Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 74. Die Verwaltung des Münzwesens. satz angenommen worden, daß die Einlösung aller Münzen deutschenGepräges für Rechnung des Reiches erfolgt 1); ein Satz der selbstverständlich die Einzelstaaten von der Einlösungspflicht der von ihnen geprägten Münzen gegen die Inhaber derselben rechtlich nicht befreit, ihnen aber den Anspruch auf Kostenersatz gegen die Reichskasse gewährt. Die Abwicklung des Einlösungsgeschäfts selbst dagegen ist den 6. Die vom Reiche an Stelle der Landeswährung eingeführte 1) Ges. v. 4. Dezemb. 1871 §. 11. Münzges. Art. 7. Die Gründe dieser Anordnungen sind in den Motiven zum Münzgesetz S. 75 fg. auseinander- gesetzt. 2) Einige dieser einzelstaatl. Anordnungen sind abgedruckt bei Soetbeer S. 151 fg. 3) Uebersichten über die für Rechnung des Reiches zur Einziehung ge- langten Landes-Silber- und Kupfermünzen werden allmonatlich im Centralblatt für das Dentsche Reich veröffentlicht. Ueber die Resultate des Einlösungs-Ge- schäftes geben die Denkschriften des Reichskanzlers eingehende Mitthei- lungen. 4) Die Reichs-Goldmünzen sind Kronen (zu 10 Mark, 139 1/2 Stück aus
Einem Pfunde feinen Goldes), Doppelkronen und halben Kronen. Allerh. Erl. v. 17. Febr. 1875. R-.G.-Bl. S. 72. Die näheren Anordnungen über Gewicht, Mischungsverhältnisse und Ausprägung sind enthalten in dem Ges. v. 4. Dezemb. 1871 §§. 1--5 und in dem Münzgesetz Art. 2. Die Reichs- Scheidemünzen sind entweder Silbermünzen oder sie sind Nickel- oder Kupfermünzen nach näherer Anordnung des Art. 3 des Münzgesetzes. §. 74. Die Verwaltung des Münzweſens. ſatz angenommen worden, daß die Einlöſung aller Münzen deutſchenGepräges für Rechnung des Reiches erfolgt 1); ein Satz der ſelbſtverſtändlich die Einzelſtaaten von der Einlöſungspflicht der von ihnen geprägten Münzen gegen die Inhaber derſelben rechtlich nicht befreit, ihnen aber den Anſpruch auf Koſtenerſatz gegen die Reichskaſſe gewährt. Die Abwicklung des Einlöſungsgeſchäfts ſelbſt dagegen iſt den 6. Die vom Reiche an Stelle der Landeswährung eingeführte 1) Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §. 11. Münzgeſ. Art. 7. Die Gründe dieſer Anordnungen ſind in den Motiven zum Münzgeſetz S. 75 fg. auseinander- geſetzt. 2) Einige dieſer einzelſtaatl. Anordnungen ſind abgedruckt bei Soetbeer S. 151 fg. 3) Ueberſichten über die für Rechnung des Reiches zur Einziehung ge- langten Landes-Silber- und Kupfermünzen werden allmonatlich im Centralblatt für das Dentſche Reich veröffentlicht. Ueber die Reſultate des Einlöſungs-Ge- ſchäftes geben die Denkſchriften des Reichskanzlers eingehende Mitthei- lungen. 4) Die Reichs-Goldmünzen ſind Kronen (zu 10 Mark, 139 ½ Stück aus
Einem Pfunde feinen Goldes), Doppelkronen und halben Kronen. Allerh. Erl. v. 17. Febr. 1875. R-.G.-Bl. S. 72. Die näheren Anordnungen über Gewicht, Miſchungsverhältniſſe und Ausprägung ſind enthalten in dem Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §§. 1—5 und in dem Münzgeſetz Art. 2. Die Reichs- Scheidemünzen ſind entweder Silbermünzen oder ſie ſind Nickel- oder Kupfermünzen nach näherer Anordnung des Art. 3 des Münzgeſetzes. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0437" n="423"/><fw place="top" type="header">§. 