Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie. Abgesehen von dieser regelmäßigen Beamten-Laufbahn des Nach vierjähriger Dienstzeit werden Postgehülfen zur Post- Endlich können Militär-Anwärter 6), welche den Anspruch 1) Ueber den erforderlichen Grad vgl. §. 18 a. a. O. 2) a. a. O. §. 24. 25. 3) a. a. O. §. 27. 4) Das Prüfungs-Reglement bildet die Anlage 7 zu Abschn. X. Abth. 1 der A. P.-D.-Anw. 5) Ihre Anstellung erfolgt auf dreimonatliche Kündigung. Vgl. Druck- sachen des Reichstages 1872. Nro. 144 S. 8. 6) Hiervon sind zu unterscheiden diejenigen Militär-Anwärter, welche als
Unterbeamte (Briefträger, Postschaffner, Packmeister, Hausdiener u. s. w.) Anstellung fordern können. Gemäß §. 77 des Ges. v. 27. Juni 1871 (R.-G.- Bl. S. 293) und den auf Grund desselben vom Bundesrathe erlassenen Vor- §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. Abgeſehen von dieſer regelmäßigen Beamten-Laufbahn des Nach vierjähriger Dienſtzeit werden Poſtgehülfen zur Poſt- Endlich können Militär-Anwärter 6), welche den Anſpruch 1) Ueber den erforderlichen Grad vgl. §. 18 a. a. O. 2) a. a. O. §. 24. 25. 3) a. a. O. §. 27. 4) Das Prüfungs-Reglement bildet die Anlage 7 zu Abſchn. X. Abth. 1 der A. P.-D.-Anw. 5) Ihre Anſtellung erfolgt auf dreimonatliche Kündigung. Vgl. Druck- ſachen des Reichstages 1872. Nro. 144 S. 8. 6) Hiervon ſind zu unterſcheiden diejenigen Militär-Anwärter, welche als
Unterbeamte (Briefträger, Poſtſchaffner, Packmeiſter, Hausdiener u. ſ. w.) Anſtellung fordern können. Gemäß §. 77 des Geſ. v. 27. Juni 1871 (R.-G.- Bl. S. 293) und den auf Grund deſſelben vom Bundesrathe erlaſſenen Vor- <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0371" n="357"/> <fw place="top" type="header">§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.</fw><lb/> <p>Abgeſehen von dieſer regelmäßigen Beamten-Laufbahn des<lb/> eigentlichen Poſtdienſtes werden junge Männer von genügender<lb/> Schulbildung <note place="foot" n="1)">Ueber den erforderlichen Grad vgl. §. 18 a. a. O.</note> als <hi rendition="#g">Poſtgehülfen</hi> zugelaſſen und nach voran-<lb/> gegangener Kautionsleiſtung bei einem Poſtamte <hi rendition="#aq">II.</hi> oder <hi rendition="#aq">III.</hi> als<lb/> Privatgehülfen, ausnahmsweiſe auch bei einem Poſtamte <hi rendition="#aq">I.</hi> als<lb/> überzählige Arbeiter zur Erlernung des Dienſtes beſchäftigt. Die<lb/> Beſchäftigung des Gehülfen bei den Poſtämtern <hi rendition="#aq">II.</hi> und <hi rendition="#aq">III.</hi> be-<lb/> ruht auf einem <hi rendition="#g">Privat-Dienſtverhältniß</hi> mit dem Vorſteher<lb/> der betreffenden Poſtanſtalt; die Bedingungen dieſes Verhältniſſes,<lb/> namentlich die Bezahlung des Gehülfen, ſind Gegenſtand der Ver-<lb/> einbarung zwiſchen dem Vorſteher der Poſtanſtalt und dem Poſt-<lb/> gehülfen <note place="foot" n="2)">a. a. O. §. 24. 25.</note>. Als ſtillſchweigend vereinbart iſt ein gegenſeitiges<lb/> Kündigungsrecht mit dreimonatlicher Friſt anzuſehen. Trotzdem<lb/> iſt der Poſtgehülfe den für Poſt<hi rendition="#g">beamte</hi> beſtehenden Geſetzen und<lb/> Disciplinar-Beſtimmungen unterworfen und kann aus dienſtlichen<lb/> Gründen ohne weiteres Verfahren und zu jeder Zeit von der vor-<lb/> geſetzten Ober-Poſtdirektion aus dem Poſtdienſte entlaſſen werden <note place="foot" n="3)">a. a. O. §. 27.</note>.</p><lb/> <p>Nach vierjähriger Dienſtzeit werden Poſtgehülfen zur <hi rendition="#g">Poſt-<lb/> aſſiſtenten-Prüfung</hi> zugelaſſen, welche ebenfalls in eine prak-<lb/> tiſche, ſchriftliche und mündliche zerfällt und vor einem Prüfungs-<lb/> rath der Ober-Poſtdirektion abgelegt wird <note place="foot" n="4)">Das Prüfungs-Reglement bildet die Anlage 7 zu Abſchn. <hi rendition="#aq">X.