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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens.
zur Verschwiegenheit sich bezieht 1). Die Vernehmung dieser Per-
sonen ist, auch wenn das Zeugniß nicht verweigert wird,
auf Thatsachen nicht zu richten, in Ansehung welcher erhellt, daß
ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein Zeug-
niß nicht abgelegt werden kann 2). Diese Vorschriften kommen auf
sämmtliche Personen zur Anwendung, denen gemäß §. 39 des
Bankgesetzes die Pflicht zur Bewahrung des Bankgeheimnisses ob-
liegt, auch auf die Ausschußmitglieder, Deputirten und Beigeordne-
ten. Für die Bankbeamten besteht außerdem die im §. 12 des
Reichs-Beamtengesetzes begründete Zeugnißverweigerungs-Pflicht.

g) In Konkursen fällt die Pflicht zur Bewahrung des Bank-
geheimnisses in so weit fort, als dies durch den Grundsatz be-
dingt wird, daß mit der Eröffnung des Konkurses der Gemein-
schuldner die Befugniß verliert, sein zur Konkursmasse gehöriges
Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen, und daß
diese Befugniß durch den Konkursverwalter ausgeübt wird 3).

d) Die Verletzung des Bankgeheimnisses hat für die Bank-
beamten disciplinarische Bestrafung gemäß den Vorschriften des
Reichsbeamten-Gesetzes, für die Mitglieder der Ausschüsse, die De-
putirten und Beigeordneten Entfernung aus ihren Stellen zur
Folge 4). Außerdem kann sie die Verpflichtung zum Schadenser-
satz begründen, sofern der Kläger nachzuweisen vermag, daß sie
ihm einen in Geld schätzbaren Schaden verursacht hat. Strafrecht-
liche Folgen hat die Verletzung des Bankgeheimnisses nicht; dieselbe
kann auch landesgesetzlich nicht mit Strafe bedroht werden, da
§. 300 des Reichsstrafgesetzb. in ausschließender Weise diejenigen
Personen aufzählt, welche wegen unbefugter Offenbarung von an-
vertrauten Geheimnissen bestraft werden. Weder in dem §. 300
noch in den von den Vergehen im Amte handelnden Paragraphen
werden aber die Beamten der Reichsbank erwähnt.


1) Civilproceß-Ordn. §. 348 Abs. 1 Ziff. 5.
2) Civilproc.-Ordn. §. 348 Abs. 3.
3) Konkurs-Ordnung §. 5.
4) Ueber die Ausschließung eines Mitgliedes des Zentral-Ausschusses ent-
scheidet die Generalversammlung; Bankges. §. 33 Abs. 2; ein Deputirter
kann schon vorher durch den Zentral-Ausschuß suspendirt werden; Bankges.
§. 34 Abs. 4. Diese Vorschrift ist analog auch auf die Beigeordneten der
Bezirks-Ausschüsse anzuwenden.

§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
zur Verſchwiegenheit ſich bezieht 1). Die Vernehmung dieſer Per-
ſonen iſt, auch wenn das Zeugniß nicht verweigert wird,
auf Thatſachen nicht zu richten, in Anſehung welcher erhellt, daß
ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verſchwiegenheit ein Zeug-
niß nicht abgelegt werden kann 2). Dieſe Vorſchriften kommen auf
ſämmtliche Perſonen zur Anwendung, denen gemäß §. 39 des
Bankgeſetzes die Pflicht zur Bewahrung des Bankgeheimniſſes ob-
liegt, auch auf die Ausſchußmitglieder, Deputirten und Beigeordne-
ten. Für die Bankbeamten beſteht außerdem die im §. 12 des
Reichs-Beamtengeſetzes begründete Zeugnißverweigerungs-Pflicht.

γ) In Konkurſen fällt die Pflicht zur Bewahrung des Bank-
geheimniſſes in ſo weit fort, als dies durch den Grundſatz be-
dingt wird, daß mit der Eröffnung des Konkurſes der Gemein-
ſchuldner die Befugniß verliert, ſein zur Konkursmaſſe gehöriges
Vermögen zu verwalten und über daſſelbe zu verfügen, und daß
dieſe Befugniß durch den Konkursverwalter ausgeübt wird 3).

