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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens.
son, insbesondere wie jeder Aktienverein, vermögensrechtliche Ver-
pflichtungen übernehmen und Befugnisse erwerben. Die civilrecht-
liche Gültigkeit und Wirksamkeit eines Rechtsverhältnisses bleibt
davon ganz unberührt, daß die Eingehung desselben unter Ver-
letzung einer Vorschrift des Verwaltungsrechts geschehen ist. Der
Beamte, der ein derartiges Geschäft abschließt, begeht aber eine
Pflichtverletzung; er kann daher disciplinarisch bestraft wer-
den und, falls das Geschäft der Reichsbank Schaden gebracht hat,
zum Ersatz desselben angehalten werden. Es treten ganz dieselben
Privatrechtsfolgen ein, als wenn der Vorstand eines gewöhnlichen
Aktienvereins Geschäfte abschließt, welche nicht zu dem statuten-
mäßigen Geschäftsbereiche gehören 1).

2) Die räumliche Ausdehnung des Geschäftsbetriebes d. h. die
Etablirung von Zweig-Niederlassungen ist durch das Gesetz nicht
normirt, abgesehen davon, daß die Reichsbank ihren Hauptsitz in
Berlin hat. Die Reichsbank ist berechtigt, aller Orten im Reichs-
gebiete Zweiganstalten zu errichten 2). Dadurch ist es ihr zugleich
untersagt, im Auslande eine Zweigniederlassung zu etabliren 3).
An welchen Orten des Reichsgebiets die Reichsbank Zweiganstalten
einrichten will, ist im Allgemeinen ihr selbst überlassen; sie kann
aber vom Bundesrath gezwungen werden, an bestimmten Orten
Zweigniederlassungen zu errichten 4). Insbesondere hat der Bun-
desrath diejenigen größeren Plätze zu bestimmen, an welchen
"Hauptstellen" zu errichten sind 5). Die Errichtung von Zweigan-
stalten, welche dem Reichsbank-Direktorium unmittelbar unterge-
ordnet werden (Reichsbankstellen) steht dem Reichskanzler zu; die
Errichtung von Niederlassungen, welche einer andern Zweiganstalt
untergeordnet werden (Reichsbank-Nebenstellen, Kommanditen oder
Agenturen), erfolgt Seitens des Bankdirektoriums 6).


1) Vgl. H.-G.-B. Art. 231. Dies gilt auch von solchen Geschäften der
Reichsbank, welche unter Verletzung des §. 35 des Bankgesetzes abgeschlossen
worden sind.
2) Bankges. §. 12 Abs. 2.
3) Einzelne Geschäfte im Auslande oder mit ausländischen Handelshäusern
oder Geldinstituten abzuschließen, ist ihr unverwehrt.
4) Bankges. §. 12 Abs. 3.
5) Bankges. §. 36 Abs. 1.
6) Bankges. §. 37. Ein Verzeichniß sämmtlicher Orte, an denen Nieder-
lassungen der Reichsbank sich befinden, ist in dem ersten Jahresbericht der

§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
ſon, insbeſondere wie jeder Aktienverein, vermögensrechtliche Ver-
pflichtungen übernehmen und Befugniſſe erwerben. Die civilrecht-
liche Gültigkeit und Wirkſamkeit eines Rechtsverhältniſſes bleibt
davon ganz unberührt, daß die Eingehung deſſelben unter Ver-
letzung einer Vorſchrift des Verwaltungsrechts geſchehen iſt. Der
Beamte, der ein derartiges Geſchäft abſchließt, begeht aber eine
Pflichtverletzung; er kann daher disciplinariſch beſtraft wer-
den und, falls das Geſchäft der Reichsbank Schaden gebracht hat,
zum Erſatz deſſelben angehalten werden. Es treten ganz dieſelben
Privatrechtsfolgen ein, als wenn der Vorſtand eines gewöhnlichen
Aktienvereins Geſchäfte abſchließt, welche nicht zu dem ſtatuten-
mäßigen Geſchäftsbereiche gehören 1).

2) Die räumliche Ausdehnung des Geſchäftsbetriebes d. h. die
Etablirung von Zweig-Niederlaſſungen iſt durch das Geſetz nicht
normirt, abgeſehen davon, daß die Reichsbank ihren Hauptſitz in
Berlin hat. Die Reichsbank iſt berechtigt, aller Orten im Reichs-
gebiete Zweiganſtalten zu errichten 2). Dadurch iſt es ihr zugleich
unterſagt, im Auslande eine Zweigniederlaſſung zu etabliren 3).
An welchen Orten des Reichsgebiets die Reichsbank Zweiganſtalten
einrichten will, iſt im Allgemeinen ihr ſelbſt überlaſſen; ſie kann
aber vom Bundesrath gezwungen werden, an beſtimmten Orten
Zweigniederlaſſungen zu errichten 4). Insbeſondere hat der Bun-
desrath diejenigen größeren Plätze zu beſtimmen, an welchen
„Hauptſtellen“ zu errichten ſind 5). Die Errichtung von Zweigan-
ſtalten, welche dem Reichsbank-Direktorium unmittelbar unterge-
ordnet werden (Reichsbankſtellen) ſteht dem Reichskanzler zu; die
Errichtung von Niederlaſſungen, welche einer andern Zweiganſtalt
untergeordnet werden (Reichsbank-Nebenſtellen, Kommanditen oder
Agenturen), erfolgt Seitens des Bankdirektoriums 6).


