Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 73. Die Verwaltung des Bankwesens. son, insbesondere wie jeder Aktienverein, vermögensrechtliche Ver-pflichtungen übernehmen und Befugnisse erwerben. Die civilrecht- liche Gültigkeit und Wirksamkeit eines Rechtsverhältnisses bleibt davon ganz unberührt, daß die Eingehung desselben unter Ver- letzung einer Vorschrift des Verwaltungsrechts geschehen ist. Der Beamte, der ein derartiges Geschäft abschließt, begeht aber eine Pflichtverletzung; er kann daher disciplinarisch bestraft wer- den und, falls das Geschäft der Reichsbank Schaden gebracht hat, zum Ersatz desselben angehalten werden. Es treten ganz dieselben Privatrechtsfolgen ein, als wenn der Vorstand eines gewöhnlichen Aktienvereins Geschäfte abschließt, welche nicht zu dem statuten- mäßigen Geschäftsbereiche gehören 1). 2) Die räumliche Ausdehnung des Geschäftsbetriebes d. h. die 1) Vgl. H.-G.-B. Art. 231. Dies gilt auch von solchen Geschäften der Reichsbank, welche unter Verletzung des §. 35 des Bankgesetzes abgeschlossen worden sind. 2) Bankges. §. 12 Abs. 2. 3) Einzelne Geschäfte im Auslande oder mit ausländischen Handelshäusern oder Geldinstituten abzuschließen, ist ihr unverwehrt. 4) Bankges. §. 12 Abs. 3. 5) Bankges. §. 36 Abs. 1. 6) Bankges. §. 37. Ein Verzeichniß sämmtlicher Orte, an denen Nieder-
lassungen der Reichsbank sich befinden, ist in dem ersten Jahresbericht der §. 73. Die Verwaltung des Bankweſens. ſon, insbeſondere wie jeder Aktienverein, vermögensrechtliche Ver-pflichtungen übernehmen und Befugniſſe erwerben. Die civilrecht- liche Gültigkeit und Wirkſamkeit eines Rechtsverhältniſſes bleibt davon ganz unberührt, daß die Eingehung deſſelben unter Ver- letzung einer Vorſchrift des Verwaltungsrechts geſchehen iſt. Der Beamte, der ein derartiges Geſchäft abſchließt, begeht aber eine Pflichtverletzung; er kann daher disciplinariſch beſtraft wer- den und, falls das Geſchäft der Reichsbank Schaden gebracht hat, zum Erſatz deſſelben angehalten werden. Es treten ganz dieſelben Privatrechtsfolgen ein, als wenn der Vorſtand eines gewöhnlichen Aktienvereins Geſchäfte abſchließt, welche nicht zu dem ſtatuten- mäßigen Geſchäftsbereiche gehören 1). 2) Die räumliche Ausdehnung des Geſchäftsbetriebes d. h. die 1) Vgl. H.-G.-B. Art. 231. Dies gilt auch von ſolchen Geſchäften der Reichsbank, welche unter Verletzung des §. 35 des Bankgeſetzes abgeſchloſſen worden ſind. 2) Bankgeſ. §. 12 Abſ. 2. 3) Einzelne Geſchäfte im Auslande oder mit ausländiſchen Handelshäuſern oder Geldinſtituten abzuſchließen, iſt ihr unverwehrt. 4) Bankgeſ. §. 12 Abſ. 3. 5) Bankgeſ. §. 36 Abſ. 1. 6) Bankgeſ. §. 37. Ein Verzeichniß ſämmtlicher Orte, an denen Nieder-
laſſungen der Reichsbank ſich befinden, iſt in dem erſten Jahresbericht der <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0404" n="390"/><fw place="top" type="header">§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.</fw><lb/> ſon, insbeſondere wie jeder Aktienverein, vermögensrechtliche Ver-<lb/> pflichtungen übernehmen und Befugniſſe erwerben. Die civilrecht-<lb/> liche Gültigkeit und Wirkſamkeit eines Rechtsverhältniſſes bleibt<lb/> davon ganz unberührt, daß die Eingehung deſſelben unter Ver-<lb/> letzung einer Vorſchrift des Verwaltungsrechts geſchehen iſt. Der<lb/> Beamte, der ein derartiges Geſchäft abſchließt, begeht aber eine<lb/><hi rendition="#g">Pflichtverletzung</hi>; er kann daher disciplinariſch beſtraft wer-<lb/> den und, falls das Geſchäft der Reichsbank Schaden gebracht hat,<lb/> zum Erſatz deſſelben angehalten werden. Es treten ganz dieſelben<lb/> Privatrechtsfolgen ein, als wenn der Vorſtand eines gewöhnlichen<lb/> Aktienvereins Geſchäfte abſchließt, welche nicht zu dem ſtatuten-<lb/> mäßigen Geſchäftsbereiche gehören <note place="foot" n="1)">Vgl. H.-G.-B. Art. 231. Dies gilt auch von ſolchen Geſchäften der<lb/> Reichsbank, welche unter Verletzung des §. 35 des Bankgeſetzes abgeſchloſſen<lb/> worden ſind.</note>.