Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens. zu welchem sie lombardirt d. h. die Darlehen ertheilt 1). DieserBestimmung liegt die Voraussetzung zu Grunde, daß der Zinssatz nicht in jedem einzelnen Falle verabredet und je nach der Person des Darlehensnehmers verschieden normirt wird, sondern daß er für alle Lombardgeschäfte oder für bestimmte Arten derselben ein und derselbe ist 2). b) Kommissionsgeschäfte. Die Reichsbank besorgt für 1) Bankges. §. 15. Das Gleiche gilt von dem Prozentsatz für die Dis- kontirung von Wechseln. 2) Die vom Bankdirektorium festgesetzten näheren Bedingungen für den Lombardverkehr sind auf den vom Darlehensnehmer zu unterschreibenden Pfandscheinen abgedruckt. 3) Bankges. §. 15 Z. 5. Für das Reich muß die Reichsbank unent- geldlich Zahlungen annehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens Zah- lungen leisten. Bankges. §. 22 Abs. 1. Im Zusammenhange hiermit steht ihre Verpflichtung, das Guthaben des Reiches unentgeldlich zu verwalten und über die für Rechnung des Reiches angenommenen und geleisteten Zah- lungen Buch zu führen und Rechnung zu legen. Bankstatut §. 11. Dieses Recht des Reiches auf die unentgeldlichen Dienste der Reichsbank entspricht der Portofreiheit des Reiches, dem Recht auf die unentgeldlichen Dienste der Post- anstalt in Bayern und Württemberg. Vrgl. S. 342. 4) Bankges. §. 13 Z. 6. Bankstatut §. 10. 5) Nach einer Anordnung des Bankdirektoriums v. Febr. 1876 beträgt
die Provision 1/6 % und, falls die zu verkaufenden Effekten im Depot der Bank sich befinden, 1/8 % vom Nominalbetrage, jedoch wenigstens Mark 0,50. -- Die "Bedingungen für den Giro-Verkehr der Reichsbank" sind vom Direktorium unter dem 25. Februar 1876 festgesetzt worden; Abänderungen haben dieselben im Juni 1877 erfahren. §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. zu welchem ſie lombardirt d. h. die Darlehen ertheilt 1). DieſerBeſtimmung liegt die Vorausſetzung zu Grunde, daß der Zinsſatz nicht in jedem einzelnen Falle verabredet und je nach der Perſon des Darlehensnehmers verſchieden normirt wird, ſondern daß er für alle Lombardgeſchäfte oder für beſtimmte Arten derſelben ein und derſelbe iſt 2). b) Kommiſſionsgeſchäfte. Die Reichsbank beſorgt für 1) Bankgeſ. §. 15. Das Gleiche gilt von dem Prozentſatz für die Dis- kontirung von Wechſeln. 2) Die vom Bankdirektorium feſtgeſetzten näheren Bedingungen für den Lombardverkehr ſind auf den vom Darlehensnehmer zu unterſchreibenden Pfandſcheinen abgedruckt. 3) Bankgeſ. §. 15 Z. 5. Für das Reich muß die Reichsbank unent- geldlich Zahlungen annehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens Zah- lungen leiſten. Bankgeſ. §. 22 Abſ. 1. Im Zuſammenhange hiermit ſteht ihre Verpflichtung, das Guthaben des Reiches unentgeldlich zu verwalten und über die für Rechnung des Reiches angenommenen und geleiſteten Zah- lungen Buch zu führen und Rechnung zu legen. Bankſtatut §. 11. Dieſes Recht des Reiches auf die unentgeldlichen Dienſte der Reichsbank entſpricht der Portofreiheit des Reiches, dem Recht auf die unentgeldlichen Dienſte der Poſt- anſtalt in Bayern und Württemberg. Vrgl. S. 342. 4) Bankgeſ. §. 13 Z. 6. Bankſtatut §. 10. 5) Nach einer Anordnung des Bankdirektoriums v. Febr. 1876 beträgt