74. Die Verwaltung des Münzweſens.</fw><lb/> ſatz angenommen worden, daß die Einlöſung aller Münzen deutſchen<lb/> Gepräges für <hi rendition="#g">Rechnung</hi> des Reiches erfolgt <note place="foot" n="1)">Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §. 11. Münzgeſ. Art. 7. Die Gründe dieſer<lb/> Anordnungen ſind in den <hi rendition="#g">Motiven</hi> zum Münzgeſetz S. 75 fg. auseinander-<lb/> geſetzt.</note>; ein Satz der<lb/> ſelbſtverſtändlich die Einzelſtaaten von der Einlöſungspflicht der<lb/> von ihnen geprägten Münzen gegen die Inhaber derſelben rechtlich<lb/> nicht befreit, ihnen aber den Anſpruch auf Koſtenerſatz gegen die<lb/> Reichskaſſe gewährt.</p><lb/> <p>Die Abwicklung des Einlöſungsgeſchäfts ſelbſt dagegen iſt den<lb/> Einzelſtaaten hinſichtlich der von ihnen geprägten oder in ihren<lb/> Gebieten als geſetzliches Zahlungsmittel anerkannten deutſchen Mün-<lb/> zen übertragen; ſie haben demnach die mit der Einlöſung beauf-<lb/> tragten Kaſſen zu bezeichnen und mit den erforderlichen Anwei-<lb/> ſungen zu verſehen <note place="foot" n="2)">Einige dieſer einzelſtaatl. Anordnungen ſind abgedruckt bei <hi rendition="#g">Soetbeer</hi><lb/> S. 151 fg.</note>; ſie haben ferner die eingezogenen Beträge<lb/> an das Reich abzuliefern und Rechnung zu legen <note place="foot" n="3)">Ueberſichten über die für <hi rendition="#g">Rechnung</hi> des Reiches zur Einziehung ge-<lb/> langten Landes-Silber- und Kupfermünzen werden allmonatlich im Centralblatt<lb/> für das Dentſche Reich veröffentlicht. Ueber die Reſultate des Einlöſungs-Ge-<lb/> ſchäftes geben die <hi rendition="#g">Denkſchriften</hi> des Reichskanzlers eingehende Mitthei-<lb/> lungen.</note>.</p><lb/> <p>6. Die vom Reiche an Stelle der Landeswährung eingeführte<lb/> Reichswährung beſteht aus zwei Gattungen von Münzen, <hi rendition="#g">Reichs-<lb/> Goldmünzen</hi> und <hi rendition="#g">Reichs-Scheidemünzen</hi> <note place="foot" n="4)">Die Reichs-Goldmünzen ſind <hi rendition="#g">Kronen</hi> (zu 10 Mark, 139 ½ Stück aus<lb/> Einem Pfunde feinen Goldes), <hi rendition="#g">Doppelkronen</hi> und <hi rendition="#g">halben Kronen</hi>.<lb/> Allerh. Erl. v. 17. Febr. 1875. R-.G.-Bl. S. 72. Die näheren Anordnungen<lb/> über Gewicht, Miſchungsverhältniſſe und Ausprägung ſind enthalten in dem<lb/> Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §§. 1—5 und in dem Münzgeſetz Art. 2. Die Reichs-<lb/> Scheidemünzen ſind entweder <hi rendition="#g">Silber</hi>münzen oder ſie ſind <hi rendition="#g">Nickel</hi>- oder<lb/><hi rendition="#g">Kupfer</hi>münzen nach näherer Anordnung des Art. 3 des Münzgeſetzes.</note>. Nur den<lb/> Reichs-Goldmünzen kömmt der Charakter als Geld d. h. als ge-<lb/> ſetzliches Zahlungsmittel vollſtändig und unbedingt zu; Reichs-<lb/> Scheidemünzen dagegen ſind grundſätzlich nur zu Zahlungen von<lb/> geringfügigen Beträgen und zur Ausgleichung der in Goldmünzen<lb/> nicht zahlbaren Reſtbeträge beſtimmt. Die Reichswährung iſt dem-<lb/> nach eine einheitliche, nämlich reine Goldwährung; alle Münzen<lb/> aus anderem Metall ſind vom Reiche zwar zu ihrem Nennwerthe<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [423/0437]
§. 74. Die Verwaltung des Münzweſens.