d) Die Verletzung des Bankgeheimniſſes hat für die Bank-
beamten disciplinariſche Beſtrafung gemäß den Vorſchriften des
Reichsbeamten-Geſetzes, für die Mitglieder der Ausſchüſſe, die De-
putirten und Beigeordneten Entfernung aus ihren Stellen zur
Folge 4). Außerdem kann ſie die Verpflichtung zum Schadenser-
ſatz begründen, ſofern der Kläger nachzuweiſen vermag, daß ſie
ihm einen in Geld ſchätzbaren Schaden verurſacht hat. Strafrecht-
liche Folgen hat die Verletzung des Bankgeheimniſſes nicht; dieſelbe
kann auch landesgeſetzlich nicht mit Strafe bedroht werden, da
§. 300 des Reichsſtrafgeſetzb. in ausſchließender Weiſe diejenigen
Perſonen aufzählt, welche wegen unbefugter Offenbarung von an-
vertrauten Geheimniſſen beſtraft werden. Weder in dem §. 300
noch in den von den Vergehen im Amte handelnden Paragraphen
werden aber die Beamten der Reichsbank erwähnt.


1) Civilproceß-Ordn. §. 348 Abſ. 1 Ziff. 5.
2) Civilproc.-Ordn. §. 348 Abſ. 3.
3) Konkurs-Ordnung §. 5.
4) Ueber die Ausſchließung eines Mitgliedes des Zentral-Ausſchuſſes ent-
ſcheidet die Generalverſammlung; Bankgeſ. §. 33 Abſ. 2; ein Deputirter
kann ſchon vorher durch den Zentral-Ausſchuß ſuspendirt werden; Bankgeſ.
§. 34 Abſ. 4. Dieſe Vorſchrift iſt analog auch auf die Beigeordneten der
Bezirks-Ausſchüſſe anzuwenden.
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[395/0409] §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. zur Verſchwiegenheit ſich bezieht 1). Die Vernehmung dieſer Per- ſonen iſt, auch wenn das Zeugniß nicht verweigert wird, auf Thatſachen nicht zu richten, in Anſehung welcher erhellt, daß ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verſchwiegenheit ein Zeug- niß nicht abgelegt werden kann 2). Dieſe Vorſchriften kommen auf ſämmtliche Perſonen zur Anwendung, denen gemäß §. 39 des Bankgeſetzes die Pflicht zur Bewahrung des Bankgeheimniſſes ob- liegt, auch auf die Ausſchußmitglieder, Deputirten und Beigeordne- ten. Für die Bankbeamten beſteht außerdem die im §. 12 des Reichs-Beamtengeſetzes begründete Zeugnißverweigerungs-Pflicht. γ) In Konkurſen fällt die Pflicht zur Bewahrung des Bank- geheimniſſes in ſo weit fort, als dies durch den Grundſatz be- dingt wird, daß mit der Eröffnung des Konkurſes der Gemein- ſchuldner die Befugniß verliert, ſein zur Konkursmaſſe gehöriges Vermögen zu verwalten und über daſſelbe zu verfügen, und daß dieſe Befugniß durch den Konkursverwalter ausgeübt wird 3). d) Die Verletzung des Bankgeheimniſſes hat für die Bank- beamten disciplinariſche Beſtrafung gemäß den Vorſchriften des Reichsbeamten-Geſetzes, für die Mitglieder der Ausſchüſſe, die De- putirten und Beigeordneten Entfernung aus ihren Stellen zur Folge 4). Außerdem kann ſie die Verpflichtung zum Schadenser- ſatz begründen, ſofern der Kläger nachzuweiſen vermag, daß ſie ihm einen in Geld ſchätzbaren Schaden verurſacht hat. Strafrecht- liche Folgen hat die Verletzung des Bankgeheimniſſes nicht; dieſelbe kann auch landesgeſetzlich nicht mit Strafe bedroht werden, da §. 300 des Reichsſtrafgeſetzb. in ausſchließender Weiſe diejenigen Perſonen aufzählt, welche wegen unbefugter Offenbarung von an- vertrauten Geheimniſſen beſtraft werden. Weder in dem §. 300 noch in den von den Vergehen im Amte handelnden Paragraphen werden aber die Beamten der Reichsbank erwähnt. 1) Civilproceß-Ordn. §. 348 Abſ. 1 Ziff. 5. 2) Civilproc.-Ordn. §. 348 Abſ. 3. 3) Konkurs-Ordnung §. 5. 4) Ueber die Ausſchließung eines Mitgliedes des Zentral-Ausſchuſſes ent- ſcheidet die Generalverſammlung; Bankgeſ. §. 33 Abſ. 2; ein Deputirter kann ſchon vorher durch den Zentral-Ausſchuß ſuspendirt werden; Bankgeſ. §. 34 Abſ. 4. Dieſe Vorſchrift iſt analog auch auf die Beigeordneten der Bezirks-Ausſchüſſe anzuwenden.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 395. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/409>, abgerufen am 27.11.2024.