die Proviſion ⅙ % und, falls die zu verkaufenden Effekten im Depot der Bank ſich befinden, ⅛ % vom Nominalbetrage, jedoch wenigſtens Mark 0,50. — Die „Bedingungen für den Giro-Verkehr der Reichsbank“ ſind vom Direktorium unter dem 25. Februar 1876 feſtgeſetzt worden; Abänderungen haben dieſelben im Juni 1877 erfahren. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0406" n="392"/><fw place="top" type="header">§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.</fw><lb/> zu welchem ſie lombardirt d. h. die Darlehen ertheilt <note place="foot" n="1)">Bankgeſ. §. 15. Das Gleiche gilt von dem Prozentſatz für die Dis-<lb/> kontirung von Wechſeln.</note>. Dieſer<lb/> Beſtimmung liegt die Vorausſetzung zu Grunde, daß der Zinsſatz<lb/> nicht in jedem einzelnen Falle verabredet und je nach der Perſon<lb/> des Darlehensnehmers verſchieden normirt wird, ſondern daß er<lb/> für alle Lombardgeſchäfte oder für beſtimmte Arten derſelben ein<lb/> und derſelbe iſt <note place="foot" n="2)">Die vom Bankdirektorium feſtgeſetzten näheren Bedingungen für den<lb/> Lombardverkehr ſind auf den vom Darlehensnehmer zu unterſchreibenden<lb/> Pfandſcheinen abgedruckt.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">b</hi>) <hi rendition="#g">Kommiſſionsgeſchäfte</hi>. Die Reichsbank beſorgt für<lb/> Rechnung von Privatperſonen, Anſtalten und Behörden die Einzieh-<lb/> ung von Forderungen (Inkaſſo’s) und nach vorheriger Deckung die<lb/> Leiſtung von Zahlungen, ſowie die Ertheilung von Anweiſungen oder<lb/> Ueberweiſungen auf ihre Zweiganſtalten oder Korreſpondenten <note place="foot" n="3)">Bankgeſ. §. 15 Z. 5. <hi rendition="#g">Für das Reich</hi> muß die Reichsbank <hi rendition="#g">unent-<lb/> geldlich</hi> Zahlungen annehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens Zah-<lb/> lungen leiſten. <hi rendition="#g">Bankgeſ</hi>. §. 22 Abſ. 1. Im Zuſammenhange hiermit ſteht<lb/> ihre Verpflichtung, das Guthaben des Reiches <hi rendition="#g">unentgeldlich</hi> zu verwalten<lb/> und über die für Rechnung des Reiches angenommenen und geleiſteten Zah-<lb/> lungen Buch zu führen und Rechnung zu legen. <hi rendition="#g">Bankſtatut</hi> §. 11. Dieſes<lb/> Recht des Reiches auf die unentgeldlichen Dienſte der Reichsbank entſpricht der<lb/> Portofreiheit des Reiches, dem Recht auf die unentgeldlichen Dienſte der Poſt-<lb/> anſtalt in Bayern und Württemberg. Vrgl. S. 342.</note>.<lb/> Sie übernimmt es ferner, für fremde Rechnung Effekten aller Art<lb/> ſowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vor-<lb/> heriger Ueberlieferung zu verkaufen <note place="foot" n="4)">Bankgeſ. §. 13 Z. 6. Bankſtatut §. 10.</note>. Die Bedingungen, unter<lb/> denen ſie dieſe Kommiſſions-Aufträge übernimmt, insbeſondere die<lb/> Proviſion, welche ſie beanſprucht, werden allgemein feſtgeſetzt und<lb/> öffentlich bekannt gemacht <note place="foot" n="5)">Nach einer Anordnung des Bankdirektoriums v. Febr. 1876 beträgt<lb/> die Proviſion ⅙ % und, falls die zu verkaufenden Effekten im Depot der<lb/> Bank ſich befinden, ⅛ % vom Nominalbetrage, jedoch wenigſtens Mark 0,50.<lb/> — Die „Bedingungen für den <hi rendition="#g">Giro-Verkehr</hi> der Reichsbank“ ſind vom<lb/> Direktorium unter dem 25. Februar 1876 feſtgeſetzt worden; Abänderungen<lb/> haben dieſelben im Juni 1877 erfahren.</note>. Soweit Abweichungen nicht verein-<lb/> bart ſind, finden die Vorſchriften des H.-G.-B.’s Art. 360 ff. An-<lb/> wendung.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [392/0406]
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
zu welchem ſie lombardirt d. h. die Darlehen ertheilt 1). Dieſer
Beſtimmung liegt die Vorausſetzung zu Grunde, daß der Zinsſatz
nicht in jedem einzelnen Falle verabredet und je nach der Perſon
des Darlehensnehmers verſchieden normirt wird, ſondern daß er
für alle Lombardgeſchäfte oder für beſtimmte Arten derſelben ein
und derſelbe iſt 2).
