Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens. des Privilegiums, oder vielmehr die Verleihung eines erweitertenPrivilegiums von Seiten des Reiches. Deshalb stehen dem Reiche den Privatbanken gegenüber diejenigen Befugnisse zu, welche nach allgemeinen Grundsätzen dem Staat, der ein Privileg ertheilt hat, gegen den Privilegirten zukommen, nämlich die Beaufsichtigung des Gebrauches und die Entziehung des Privilegs wegen Miß- brauches. Zugleich bestimmt sich hiernach auch das Kompetenz-Ver- hältniß zwischen Reich und Einzelstaat rücksichtlich der Hoheitsrechte über die Privatnotenbanken. Im Einzelnen gelten demgemäß folgende Sätze: 1. Den Einzelstaaten verbleibt die Aufsicht über die von ihnen 2. Die Einzelstaaten dürfen die Grundgesetze, Statuten oder 3. Den Einzelstaaten verbleibt das Recht, die Dauer einer be- 1) Bankges. §. 48 Abs. 2. 2) Bankges. §. 48 Abs. 1. 3) Bankges. §. 47. Wenn sich die Bank diesen Vorschriften unterworfen
hat, so kann sie von solchen landesgesetzlich bestehenden Beschränkungen, welche das Bankgesetz nicht enthält, vom Bundesrath auf Antrag der Landes- regierung befreit werden. §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. des Privilegiums, oder vielmehr die Verleihung eines erweitertenPrivilegiums von Seiten des Reiches. Deshalb ſtehen dem Reiche den Privatbanken gegenüber diejenigen Befugniſſe zu, welche nach allgemeinen Grundſätzen dem Staat, der ein Privileg ertheilt hat, gegen den Privilegirten zukommen, nämlich die Beaufſichtigung des Gebrauches und die Entziehung des Privilegs wegen Miß- brauches. Zugleich beſtimmt ſich hiernach auch das Kompetenz-Ver- hältniß zwiſchen Reich und Einzelſtaat rückſichtlich der Hoheitsrechte über die Privatnotenbanken. Im Einzelnen gelten demgemäß folgende Sätze: 1. Den Einzelſtaaten verbleibt die Aufſicht über die von ihnen 2. Die Einzelſtaaten dürfen die Grundgeſetze, Statuten oder 3. Den Einzelſtaaten verbleibt das Recht, die Dauer einer be- 1) Bankgeſ. §. 48 Abſ. 2. 2) Bankgeſ. §. 48 Abſ. 1. 3) Bankgeſ. §. 47. Wenn ſich die Bank dieſen Vorſchriften unterworfen
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§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
des Privilegiums, oder vielmehr die Verleihung eines erweiterten
Privilegiums von Seiten des Reiches. Deshalb ſtehen dem Reiche
den Privatbanken gegenüber diejenigen Befugniſſe zu, welche nach
allgemeinen Grundſätzen dem Staat, der ein Privileg ertheilt hat,
gegen den Privilegirten zukommen, nämlich die Beaufſichtigung
des Gebrauches und die Entziehung des Privilegs wegen Miß-
brauches. Zugleich beſtimmt ſich hiernach auch das Kompetenz-Ver-
hältniß zwiſchen Reich und Einzelſtaat rückſichtlich der Hoheitsrechte
über die Privatnotenbanken.
Im Einzelnen gelten demgemäß folgende Sätze:
1. Den Einzelſtaaten verbleibt die Aufſicht über die von ihnen
privilegirten Notenbanken nach Maßgabe der Landesgeſetze, Bank-
ſtatuten und Privilegien 1). Außerdem aber iſt das Reich ebenfalls
zur Ausübung einer Kontrole befugt. Der Reichkanzler kann
jederzeit durch Kommiſſare die Bücher, Geſchäftslokale und Kaſſen-
beſtände der Notenbanken revidiren, um ſich die Ueberzeugung zu
verſchaffen, daß dieſelben die für ſie beſtehenden Vorſchriften befolgen,
die ihnen auferlegten Bedingungen und Beſchränkungen innehalten
und die vorgeſchriebenen Wochen- und Jahresüber ſichten und
Nachweiſungen der wirklichen Sachlage entſprechend anfertigen 2).
2. Die Einzelſtaaten dürfen die Grundgeſetze, Statuten oder
Privilegien der Notenbanken nur mit Genehmigung des
Bundesrathes abändern, ſofern die Abänderung das Grund-
kapital, den Reſervefonds, den Geſchäftskreis oder die Deckung
der auszugebenden Noten oder die Dauer der Befugniß zur Noten-
ausgabe zum Gegenſtande hat. Soll eine derartige Abänderung
getroffen werden, ſo hat die Landesregierung den Antrag auf Ge-
nehmigung im Bundesrath zu ſtellen; der Bundesrath darf dieſelbe
aber nicht ertheilen, wenn die Bank nicht den Beſtimmungen des
§ 44 des Bankgeſetzes ſich unterworfen hat 3).
3. Den Einzelſtaaten verbleibt das Recht, die Dauer einer be-
reits erworbenen Befugniß zur Notenausgabe durch Kündigung
1) Bankgeſ. §. 48 Abſ. 2.
2) Bankgeſ. §. 48 Abſ. 1.
3) Bankgeſ. §. 47. Wenn ſich die Bank dieſen Vorſchriften unterworfen
hat, ſo kann ſie von ſolchen landesgeſetzlich beſtehenden Beſchränkungen,
welche das Bankgeſetz nicht enthält, vom Bundesrath auf Antrag der Landes-
regierung befreit werden.
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