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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens.
zu welchem sie lombardirt d. h. die Darlehen ertheilt 1). Dieser
Bestimmung liegt die Voraussetzung zu Grunde, daß der Zinssatz
nicht in jedem einzelnen Falle verabredet und je nach der Person
des Darlehensnehmers verschieden normirt wird, sondern daß er
für alle Lombardgeschäfte oder für bestimmte Arten derselben ein
und derselbe ist 2).

b) Kommissionsgeschäfte. Die Reichsbank besorgt für
Rechnung von Privatpersonen, Anstalten und Behörden die Einzieh-
ung von Forderungen (Inkasso's) und nach vorheriger Deckung die
Leistung von Zahlungen, sowie die Ertheilung von Anweisungen oder
Ueberweisungen auf ihre Zweiganstalten oder Korrespondenten 3).
Sie übernimmt es ferner, für fremde Rechnung Effekten aller Art
sowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vor-
heriger Ueberlieferung zu verkaufen 4). Die Bedingungen, unter
denen sie diese Kommissions-Aufträge übernimmt, insbesondere die
Provision, welche sie beansprucht, werden allgemein festgesetzt und
öffentlich bekannt gemacht 5). Soweit Abweichungen nicht verein-
bart sind, finden die Vorschriften des H.-G.-B.'s Art. 360 ff. An-
wendung.


1) Bankges. §. 15. Das Gleiche gilt von dem Prozentsatz für die Dis-
kontirung von Wechseln.
2) Die vom Bankdirektorium festgesetzten näheren Bedingungen für den
Lombardverkehr sind auf den vom Darlehensnehmer zu unterschreibenden
Pfandscheinen abgedruckt.
3) Bankges. §. 15 Z. 5. Für das Reich muß die Reichsbank unent-
geldlich
Zahlungen annehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens Zah-
lungen leisten. Bankges. §. 22 Abs. 1. Im Zusammenhange hiermit steht
ihre Verpflichtung, das Guthaben des Reiches unentgeldlich zu verwalten
und über die für Rechnung des Reiches angenommenen und geleisteten Zah-
lungen Buch zu führen und Rechnung zu legen. Bankstatut §. 11. Dieses
Recht des Reiches auf die unentgeldlichen Dienste der Reichsbank entspricht der
Portofreiheit des Reiches, dem Recht auf die unentgeldlichen Dienste der Post-
anstalt in Bayern und Württemberg. Vrgl. S. 342.
4) Bankges. §. 13 Z. 6. Bankstatut §. 10.
5) Nach einer Anordnung des Bankdirektoriums v. Febr. 1876 beträgt
die Provision 1/6 % und, falls die zu verkaufenden Effekten im Depot der
Bank sich befinden, 1/8 % vom Nominalbetrage, jedoch wenigstens Mark 0,50.
-- Die "Bedingungen für den Giro-Verkehr der Reichsbank" sind vom
Direktorium unter dem 25. Februar 1876 festgesetzt worden; Abänderungen
haben dieselben im Juni 1877 erfahren.

§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
zu welchem ſie lombardirt d. h. die Darlehen ertheilt 1). Dieſer
Beſtimmung liegt die Vorausſetzung zu Grunde, daß der Zinsſatz
nicht in jedem einzelnen Falle verabredet und je nach der Perſon
des Darlehensnehmers verſchieden normirt wird, ſondern daß er
für alle Lombardgeſchäfte oder für beſtimmte Arten derſelben ein
und derſelbe iſt 2).

b) Kommiſſionsgeſchäfte. Die Reichsbank beſorgt für
Rechnung von Privatperſonen, Anſtalten und Behörden die Einzieh-
ung von Forderungen (Inkaſſo’s) und nach vorheriger Deckung die
Leiſtung von Zahlungen, ſowie die Ertheilung von Anweiſungen oder
Ueberweiſungen auf ihre Zweiganſtalten oder Korreſpondenten 3).
Sie übernimmt es ferner, für fremde Rechnung Effekten aller Art
ſowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vor-
heriger Ueberlieferung zu verkaufen 4). Die Bedingungen, unter
denen ſie dieſe Kommiſſions-Aufträge übernimmt, insbeſondere die
Proviſion, welche ſie beanſprucht, werden allgemein feſtgeſetzt und
öffentlich bekannt gemacht 5). Soweit Abweichungen nicht verein-
bart ſind, finden die Vorſchriften des H.-G.-B.’s Art. 360 ff. An-
wendung.