b) Kommiſſionsgeſchäfte. Die Reichsbank beſorgt für
Rechnung von Privatperſonen, Anſtalten und Behörden die Einzieh-
ung von Forderungen (Inkaſſo’s) und nach vorheriger Deckung die
Leiſtung von Zahlungen, ſowie die Ertheilung von Anweiſungen oder
Ueberweiſungen auf ihre Zweiganſtalten oder Korreſpondenten 3).
Sie übernimmt es ferner, für fremde Rechnung Effekten aller Art
ſowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vor-
heriger Ueberlieferung zu verkaufen 4). Die Bedingungen, unter
denen ſie dieſe Kommiſſions-Aufträge übernimmt, insbeſondere die
Proviſion, welche ſie beanſprucht, werden allgemein feſtgeſetzt und
öffentlich bekannt gemacht 5). Soweit Abweichungen nicht verein-
bart ſind, finden die Vorſchriften des H.-G.-B.’s Art. 360 ff. An-
wendung.
1) Bankgeſ. §. 15. Das Gleiche gilt von dem Prozentſatz für die Dis-
kontirung von Wechſeln.
2) Die vom Bankdirektorium feſtgeſetzten näheren Bedingungen für den
Lombardverkehr ſind auf den vom Darlehensnehmer zu unterſchreibenden
Pfandſcheinen abgedruckt.
3) Bankgeſ. §. 15 Z. 5. Für das Reich muß die Reichsbank unent-
geldlich Zahlungen annehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens Zah-
lungen leiſten. Bankgeſ. §. 22 Abſ. 1. Im Zuſammenhange hiermit ſteht
ihre Verpflichtung, das Guthaben des Reiches unentgeldlich zu verwalten
und über die für Rechnung des Reiches angenommenen und geleiſteten Zah-
lungen Buch zu führen und Rechnung zu legen. Bankſtatut §. 11. Dieſes
Recht des Reiches auf die unentgeldlichen Dienſte der Reichsbank entſpricht der
Portofreiheit des Reiches, dem Recht auf die unentgeldlichen Dienſte der Poſt-
anſtalt in Bayern und Württemberg. Vrgl. S. 342.
4) Bankgeſ. §. 13 Z. 6. Bankſtatut §. 10.
5) Nach einer Anordnung des Bankdirektoriums v. Febr. 1876 beträgt
die Proviſion ⅙ % und, falls die zu verkaufenden Effekten im Depot der
Bank ſich befinden, ⅛ % vom Nominalbetrage, jedoch wenigſtens Mark 0,50.
— Die „Bedingungen für den Giro-Verkehr der Reichsbank“ ſind vom
Direktorium unter dem 25. Februar 1876 feſtgeſetzt worden; Abänderungen
haben dieſelben im Juni 1877 erfahren.
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