1) Vgl. H.-G.-B. Art. 231. Dies gilt auch von ſolchen Geſchäften der
Reichsbank, welche unter Verletzung des §. 35 des Bankgeſetzes abgeſchloſſen
worden ſind.
2) Bankgeſ. §. 12 Abſ. 2.
3) Einzelne Geſchäfte im Auslande oder mit ausländiſchen Handelshäuſern
oder Geldinſtituten abzuſchließen, iſt ihr unverwehrt.
4) Bankgeſ. §. 12 Abſ. 3.
5) Bankgeſ. §. 36 Abſ. 1.
6) Bankgeſ. §. 37. Ein Verzeichniß ſämmtlicher Orte, an denen Nieder-
laſſungen der Reichsbank ſich befinden, iſt in dem erſten Jahresbericht der
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[390/0404] §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. ſon, insbeſondere wie jeder Aktienverein, vermögensrechtliche Ver- pflichtungen übernehmen und Befugniſſe erwerben. Die civilrecht- liche Gültigkeit und Wirkſamkeit eines Rechtsverhältniſſes bleibt davon ganz unberührt, daß die Eingehung deſſelben unter Ver- letzung einer Vorſchrift des Verwaltungsrechts geſchehen iſt. Der Beamte, der ein derartiges Geſchäft abſchließt, begeht aber eine Pflichtverletzung; er kann daher disciplinariſch beſtraft wer- den und, falls das Geſchäft der Reichsbank Schaden gebracht hat, zum Erſatz deſſelben angehalten werden. Es treten ganz dieſelben Privatrechtsfolgen ein, als wenn der Vorſtand eines gewöhnlichen Aktienvereins Geſchäfte abſchließt, welche nicht zu dem ſtatuten- mäßigen Geſchäftsbereiche gehören 1). 2) Die räumliche Ausdehnung des Geſchäftsbetriebes d. h. die Etablirung von Zweig-Niederlaſſungen iſt durch das Geſetz nicht normirt, abgeſehen davon, daß die Reichsbank ihren Hauptſitz in Berlin hat. Die Reichsbank iſt berechtigt, aller Orten im Reichs- gebiete Zweiganſtalten zu errichten 2). Dadurch iſt es ihr zugleich unterſagt, im Auslande eine Zweigniederlaſſung zu etabliren 3). An welchen Orten des Reichsgebiets die Reichsbank Zweiganſtalten einrichten will, iſt im Allgemeinen ihr ſelbſt überlaſſen; ſie kann aber vom Bundesrath gezwungen werden, an beſtimmten Orten Zweigniederlaſſungen zu errichten 4). Insbeſondere hat der Bun- desrath diejenigen größeren Plätze zu beſtimmen, an welchen „Hauptſtellen“ zu errichten ſind 5). Die Errichtung von Zweigan- ſtalten, welche dem Reichsbank-Direktorium unmittelbar unterge- ordnet werden (Reichsbankſtellen) ſteht dem Reichskanzler zu; die Errichtung von Niederlaſſungen, welche einer andern Zweiganſtalt untergeordnet werden (Reichsbank-Nebenſtellen, Kommanditen oder Agenturen), erfolgt Seitens des Bankdirektoriums 6). 1) Vgl. H.-G.-B. Art. 231. Dies gilt auch von ſolchen Geſchäften der Reichsbank, welche unter Verletzung des §. 35 des Bankgeſetzes abgeſchloſſen worden ſind. 2) Bankgeſ. §. 12 Abſ. 2. 3) Einzelne Geſchäfte im Auslande oder mit ausländiſchen Handelshäuſern oder Geldinſtituten abzuſchließen, iſt ihr unverwehrt. 4) Bankgeſ. §. 12 Abſ. 3. 5) Bankgeſ. §. 36 Abſ. 1. 6) Bankgeſ. §. 37. Ein Verzeichniß ſämmtlicher Orte, an denen Nieder- laſſungen der Reichsbank ſich befinden, iſt in dem erſten Jahresbericht der

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 390. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/404>, abgerufen am 27.11.2024.