2 nur der Erlaß von allgemeinen Ver-
waltungsvorſchriften zu. Die Schiffsvermeſſungs-Ordnung geht
aber darüber hinaus, ſie enthält Rechtsvorſchriften 3); denn ſie
1) M.- u. Gew.-Ord. Art. 20.
2) R.-G.-Bl. S. 270 ff.
3) Dieſer Punkt iſt allein entſcheidend für die Frage, ob die Form des
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