</hi> Abth. 1<lb/> der A. P.-D.-Anw.</note>. Der Poſtgehülfe,<lb/> welcher die Prüfung beſteht, wird nach erfolgter Kautionsbeſtellung<lb/> zum Poſtaſſiſtenten ernannt und bezieht als ſolcher zunächſt Tage-<lb/> gelder <note place="foot" n="5)">Ihre Anſtellung erfolgt auf dreimonatliche Kündigung. Vgl. Druck-<lb/> ſachen des Reichstages 1872. Nro. 144 S. 8.</note>; er iſt befähigt definitiv angeſtellt zu werden als Poſt-<lb/> verwalter (Vorſtand eines Poſtamts <hi rendition="#aq">III.</hi>), als Poſtaſſiſtent bei<lb/> einem Poſtamte <hi rendition="#aq">I.</hi> oder <hi rendition="#aq">II.</hi> oder als Büreau-Aſſiſtent bei einer<lb/> Ober-Poſtdirektion.</p><lb/> <p>Endlich können <hi rendition="#g">Militär-Anwärter</hi> <note xml:id="seg2pn_55_1" next="#seg2pn_55_2" place="foot" n="6)">Hiervon ſind zu unterſcheiden diejenigen Militär-Anwärter, welche als<lb/><hi rendition="#g">Unterbeamte</hi> (Briefträger, Poſtſchaffner, Packmeiſter, Hausdiener u. ſ. w.)<lb/> Anſtellung fordern können. Gemäß §. 77 des Geſ. v. 27. Juni 1871 (R.-G.-<lb/> Bl. S. 293) und den auf Grund deſſelben vom Bundesrathe erlaſſenen Vor-</note>, welche den Anſpruch<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [357/0371]
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
Abgeſehen von dieſer regelmäßigen Beamten-Laufbahn des
eigentlichen Poſtdienſtes werden junge Männer von genügender
Schulbildung 1) als Poſtgehülfen zugelaſſen und nach voran-
gegangener Kautionsleiſtung bei einem Poſtamte II. oder III. als
Privatgehülfen, ausnahmsweiſe auch bei einem Poſtamte I. als
überzählige Arbeiter zur Erlernung des Dienſtes beſchäftigt. Die
Beſchäftigung des Gehülfen bei den Poſtämtern II. und III. be-
ruht auf einem Privat-Dienſtverhältniß mit dem Vorſteher
der betreffenden Poſtanſtalt; die Bedingungen dieſes Verhältniſſes,
namentlich die Bezahlung des Gehülfen, ſind Gegenſtand der Ver-
einbarung zwiſchen dem Vorſteher der Poſtanſtalt und dem Poſt-
gehülfen 2). Als ſtillſchweigend vereinbart iſt ein gegenſeitiges
Kündigungsrecht mit dreimonatlicher Friſt anzuſehen. Trotzdem
iſt der Poſtgehülfe den für Poſtbeamte beſtehenden Geſetzen und
Disciplinar-Beſtimmungen unterworfen und kann aus dienſtlichen
Gründen ohne weiteres Verfahren und zu jeder Zeit von der vor-
geſetzten Ober-Poſtdirektion aus dem Poſtdienſte entlaſſen werden 3).
Nach vierjähriger Dienſtzeit werden Poſtgehülfen zur Poſt-
aſſiſtenten-Prüfung zugelaſſen, welche ebenfalls in eine prak-
tiſche, ſchriftliche und mündliche zerfällt und vor einem Prüfungs-
rath der Ober-Poſtdirektion abgelegt wird 4). Der Poſtgehülfe,
welcher die Prüfung beſteht, wird nach erfolgter Kautionsbeſtellung
zum Poſtaſſiſtenten ernannt und bezieht als ſolcher zunächſt Tage-
gelder 5); er iſt befähigt definitiv angeſtellt zu werden als Poſt-
verwalter (Vorſtand eines Poſtamts III.), als Poſtaſſiſtent bei
einem Poſtamte I. oder II. oder als Büreau-Aſſiſtent bei einer
Ober-Poſtdirektion.
Endlich können Militär-Anwärter 6), welche den Anſpruch
1) Ueber den erforderlichen Grad vgl. §. 18 a. a. O.
2) a. a. O. §. 24. 25.
3) a. a. O. §. 27.
4) Das Prüfungs-Reglement bildet die Anlage 7 zu Abſchn. X. Abth. 1
der A. P.-D.-Anw.
5) Ihre Anſtellung erfolgt auf dreimonatliche Kündigung. Vgl. Druck-
ſachen des Reichstages 1872. Nro. 144 S. 8.
6) Hiervon ſind zu unterſcheiden diejenigen Militär-Anwärter, welche als
Unterbeamte (Briefträger, Poſtſchaffner, Packmeiſter, Hausdiener u. ſ. w.)
Anſtellung fordern können. Gemäß §. 77 des Geſ. v. 27. Juni 1871 (R.-G.-
Bl. S. 293) und den auf Grund deſſelben vom Bundesrathe erlaſſenen Vor-
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