</p><lb/> <p>2) Die räumliche Ausdehnung des Geſchäftsbetriebes d. h. die<lb/> Etablirung von Zweig-Niederlaſſungen iſt durch das Geſetz nicht<lb/> normirt, abgeſehen davon, daß die Reichsbank ihren Hauptſitz in<lb/> Berlin hat. Die Reichsbank iſt berechtigt, aller Orten im Reichs-<lb/> gebiete Zweiganſtalten zu errichten <note place="foot" n="2)">Bankgeſ. §. 12 Abſ. 2.</note>. Dadurch iſt es ihr zugleich<lb/> unterſagt, im Auslande eine Zweigniederlaſſung zu etabliren <note place="foot" n="3)">Einzelne Geſchäfte im Auslande oder mit ausländiſchen Handelshäuſern<lb/> oder Geldinſtituten abzuſchließen, iſt ihr unverwehrt.</note>.<lb/> An welchen Orten des Reichsgebiets die Reichsbank Zweiganſtalten<lb/> einrichten will, iſt im Allgemeinen ihr ſelbſt überlaſſen; ſie kann<lb/> aber <hi rendition="#g">vom Bundesrath</hi> gezwungen werden, an beſtimmten Orten<lb/> Zweigniederlaſſungen zu errichten <note place="foot" n="4)">Bankgeſ. §. 12 Abſ. 3.</note>. Insbeſondere hat der Bun-<lb/> desrath diejenigen größeren Plätze zu beſtimmen, an welchen<lb/> „Hauptſtellen“ zu errichten ſind <note place="foot" n="5)">Bankgeſ. §. 36 Abſ. 1.</note>. Die Errichtung von Zweigan-<lb/> ſtalten, welche dem Reichsbank-Direktorium unmittelbar unterge-<lb/> ordnet werden (Reichsbankſtellen) ſteht dem Reichskanzler zu; die<lb/> Errichtung von Niederlaſſungen, welche einer andern Zweiganſtalt<lb/> untergeordnet werden (Reichsbank-Nebenſtellen, Kommanditen oder<lb/> Agenturen), erfolgt Seitens des Bankdirektoriums <note xml:id="seg2pn_59_1" next="#seg2pn_59_2" place="foot" n="6)">Bankgeſ. §. 37. Ein Verzeichniß ſämmtlicher Orte, an denen Nieder-<lb/> laſſungen der Reichsbank ſich befinden, iſt in dem erſten Jahresbericht der</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [390/0404]
§. 73. Die Verwaltung des Bankweſens.
ſon, insbeſondere wie jeder Aktienverein, vermögensrechtliche Ver-
pflichtungen übernehmen und Befugniſſe erwerben. Die civilrecht-
liche Gültigkeit und Wirkſamkeit eines Rechtsverhältniſſes bleibt
davon ganz unberührt, daß die Eingehung deſſelben unter Ver-
letzung einer Vorſchrift des Verwaltungsrechts geſchehen iſt. Der
Beamte, der ein derartiges Geſchäft abſchließt, begeht aber eine
Pflichtverletzung; er kann daher disciplinariſch beſtraft wer-
den und, falls das Geſchäft der Reichsbank Schaden gebracht hat,
zum Erſatz deſſelben angehalten werden. Es treten ganz dieſelben
Privatrechtsfolgen ein, als wenn der Vorſtand eines gewöhnlichen
Aktienvereins Geſchäfte abſchließt, welche nicht zu dem ſtatuten-
mäßigen Geſchäftsbereiche gehören 1).
2) Die räumliche Ausdehnung des Geſchäftsbetriebes d. h. die
Etablirung von Zweig-Niederlaſſungen iſt durch das Geſetz nicht
normirt, abgeſehen davon, daß die Reichsbank ihren Hauptſitz in
Berlin hat. Die Reichsbank iſt berechtigt, aller Orten im Reichs-
gebiete Zweiganſtalten zu errichten 2). Dadurch iſt es ihr zugleich
unterſagt, im Auslande eine Zweigniederlaſſung zu etabliren 3).
An welchen Orten des Reichsgebiets die Reichsbank Zweiganſtalten
einrichten will, iſt im Allgemeinen ihr ſelbſt überlaſſen; ſie kann
aber vom Bundesrath gezwungen werden, an beſtimmten Orten
Zweigniederlaſſungen zu errichten 4). Insbeſondere hat der Bun-
desrath diejenigen größeren Plätze zu beſtimmen, an welchen
„Hauptſtellen“ zu errichten ſind 5). Die Errichtung von Zweigan-
ſtalten, welche dem Reichsbank-Direktorium unmittelbar unterge-
ordnet werden (Reichsbankſtellen) ſteht dem Reichskanzler zu; die
Errichtung von Niederlaſſungen, welche einer andern Zweiganſtalt
untergeordnet werden (Reichsbank-Nebenſtellen, Kommanditen oder
Agenturen), erfolgt Seitens des Bankdirektoriums 6).
1) Vgl. H.-G.-B. Art. 231. Dies gilt auch von ſolchen Geſchäften der
Reichsbank, welche unter Verletzung des §. 35 des Bankgeſetzes abgeſchloſſen
worden ſind.
2) Bankgeſ. §. 12 Abſ. 2.
3) Einzelne Geſchäfte im Auslande oder mit ausländiſchen Handelshäuſern
oder Geldinſtituten abzuſchließen, iſt ihr unverwehrt.
4) Bankgeſ. §. 12 Abſ. 3.
5) Bankgeſ. §. 36 Abſ. 1.
6) Bankgeſ. §. 37. Ein Verzeichniß ſämmtlicher Orte, an denen Nieder-
laſſungen der Reichsbank ſich befinden, iſt in dem erſten Jahresbericht der
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