Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens. tungen und Einschränkungen verknüpft, welche in zwei, begrifflichsehr verschiedene Klassen zerfallen; die eine derselben betrifft die Ausübung des Privilegs selbst, d. h. Ausgabe, Einlösung, Ein- ziehung u. s. w. der Banknoten, die andere umfaßt Vorschriften über den Gewerbebetrieb des Privilegirten, die zwar die Ausübung des Privilegs unmittelbar nicht betreffen, aber mit Rücksicht auf dasselbe zur Sicherung des Publikums erlassen sind. 1. Die Normativbestimmungen über Ausübung des Banknoten- a) Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und b) Jede Bank ist verpflichtet, ihre Noten sofort auf Präsen- 1) Bankges. §. 3. Die älteren in Umlauf befindlich gewesenen Bank- noten, welche auf niedrigere Beträge oder auf die früheren Landeswährungen lauteten, mußten von den Banken eingezogen und vernichtet werden. Das Reichsges. v. 21. Dezemb. 1874 (R.-G.-Bl. S. 193) verbot den Banken, vom 1. Juli 1875 ab Banknoten, welche auf Beträge von 50 M. oder darunter lauten, auszugeben und verpflichtete sie, bis spätestens den 30. Juni 1875 dem Reichskanzler nachzuweisen, daß sie alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, um die Einziehung ihrer sämmtlichen nicht auf Reichswährung, sowie ihrer auf Reichswährung in Beträgen von weniger als 100 M. lautenden Noten spätestens bis zum 31. Dez. 1875 herbeizuführen. 2) Bankges. §. 4 Abs. 1. Auch für beschädigte Noten ist Ersatz zu leisten,
wenn der Inhaber entweder ein Stück der Note präsentirt, welches größer ist als die Hälfte, oder wenn er den Nachweis führt, daß der Rest der Note, von welcher er die Hälfte oder weniger präsentirt, vernichtet ist. eod. §. 4 Abs. 4. §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. tungen und Einſchränkungen verknüpft, welche in zwei, begrifflichſehr verſchiedene Klaſſen zerfallen; die eine derſelben betrifft die Ausübung des Privilegs ſelbſt, d. h. Ausgabe, Einlöſung, Ein- ziehung u. ſ. w. der Banknoten, die andere umfaßt Vorſchriften über den Gewerbebetrieb des Privilegirten, die zwar die Ausübung des Privilegs unmittelbar nicht betreffen, aber mit Rückſicht auf daſſelbe zur Sicherung des Publikums erlaſſen ſind. 1. Die Normativbeſtimmungen über Ausübung des Banknoten- a) Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und b) Jede Bank iſt verpflichtet, ihre Noten ſofort auf Präſen- 1) Bankgeſ. §. 3. Die älteren in Umlauf befindlich geweſenen Bank- noten, welche auf niedrigere Beträge oder auf die früheren Landeswährungen lauteten, mußten von den Banken eingezogen und vernichtet werden. Das Reichsgeſ. v. 21. Dezemb. 1874 (R.-G.-Bl. S. 193) verbot den Banken, vom 1. Juli 1875 ab Banknoten, welche auf Beträge von 50 M. oder darunter lauten, auszugeben und verpflichtete ſie, bis ſpäteſtens den 30. Juni 1875 dem Reichskanzler nachzuweiſen, daß ſie alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen haben, um die Einziehung ihrer ſämmtlichen nicht auf Reichswährung, ſowie ihrer auf Reichswährung in Beträgen von weniger als 100 M. lautenden Noten ſpäteſtens bis zum 31. Dez. 1875 herbeizuführen. 2) Bankgeſ. §. 4 Abſ. 1. Auch für beſchädigte Noten iſt Erſatz zu leiſten,
wenn der Inhaber entweder ein Stück der Note präſentirt, welches größer iſt als die Hälfte, oder wenn er den Nachweis führt, daß der Reſt der Note, von welcher er die Hälfte oder weniger präſentirt, vernichtet iſt. eod. §. 4 Abſ. 4. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0416" n="402"/><fw place="top" type="header">§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.</fw><lb/> tungen und Einſchränkungen verknüpft, welche in zwei, begrifflich<lb/> ſehr verſchiedene Klaſſen zerfallen; die eine derſelben betrifft die<lb/> Ausübung des Privilegs ſelbſt, d. h. Ausgabe, Einlöſung, Ein-<lb/> ziehung u. ſ. w. der Banknoten, die andere umfaßt Vorſchriften<lb/> über den Gewerbebetrieb des Privilegirten, die zwar die Ausübung<lb/> des Privilegs unmittelbar nicht betreffen, aber mit Rückſicht auf<lb/> daſſelbe zur Sicherung des Publikums erlaſſen ſind.</p><lb/> <p>1. Die Normativbeſtimmungen über Ausübung des Banknoten-<lb/> Privilegs beſtehen in folgenden Sätzen:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und<lb/> 1000 Mark oder von einem Vielfachen von 1000 Mark ausgefertigt<lb/> werden <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Bankgeſ</hi>. §. 3. Die älteren in Umlauf befindlich geweſenen Bank-<lb/> noten, welche auf niedrigere Beträge oder auf die früheren Landeswährungen<lb/> lauteten, mußten von den Banken eingezogen und vernichtet werden. Das<lb/><hi rendition="#g">Reichsgeſ</hi>. v. 21. <hi rendition="#g">Dezemb</hi>. 