ſatz angenommen worden, daß die Einlöſung aller Münzen deutſchen
Gepräges für Rechnung des Reiches erfolgt 1); ein Satz der
ſelbſtverſtändlich die Einzelſtaaten von der Einlöſungspflicht der
von ihnen geprägten Münzen gegen die Inhaber derſelben rechtlich
nicht befreit, ihnen aber den Anſpruch auf Koſtenerſatz gegen die
Reichskaſſe gewährt.
Die Abwicklung des Einlöſungsgeſchäfts ſelbſt dagegen iſt den
Einzelſtaaten hinſichtlich der von ihnen geprägten oder in ihren
Gebieten als geſetzliches Zahlungsmittel anerkannten deutſchen Mün-
zen übertragen; ſie haben demnach die mit der Einlöſung beauf-
tragten Kaſſen zu bezeichnen und mit den erforderlichen Anwei-
ſungen zu verſehen 2); ſie haben ferner die eingezogenen Beträge
an das Reich abzuliefern und Rechnung zu legen 3).
6. Die vom Reiche an Stelle der Landeswährung eingeführte
Reichswährung beſteht aus zwei Gattungen von Münzen, Reichs-
Goldmünzen und Reichs-Scheidemünzen 4). Nur den
Reichs-Goldmünzen kömmt der Charakter als Geld d. h. als ge-
ſetzliches Zahlungsmittel vollſtändig und unbedingt zu; Reichs-
Scheidemünzen dagegen ſind grundſätzlich nur zu Zahlungen von
geringfügigen Beträgen und zur Ausgleichung der in Goldmünzen
nicht zahlbaren Reſtbeträge beſtimmt. Die Reichswährung iſt dem-
nach eine einheitliche, nämlich reine Goldwährung; alle Münzen
aus anderem Metall ſind vom Reiche zwar zu ihrem Nennwerthe
1) Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §. 11. Münzgeſ. Art. 7. Die Gründe dieſer
Anordnungen ſind in den Motiven zum Münzgeſetz S. 75 fg. auseinander-
geſetzt.
2) Einige dieſer einzelſtaatl. Anordnungen ſind abgedruckt bei Soetbeer
S. 151 fg.
3) Ueberſichten über die für Rechnung des Reiches zur Einziehung ge-
langten Landes-Silber- und Kupfermünzen werden allmonatlich im Centralblatt
für das Dentſche Reich veröffentlicht. Ueber die Reſultate des Einlöſungs-Ge-
ſchäftes geben die Denkſchriften des Reichskanzlers eingehende Mitthei-
lungen.
4) Die Reichs-Goldmünzen ſind Kronen (zu 10 Mark, 139 ½ Stück aus
Einem Pfunde feinen Goldes), Doppelkronen und halben Kronen.
Allerh. Erl. v. 17. Febr. 1875. R-.G.-Bl. S. 72. Die näheren Anordnungen
über Gewicht, Miſchungsverhältniſſe und Ausprägung ſind enthalten in dem
Geſ. v. 4. Dezemb. 1871 §§. 1—5 und in dem Münzgeſetz Art. 2. Die Reichs-
Scheidemünzen ſind entweder Silbermünzen oder ſie ſind Nickel- oder
Kupfermünzen nach näherer Anordnung des Art. 3 des Münzgeſetzes.
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