Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens. so wie es ihnen ertheilt ist, auch ferner ausüben, d. h. alleBeschränkungen und Verpflichtungen, welche in dem ihnen ertheilten Privilegium oder in ihrem von der Landesregierung bestätigten Statut enthalten sind, z. B. über die Höhe des Notenumlaufes, über die Zeitdauer des Privilegiums, über die Beschränkungen ihres Geschäftsbetriebes, über die Deckung und Einlösung der Noten u. s. w. bleiben in Kraft. Die Beschränkungen des Reichs- bankgesetzes treten nicht an ihre Stelle, sondern, soweit sie bisher für einzelne Bankinstitute noch nicht bestanden haben, treten sie zu den bereits begründeten Beschränkungen und Verpflichtungen hin- zu. Denn das Bankgesetz wollte das wohlerworbene Recht auf Ausgabe von Noten zwar anerkennen, aber nicht erweitern. Es versteht sich nun von selbst, daß jeder Staat das Privi- Um dieses Verbot wirksamer zu machen und den Umlauf von 1) Bankges. §. 43. 2) Bankges. §. 56.
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. ſo wie es ihnen ertheilt iſt, auch ferner ausüben, d. h. alleBeſchränkungen und Verpflichtungen, welche in dem ihnen ertheilten Privilegium oder in ihrem von der Landesregierung beſtätigten Statut enthalten ſind, z. B. über die Höhe des Notenumlaufes, über die Zeitdauer des Privilegiums, über die Beſchränkungen ihres Geſchäftsbetriebes, über die Deckung und Einlöſung der Noten u. ſ. w. bleiben in Kraft. Die Beſchränkungen des Reichs- bankgeſetzes treten nicht an ihre Stelle, ſondern, ſoweit ſie bisher für einzelne Bankinſtitute noch nicht beſtanden haben, treten ſie zu den bereits begründeten Beſchränkungen und Verpflichtungen hin- zu. Denn das Bankgeſetz wollte das wohlerworbene Recht auf Ausgabe von Noten zwar anerkennen, aber nicht erweitern. Es verſteht ſich nun von ſelbſt, daß jeder Staat das Privi- Um dieſes Verbot wirkſamer zu machen und den Umlauf von 1) Bankgeſ. §. 43. 2) Bankgeſ. §. 56.
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§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
ſo wie es ihnen ertheilt iſt, auch ferner ausüben, d. h. alle
Beſchränkungen und Verpflichtungen, welche in dem ihnen ertheilten
Privilegium oder in ihrem von der Landesregierung beſtätigten
Statut enthalten ſind, z. B. über die Höhe des Notenumlaufes,
über die Zeitdauer des Privilegiums, über die Beſchränkungen ihres
Geſchäftsbetriebes, über die Deckung und Einlöſung der Noten
u. ſ. w. bleiben in Kraft. Die Beſchränkungen des Reichs-
bankgeſetzes treten nicht an ihre Stelle, ſondern, ſoweit ſie bisher
für einzelne Bankinſtitute noch nicht beſtanden haben, treten ſie zu
den bereits begründeten Beſchränkungen und Verpflichtungen hin-
zu. Denn das Bankgeſetz wollte das wohlerworbene Recht auf
Ausgabe von Noten zwar anerkennen, aber nicht erweitern.
Es verſteht ſich nun von ſelbſt, daß jeder Staat das Privi-
legium zur Ausgabe von Banknoten nur für ſein Gebiet rechts-
wirkſam ertheilen konnte. Wenngleich thatſächlich die Banknoten
über das Gebiet des Staates, welcher das Privilegium zur Emiſſion
derſelben gewährt hat, ſich verbreiteten und als Zahlungsmittel ver-
wendet wurden, ſo hatte doch keine Bank ein Recht auf die Fort-
dauer dieſes Zuſtandes. Die Geſtattung der Umlaufsfähigkeit der
Noten außerhalb des Staatsgebietes, für welches das Banknoten-
Privileg ertheilt iſt, im ganzen Reichsgebiete wäre eine Erweiterung
des Noten-Privilegs geweſen. Dieſe iſt von dem Reichsbankgeſetz
prinzipiell verweigert worden. Das Bankgeſetz hat das Verbot
aufgeſtellt, Noten einer Bank außerhalb desjenigen Staates, welcher
der Bank die Befugniß zur Notenausgabe ertheilt hat, zu Zahlungen
zu gebrauchen 1) und es hat denjenigen, der dieſes Verbot über-
tritt, mit Geldſtrafe bis zu 150 Mark bedroht 2).
Um dieſes Verbot wirkſamer zu machen und den Umlauf von
Privatbanknoten außerhalb des Gebietes des konzeſſionirenden
Staates möglichſt zu verhindern, hat das Reich den Privat-Noten-
banken noch eine weitergehende Beſchränkung auferlegt, welche für
ſie eine empfindliche Ausnahme von der allgemeinen Niederlaſſungs-
und Gewerbefreiheit begründet. Es iſt nämlich den Privat-Noten-
banken nicht geſtattet, außerhalb desjenigen Staates, welcher ihnen
das Notenprivilegium ertheilt hat, Bankgeſchäfte durch Zweig-
1) Bankgeſ. §. 43.
2) Bankgeſ. §. 56.
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