Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens. Deutschen Privatbanken in Zahlung zu nehmen gemäß §. 19 Abs. 1des Bankgesetzes vgl. unten. 2. Das Pfandprivilegium 1). Die Reichsbank ist befugt, wenn der Schuldner eines im Lom- a) Die im Art. 311 des H.-G.-B.'s gewährte Befugniß ist b) Die Reichsbank kann den Verkauf durch einen ihrer Be- 1) Bankges. §. 20. 2) d. h. der Verkauf ist durch öffentliche Versteigerung zu bewirken; wenn
aber der verpfändete Gegenstand einen Börsenpreis oder Marktpreis hat, so kann der Verkauf auch nichtöffentlich zum laufenden Preise bewirkt werden. §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. Deutſchen Privatbanken in Zahlung zu nehmen gemäß §. 19 Abſ. 1des Bankgeſetzes vgl. unten. 2. Das Pfandprivilegium 1). Die Reichsbank iſt befugt, wenn der Schuldner eines im Lom- a) Die im Art. 311 des H.-G.-B.’s gewährte Befugniß iſt b) Die Reichsbank kann den Verkauf durch einen ihrer Be- 1) Bankgeſ. §. 20. 2) d. h. der Verkauf iſt durch öffentliche Verſteigerung zu bewirken; wenn
aber der verpfändete Gegenſtand einen Börſenpreis oder Marktpreis hat, ſo kann der Verkauf auch nichtöffentlich zum laufenden Preiſe bewirkt werden. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <div n="6"> <p><pb facs="#f0413" n="399"/><fw place="top" type="header">§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.</fw><lb/> Deutſchen Privatbanken in Zahlung zu nehmen gemäß §. 19 Abſ. 1<lb/> des Bankgeſetzes vgl. unten.</p> </div><lb/> <div n="6"> <head>2. <hi rendition="#g">Das Pfandprivilegium</hi> <note place="foot" n="1)">Bankgeſ. §. 20.</note>.</head><lb/> <p>Die Reichsbank iſt befugt, wenn der Schuldner eines im Lom-<lb/> bardverkehr gewährten Darlehens im Verzuge iſt, das beſtellte<lb/> Fauſtpfand ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung nach<lb/> den im Art. 311 des H.-G.-B.’s aufgeſtellten Vorſchriften <note place="foot" n="2)">d. h. der Verkauf iſt durch öffentliche Verſteigerung zu bewirken; wenn<lb/> aber der verpfändete Gegenſtand einen Börſenpreis oder Marktpreis hat, ſo<lb/> kann der Verkauf auch nichtöffentlich zum laufenden Preiſe bewirkt werden.</note> ver-<lb/> kaufen zu laſſen und ſich aus dem Erlöſe wegen Kapital, Zinſen<lb/> und Koſten bezahlt zu machen. Zwiſchen den allgemeinen Vor-<lb/> ſchriften des H.-G.-B.’s und den beſonderen Vorſchriften des Bank-<lb/> geſetzes beſtehen jedoch folgende Unterſchiede:</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">a</hi>) Die im Art. 311 des H.-G.-B.’s gewährte Befugniß iſt<lb/> davon abhängig gemacht, daß das Fauſtpfand <hi rendition="#g">unter Kaufleu-<lb/> ten</hi> für eine Forderung aus beiderſeitigen Handelsgeſchäften er-<lb/> folgt iſt und daß <hi rendition="#g">ſchriftlich</hi> vereinbart iſt, daß der Gläubiger<lb/> ohne gerichtliches Verfahren ſich aus dem Pfande befriedigen könne.<lb/> Beide Vorausſetzungen kommen für die Reichsbank in Wegfall;<lb/> ſie hat das im §. 20 des Bankgeſ. gewährte Recht auch dann, wenn<lb/> das Fauſtpfand von einem <hi rendition="#g">Nichtkaufmann</hi> beſtellt worden iſt<lb/> und wenn die im Art. 311 des H.-G.