1) Bankgeſ. §. 15. Das Gleiche gilt von dem Prozentſatz für die Dis-
kontirung von Wechſeln.
2) Die vom Bankdirektorium feſtgeſetzten näheren Bedingungen für den
Lombardverkehr ſind auf den vom Darlehensnehmer zu unterſchreibenden
Pfandſcheinen abgedruckt.
3) Bankgeſ. §. 15 Z. 5. Für das Reich muß die Reichsbank unent-
geldlich
Zahlungen annehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens Zah-
lungen leiſten. Bankgeſ. §. 22 Abſ. 1. Im Zuſammenhange hiermit ſteht
ihre Verpflichtung, das Guthaben des Reiches unentgeldlich zu verwalten
und über die für Rechnung des Reiches angenommenen und geleiſteten Zah-
lungen Buch zu führen und Rechnung zu legen. Bankſtatut §. 11. Dieſes
Recht des Reiches auf die unentgeldlichen Dienſte der Reichsbank entſpricht der
Portofreiheit des Reiches, dem Recht auf die unentgeldlichen Dienſte der Poſt-
anſtalt in Bayern und Württemberg. Vrgl. S. 342.
4) Bankgeſ. §. 13 Z. 6. Bankſtatut §. 10.
5) Nach einer Anordnung des Bankdirektoriums v. Febr. 1876 beträgt
die Proviſion ⅙ % und, falls die zu verkaufenden Effekten im Depot der
Bank ſich befinden, ⅛ % vom Nominalbetrage, jedoch wenigſtens Mark 0,50.
— Die „Bedingungen für den Giro-Verkehr der Reichsbank“ ſind vom
Direktorium unter dem 25. Februar 1876 feſtgeſetzt worden; Abänderungen
haben dieſelben im Juni 1877 erfahren.
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[392/0406] §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. zu welchem ſie lombardirt d. h. die Darlehen ertheilt 1). Dieſer Beſtimmung liegt die Vorausſetzung zu Grunde, daß der Zinsſatz nicht in jedem einzelnen Falle verabredet und je nach der Perſon des Darlehensnehmers verſchieden normirt wird, ſondern daß er für alle Lombardgeſchäfte oder für beſtimmte Arten derſelben ein und derſelbe iſt 2). b) Kommiſſionsgeſchäfte. Die Reichsbank beſorgt für Rechnung von Privatperſonen, Anſtalten und Behörden die Einzieh- ung von Forderungen (Inkaſſo’s) und nach vorheriger Deckung die Leiſtung von Zahlungen, ſowie die Ertheilung von Anweiſungen oder Ueberweiſungen auf ihre Zweiganſtalten oder Korreſpondenten 3). Sie übernimmt es ferner, für fremde Rechnung Effekten aller Art ſowie Edelmetalle nach vorheriger Deckung zu kaufen und nach vor- heriger Ueberlieferung zu verkaufen 4). Die Bedingungen, unter denen ſie dieſe Kommiſſions-Aufträge übernimmt, insbeſondere die Proviſion, welche ſie beanſprucht, werden allgemein feſtgeſetzt und öffentlich bekannt gemacht 5). Soweit Abweichungen nicht verein- bart ſind, finden die Vorſchriften des H.-G.-B.’s Art. 360 ff. An- wendung. 1) Bankgeſ. §. 15. Das Gleiche gilt von dem Prozentſatz für die Dis- kontirung von Wechſeln. 2) Die vom Bankdirektorium feſtgeſetzten näheren Bedingungen für den Lombardverkehr ſind auf den vom Darlehensnehmer zu unterſchreibenden Pfandſcheinen abgedruckt. 3) Bankgeſ. §. 15 Z. 5. Für das Reich muß die Reichsbank unent- geldlich Zahlungen annehmen und bis auf Höhe des Reichsguthabens Zah- lungen leiſten. Bankgeſ. §. 22 Abſ. 1. Im Zuſammenhange hiermit ſteht ihre Verpflichtung, das Guthaben des Reiches unentgeldlich zu verwalten und über die für Rechnung des Reiches angenommenen und geleiſteten Zah- lungen Buch zu führen und Rechnung zu legen. Bankſtatut §. 11. Dieſes Recht des Reiches auf die unentgeldlichen Dienſte der Reichsbank entſpricht der Portofreiheit des Reiches, dem Recht auf die unentgeldlichen Dienſte der Poſt- anſtalt in Bayern und Württemberg. Vrgl. S. 342. 4) Bankgeſ. §. 13 Z. 6. Bankſtatut §. 10. 5) Nach einer Anordnung des Bankdirektoriums v. Febr. 1876 beträgt die Proviſion ⅙ % und, falls die zu verkaufenden Effekten im Depot der Bank ſich befinden, ⅛ % vom Nominalbetrage, jedoch wenigſtens Mark 0,50. — Die „Bedingungen für den Giro-Verkehr der Reichsbank“ ſind vom Direktorium unter dem 25. Februar 1876 feſtgeſetzt worden; Abänderungen haben dieſelben im Juni 1877 erfahren.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 392. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/406>, abgerufen am 27.11.2024.