Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens. c) Das H.-G.-B. Art. 311 legt dem Gläubiger die Pflicht 3. Das Steuerprivilegium. "Die Reichsbank und ihre Zweiganstalten sind im gesammten Die Reichsbank ist demnach allen gesetzlich bestehenden Kom- B. Die Beaufsichtigung der Privat-Notenbanken. I. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann seit Er- 1) R.-G.-Bl. S. 113. 2) Bankges. §. 24 Abs. 1 Ziff. 3. 3) Bankges. §. 1 Abs. 1. -- Abs. 2. fügt hinzu, daß den Banknoten im
Sinne dieses Gesetzes dasjenige Staatspapiergeld gleich geachtet wird, dessen Ausgabe einem Bankinstitute zur Verstärkung seiner Betriebsmittel übertragen ist. Diese Anordnung bezieht sich auf die Oldenburgische Landesbank, welcher ein Betrag von zwei Millionen Thaler Oldenburg. Staatspapiergeld für ihren §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. c) Das H.-G.-B. Art. 311 legt dem Gläubiger die Pflicht 3. Das Steuerprivilegium. „Die Reichsbank und ihre Zweiganſtalten ſind im geſammten Die Reichsbank iſt demnach allen geſetzlich beſtehenden Kom- B. Die Beaufſichtigung der Privat-Notenbanken. I. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann ſeit Er- 1) R.-G.-Bl. S. 113. 2) Bankgeſ. §. 24 Abſ. 1 Ziff. 3. 3) Bankgeſ. §. 1 Abſ. 1. — Abſ. 2. fügt hinzu, daß den Banknoten im
Sinne dieſes Geſetzes dasjenige Staatspapiergeld gleich geachtet wird, deſſen Ausgabe einem Bankinſtitute zur Verſtärkung ſeiner Betriebsmittel übertragen iſt. Dieſe Anordnung bezieht ſich auf die Oldenburgiſche Landesbank, welcher ein Betrag von zwei Millionen Thaler Oldenburg. Staatspapiergeld für ihren <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <pb facs="#f0414" n="400"/> <fw place="top" type="header">§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">c</hi>) Das H.-G.-B. Art. 311 legt dem Gläubiger die Pflicht<lb/> auf, von der Vollziehung des Verkaufs den Schuldner, ſoweit es<lb/> thunlich, ſofort zn benachrichtigen, und macht ihn bei Unterlaſſung<lb/> der Anzeige ſchadenserſatzpflichtig; das Bankgeſetz §. 20 ſchweigt<lb/> hiervon und ſchließt hierdurch, da es im Uebrigen dem Wortlaut<lb/> des Art. 311 des H.-G.-B.’s folgt, dieſe Verpflichtung für die<lb/> Reichsbank aus.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>3. Das <hi rendition="#g">Steuerprivilegium</hi>.</head><lb/> <p>„Die Reichsbank und ihre Zweiganſtalten ſind im geſammten<lb/> Reichsgebiete frei von ſtaatlichen Einkommen- und Gewerbeſteuern.“<lb/> Bankgeſ. §. 21.</p><lb/> <p>Die Reichsbank iſt demnach allen geſetzlich beſtehenden <hi rendition="#g">Kom-<lb/> munal</hi>ſteuern unterworfen, trotzdem ſie vom Bundesrath ange-<lb/> halten werden kann, an einem beſtimmten Orte eine Zweignieder-<lb/> laſſung zu errichten. Ferner iſt die Reichsbank aber auch keines-<lb/> wegs von der Beſteuerung durch die Einzelſtaaten völlig befreit;<lb/> insbeſondere nicht von der <hi rendition="#g">Grundſteuer</hi>. Das Reichsgeſetz v.<lb/> 25. Mai 1873 §. 1 Abſ. 2 <note place="foot" n="1)">R.-G.-Bl. S. 113.</note> kann auf die Grundſtücke der Reichs-<lb/> bank keine Anwendung finden, weil der Reichsfiskus nicht der<lb/> Eigenthümer derſelben iſt. Ebenſo iſt die Reichsbank allen geſetz-<lb/> lichen Vorſchriften über <hi rendition="#g">Stempelabgaben</hi> und Regiſtrirungs-<lb/> gebühren unterworfen. Nur die Erhebung einer Einkommen- und<lb/> Gewerbeſteuer Seitens der Bundesſtaaten iſt ausgeſchloſſen, da<lb/> das Reich von dem Reingewinn der Reichsbank ohnedies einen<lb/> erheblichen Antheil für ſich nimmt <note place="foot" n="2)">Bankgeſ. §. 