1874 (R.-G.-Bl. S. 193) verbot den Banken, vom<lb/> 1. Juli 1875 ab Banknoten, welche auf Beträge von 50 M. oder darunter<lb/> lauten, auszugeben und verpflichtete ſie, bis ſpäteſtens den 30. Juni 1875 dem<lb/> Reichskanzler nachzuweiſen, daß ſie alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen<lb/> haben, um die Einziehung ihrer ſämmtlichen nicht auf Reichswährung, ſowie<lb/> ihrer auf Reichswährung in Beträgen von weniger als 100 M. lautenden Noten<lb/> ſpäteſtens bis zum 31. Dez. 1875 herbeizuführen.</note>. Dadurch iſt die Stückelung der Banknoten in Zuſam-<lb/> menhang und Uebereinſtimmung mit dem Münzenſyſtem gebracht<lb/> worden. Sollte eine Bank dieſe Vorſchriften verletzen, indem ſie<lb/> z. B. Banknoten in Umlauf ſetzt, welche auf einen geringeren Be-<lb/> trag als 100 M. lauten, ſo würden die Vorſtände der Bank wegen<lb/> „unbefugter“ Banknoten-Ausgabe nach §. 55 des Bankgeſetzes ſtraf-<lb/> bar ſein.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Jede Bank iſt verpflichtet, ihre Noten ſofort auf Präſen-<lb/> tation zum vollen Nennwerthe einzulöſen und ſie nicht nur an<lb/> ihrem Hauptſitz, ſondern auch bei ihren Zweiganſtalten jederzeit<lb/> zum vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#g">Bankgeſ</hi>. §. 4 Abſ. 1. Auch für beſchädigte Noten iſt Erſatz zu leiſten,<lb/> wenn der Inhaber entweder ein Stück der Note präſentirt, welches größer iſt<lb/> als die Hälfte, oder wenn er den Nachweis führt, daß der Reſt der Note,<lb/> von welcher er die Hälfte oder weniger präſentirt, vernichtet iſt. <hi rendition="#aq">eod.</hi> §. 4<lb/> Abſ. 4.</note>. Die baare Ein-<lb/> löſung muß an dem Hauptſitz unbedingt ſofort, d. h. am Tage der<lb/> Präſentation geſchehen; an den übrigen durch die Statuten be-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [402/0416]
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
tungen und Einſchränkungen verknüpft, welche in zwei, begrifflich
ſehr verſchiedene Klaſſen zerfallen; die eine derſelben betrifft die
Ausübung des Privilegs ſelbſt, d. h. Ausgabe, Einlöſung, Ein-
ziehung u. ſ. w. der Banknoten, die andere umfaßt Vorſchriften
über den Gewerbebetrieb des Privilegirten, die zwar die Ausübung
des Privilegs unmittelbar nicht betreffen, aber mit Rückſicht auf
daſſelbe zur Sicherung des Publikums erlaſſen ſind.
1. Die Normativbeſtimmungen über Ausübung des Banknoten-
Privilegs beſtehen in folgenden Sätzen:
a) Banknoten dürfen nur auf Beträge von 100, 200, 500 und
1000 Mark oder von einem Vielfachen von 1000 Mark ausgefertigt
werden 1). Dadurch iſt die Stückelung der Banknoten in Zuſam-
menhang und Uebereinſtimmung mit dem Münzenſyſtem gebracht
worden. Sollte eine Bank dieſe Vorſchriften verletzen, indem ſie
z. B. Banknoten in Umlauf ſetzt, welche auf einen geringeren Be-
trag als 100 M. lauten, ſo würden die Vorſtände der Bank wegen
„unbefugter“ Banknoten-Ausgabe nach §. 55 des Bankgeſetzes ſtraf-
bar ſein.
b) Jede Bank iſt verpflichtet, ihre Noten ſofort auf Präſen-
tation zum vollen Nennwerthe einzulöſen und ſie nicht nur an
ihrem Hauptſitz, ſondern auch bei ihren Zweiganſtalten jederzeit
zum vollen Nennwerthe in Zahlung zu nehmen 2). Die baare Ein-
löſung muß an dem Hauptſitz unbedingt ſofort, d. h. am Tage der
Präſentation geſchehen; an den übrigen durch die Statuten be-
1) Bankgeſ. §. 3. Die älteren in Umlauf befindlich geweſenen Bank-
noten, welche auf niedrigere Beträge oder auf die früheren Landeswährungen
lauteten, mußten von den Banken eingezogen und vernichtet werden. Das
Reichsgeſ. v. 21. Dezemb. 1874 (R.-G.-Bl. S. 193) verbot den Banken, vom
1. Juli 1875 ab Banknoten, welche auf Beträge von 50 M. oder darunter
lauten, auszugeben und verpflichtete ſie, bis ſpäteſtens den 30. Juni 1875 dem
Reichskanzler nachzuweiſen, daß ſie alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen
haben, um die Einziehung ihrer ſämmtlichen nicht auf Reichswährung, ſowie
ihrer auf Reichswährung in Beträgen von weniger als 100 M. lautenden Noten
ſpäteſtens bis zum 31. Dez. 1875 herbeizuführen.
2) Bankgeſ. §. 4 Abſ. 1. Auch für beſchädigte Noten iſt Erſatz zu leiſten,
wenn der Inhaber entweder ein Stück der Note präſentirt, welches größer iſt
als die Hälfte, oder wenn er den Nachweis führt, daß der Reſt der Note,
von welcher er die Hälfte oder weniger präſentirt, vernichtet iſt. eod. §. 4
Abſ. 4.
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