-B.’s erforderte ſchriftliche<lb/> Vereinbarung mangelt. Dagegen iſt das der Bank gewährte Recht<lb/> an die Vorausſetzung geknüpft, daß das Fauſtpfand für ein <hi rendition="#g">Lom-<lb/> barddarlehen</hi> beſtellt worden iſt. Hinſichtlich aller Pfandrechte,<lb/> welche der Reichsbank für <hi rendition="#g">andere</hi> Forderungen eingeräumt werden,<lb/> insbeſondere hinſichtlich ihres geſetzlichen Pfandrechtes am Kommiſ-<lb/> ſionsgut für ihre Forderungen aus Kommiſſionsgeſchäften, kommen<lb/> die Vorſchriften des H.-G.-B.’s zur Anwendung.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) Die Reichsbank kann den Verkauf durch einen ihrer Be-<lb/> amten bewirken laſſen und zwar auch dann, wenn der verpfändete<lb/> Gegenſtand, weil er einen Markt- oder Börſenpreis hat, nicht<lb/> öffentlich zum laufenden Preiſe verkauft wird. Das H.-G.-B. da-<lb/> gegen verlangt, daß der nicht-öffentliche Verkauf durch einen Han-<lb/> delsmäkler oder in Ermangelung eines ſolchen durch einen zu Ver-<lb/> ſteigerungen befugten Beamten bewirkt wird.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [399/0413]
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
Deutſchen Privatbanken in Zahlung zu nehmen gemäß §. 19 Abſ. 1
des Bankgeſetzes vgl. unten.
2. Das Pfandprivilegium 1).
Die Reichsbank iſt befugt, wenn der Schuldner eines im Lom-
bardverkehr gewährten Darlehens im Verzuge iſt, das beſtellte
Fauſtpfand ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung nach
den im Art. 311 des H.-G.-B.’s aufgeſtellten Vorſchriften 2) ver-
kaufen zu laſſen und ſich aus dem Erlöſe wegen Kapital, Zinſen
und Koſten bezahlt zu machen. Zwiſchen den allgemeinen Vor-
ſchriften des H.-G.-B.’s und den beſonderen Vorſchriften des Bank-
geſetzes beſtehen jedoch folgende Unterſchiede:
a) Die im Art. 311 des H.-G.-B.’s gewährte Befugniß iſt
davon abhängig gemacht, daß das Fauſtpfand unter Kaufleu-
ten für eine Forderung aus beiderſeitigen Handelsgeſchäften er-
folgt iſt und daß ſchriftlich vereinbart iſt, daß der Gläubiger
ohne gerichtliches Verfahren ſich aus dem Pfande befriedigen könne.
Beide Vorausſetzungen kommen für die Reichsbank in Wegfall;
ſie hat das im §. 20 des Bankgeſ. gewährte Recht auch dann, wenn
das Fauſtpfand von einem Nichtkaufmann beſtellt worden iſt
und wenn die im Art. 311 des H.-G.-B.’s erforderte ſchriftliche
Vereinbarung mangelt. Dagegen iſt das der Bank gewährte Recht
an die Vorausſetzung geknüpft, daß das Fauſtpfand für ein Lom-
barddarlehen beſtellt worden iſt. Hinſichtlich aller Pfandrechte,
welche der Reichsbank für andere Forderungen eingeräumt werden,
insbeſondere hinſichtlich ihres geſetzlichen Pfandrechtes am Kommiſ-
ſionsgut für ihre Forderungen aus Kommiſſionsgeſchäften, kommen
die Vorſchriften des H.-G.-B.’s zur Anwendung.
b) Die Reichsbank kann den Verkauf durch einen ihrer Be-
amten bewirken laſſen und zwar auch dann, wenn der verpfändete
Gegenſtand, weil er einen Markt- oder Börſenpreis hat, nicht
öffentlich zum laufenden Preiſe verkauft wird. Das H.-G.-B. da-
gegen verlangt, daß der nicht-öffentliche Verkauf durch einen Han-
delsmäkler oder in Ermangelung eines ſolchen durch einen zu Ver-
ſteigerungen befugten Beamten bewirkt wird.
1) Bankgeſ. §. 20.
2) d. h. der Verkauf iſt durch öffentliche Verſteigerung zu bewirken; wenn
aber der verpfändete Gegenſtand einen Börſenpreis oder Marktpreis hat, ſo
kann der Verkauf auch nichtöffentlich zum laufenden Preiſe bewirkt werden.
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