24 Abſ. 1 Ziff. 3.</note>.</p> </div> </div> </div><lb/> <div n="4"> <head> <hi rendition="#aq">B.</hi> <hi rendition="#b">Die Beaufſichtigung der Privat-Notenbanken.</hi> </head><lb/> <p><hi rendition="#aq">I.</hi> Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann ſeit Er-<lb/> laß des Bankgeſetzes nur erworben werden durch ein <hi rendition="#g">vom Reich</hi><lb/> ertheiltes <hi rendition="#g">Privilegium</hi>; für die Ertheilung eines ſolchen Privi-<lb/> legiums iſt die Form des Reichsgeſetzes erforderlich <note xml:id="seg2pn_60_1" next="#seg2pn_60_2" place="foot" n="3)"><hi rendition="#g">Bankgeſ.</hi> §. 1 Abſ. 1. — Abſ. 2. fügt hinzu, daß den Banknoten im<lb/> Sinne dieſes Geſetzes dasjenige Staatspapiergeld gleich geachtet wird, deſſen<lb/> Ausgabe einem Bankinſtitute zur Verſtärkung ſeiner Betriebsmittel übertragen<lb/> iſt. Dieſe Anordnung bezieht ſich auf die Oldenburgiſche Landesbank, welcher<lb/> ein Betrag von zwei Millionen Thaler Oldenburg. Staatspapiergeld für ihren</note>. Soweit<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [400/0414]
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
c) Das H.-G.-B. Art. 311 legt dem Gläubiger die Pflicht
auf, von der Vollziehung des Verkaufs den Schuldner, ſoweit es
thunlich, ſofort zn benachrichtigen, und macht ihn bei Unterlaſſung
der Anzeige ſchadenserſatzpflichtig; das Bankgeſetz §. 20 ſchweigt
hiervon und ſchließt hierdurch, da es im Uebrigen dem Wortlaut
des Art. 311 des H.-G.-B.’s folgt, dieſe Verpflichtung für die
Reichsbank aus.
3. Das Steuerprivilegium.
„Die Reichsbank und ihre Zweiganſtalten ſind im geſammten
Reichsgebiete frei von ſtaatlichen Einkommen- und Gewerbeſteuern.“
Bankgeſ. §. 21.
Die Reichsbank iſt demnach allen geſetzlich beſtehenden Kom-
munalſteuern unterworfen, trotzdem ſie vom Bundesrath ange-
halten werden kann, an einem beſtimmten Orte eine Zweignieder-
laſſung zu errichten. Ferner iſt die Reichsbank aber auch keines-
wegs von der Beſteuerung durch die Einzelſtaaten völlig befreit;
insbeſondere nicht von der Grundſteuer. Das Reichsgeſetz v.
25. Mai 1873 §. 1 Abſ. 2 1) kann auf die Grundſtücke der Reichs-
bank keine Anwendung finden, weil der Reichsfiskus nicht der
Eigenthümer derſelben iſt. Ebenſo iſt die Reichsbank allen geſetz-
lichen Vorſchriften über Stempelabgaben und Regiſtrirungs-
gebühren unterworfen. Nur die Erhebung einer Einkommen- und
Gewerbeſteuer Seitens der Bundesſtaaten iſt ausgeſchloſſen, da
das Reich von dem Reingewinn der Reichsbank ohnedies einen
erheblichen Antheil für ſich nimmt 2).
B. Die Beaufſichtigung der Privat-Notenbanken.
I. Die Befugniß zur Ausgabe von Banknoten kann ſeit Er-
laß des Bankgeſetzes nur erworben werden durch ein vom Reich
ertheiltes Privilegium; für die Ertheilung eines ſolchen Privi-
legiums iſt die Form des Reichsgeſetzes erforderlich 3). Soweit
1) R.-G.-Bl. S. 113.
2) Bankgeſ. §. 24 Abſ. 1 Ziff. 3.
3) Bankgeſ. §. 1 Abſ. 1. — Abſ. 2. fügt hinzu, daß den Banknoten im
Sinne dieſes Geſetzes dasjenige Staatspapiergeld gleich geachtet wird, deſſen
Ausgabe einem Bankinſtitute zur Verſtärkung ſeiner Betriebsmittel übertragen
iſt. Dieſe Anordnung bezieht ſich auf die Oldenburgiſche Landesbank, welcher
ein Betrag von zwei Millionen Thaler Oldenburg. Staatspapiergeld für ihren
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