Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie. darf oder ob die Requisition der Gerichte erforderlich ist. Könnendie Geldstrafen nicht beigetrieben werden, so sind die Akten dem Gericht zu übersenden mit dem Antrage, die erkannte Geldstrafe in Haft umzuwandeln 1). VII. Ordnung, Leitung und Sicherung des inneren Dienstes. 1. Die Behörden-Organisation der Post- und Telegraphenver- 1) Postges. §. 31. Strafroceß-Ordn. §. 463. 2) Vgl. Bd. I. S. 301 ff. 3) Vgl. Stephan, Geschichte der Preuß. Post. Berlin 1859. S. 698 ff. 4) Eine genaue Aufzählung der den Ober-Postdirektionen übertragenen
Geschäfte giebt die Allgemeine Dienstanweisung I. Bd. (1876) Abschn. I. §. 7. Vgl. auch Stephan a. a. O. S. 704 ff. Der Geschäfts- betrieb ist geregelt in der Allgem. Dienstanweisung Abschn. XI. Abth. 1. §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. darf oder ob die Requiſition der Gerichte erforderlich iſt. Könnendie Geldſtrafen nicht beigetrieben werden, ſo ſind die Akten dem Gericht zu überſenden mit dem Antrage, die erkannte Geldſtrafe in Haft umzuwandeln 1). VII. Ordnung, Leitung und Sicherung des inneren Dienſtes. 1. Die Behörden-Organiſation der Poſt- und Telegraphenver- 1) Poſtgeſ. §. 31. Strafroceß-Ordn. §. 463. 2) Vgl. Bd. I. S. 301 ff. 3) Vgl. Stephan, Geſchichte der Preuß. Poſt. Berlin 1859. S. 698 ff. 4) Eine genaue Aufzählung der den Ober-Poſtdirektionen übertragenen
Geſchäfte giebt die Allgemeine Dienſtanweiſung I. Bd. (1876) Abſchn. I. §. 7. Vgl. auch Stephan a. a. O. S. 704 ff. Der Geſchäfts- betrieb iſt geregelt in der Allgem. Dienſtanweiſung Abſchn. XI. Abth. 1. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0365" n="351"/><fw place="top" type="header">§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.</fw><lb/> darf oder ob die Requiſition der Gerichte erforderlich iſt. Können<lb/> die Geldſtrafen nicht beigetrieben werden, ſo ſind die Akten dem<lb/> Gericht zu überſenden mit dem Antrage, die erkannte Geldſtrafe<lb/> in Haft umzuwandeln <note place="foot" n="1)">Poſtgeſ. §. 31. Strafroceß-Ordn. §. 463.</note>.</p> </div><lb/> <div n="4"> <head><hi rendition="#aq">VII.</hi><hi rendition="#g">Ordnung, Leitung und Sicherung des inneren<lb/> Dienſtes</hi>.</head><lb/> <p>1. Die Behörden-Organiſation der Poſt- und Telegraphenver-<lb/> waltung iſt geſetzlich nicht geregelt, abgeſehen davon, daß den Auf-<lb/> ſtellungen im Etatsgeſetz eine beſtimmte Organiſation nothwendiger<lb/> Weiſe zu Grunde liegt. Ja es iſt eine geſetzliche Regelung durch<lb/> Art. 48 Abſ. 2 prinzipiell ausgeſchloſſen und dieſelbe für das Ge-<lb/> biet der Reichspoſtverwaltung durch Art. 50 dem Kaiſer über-<lb/> tragen, für Bayern und Württemberg durch Art. 52 dieſen beiden<lb/> Staaten überlaſſen. Durch Kaiſerl. Erlaß kann demnach, ſo weit<lb/> der Inhalt des Etatsgeſetzes kein Hinderniß bietet, der Geſchäfts-<lb/> kreis der einzelnen Poſt- und Telegraphen-Behörden ſowohl in<lb/> räumlicher als ſachlicher Beziehung verändert werden <note place="foot" n="2)">Vgl. Bd. <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 301 ff.</note>. Die ge-<lb/> genwärtige Organiſation beruht im Weſentlichen auf dem Syſtem,<lb/> welches in Preußen durch die Verordn. v. 19. Septemb. 1849 ein-<lb/> geführt wurde <note place="foot" n="3)">Vgl. <hi rendition="#g">Stephan</hi>, Geſchichte der Preuß. Poſt. Berlin 1859. S. 698 ff.</note>; d. h. auf einer Dreigliederung der Ämter. Zwi-<lb/> ſchen der oberſten Centralſtelle und den für den lokalen Betrieb<lb/> und die Expedition der Poſtſendungen und Poſtreiſenden beſtimmten<lb/><hi rendition="#g">Poſtämtern</hi> ſtehen für größere Bezirke, in Preußen urſprünglich<lb/> für jeden Regierungsbezirk, Mittelbehörden unter dem Namen <hi rendition="#g">Ober-<lb/> Poſtdirekionen</hi>, welche theils die Aufſicht über die Poſtämter<lb/> und Beamten zu führen, theils die Anordnungen über den lokalen<lb/> Dienſtbetrieb zu erlaſſen haben, und denen die Vertretung des Poſt-<lb/> fiskus, die Erledigung der Beſchwerden, die Bearbeitung der Rechts-<lb/> Angelegenheiten, die Kontrole des Kaſſen- und Rechnungsweſens<lb/> u. ſ. w. obliegt <note place="foot" n="4)">Eine genaue Aufzählung der den Ober-Poſtdirektionen übertragenen<lb/> Geſchäfte giebt die <hi rendition="#g">Allgemeine Dienſtanweiſung</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> Bd. (1876)<lb/> Abſchn. <hi rendition="#aq">I.</hi> §. 7. Vgl. auch <hi rendition="#g">Stephan</hi> a. a. O. S. 704 ff. Der Geſchäfts-<lb/> betrieb iſt geregelt in der Allgem. Dienſtanweiſung Abſchn. <hi rendition="#aq">XI.</hi> Abth. 1.</note>.</p><lb/> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [351/0365]
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
darf oder ob die Requiſition der Gerichte erforderlich iſt. Können
die Geldſtrafen nicht beigetrieben werden, ſo ſind die Akten dem
Gericht zu überſenden mit dem Antrage, die erkannte Geldſtrafe
in Haft umzuwandeln 1).
VII. Ordnung, Leitung und Sicherung des inneren
Dienſtes.
1. Die Behörden-Organiſation der Poſt- und Telegraphenver-
waltung iſt geſetzlich nicht geregelt, abgeſehen davon, daß den Auf-
ſtellungen im Etatsgeſetz eine beſtimmte Organiſation nothwendiger
Weiſe zu Grunde liegt. Ja es iſt eine geſetzliche Regelung durch
Art. 48 Abſ. 2 prinzipiell ausgeſchloſſen und dieſelbe für das Ge-
biet der Reichspoſtverwaltung durch Art. 50 dem Kaiſer über-
tragen, für Bayern und Württemberg durch Art. 52 dieſen beiden
Staaten überlaſſen. Durch Kaiſerl. Erlaß kann demnach, ſo weit
der Inhalt des Etatsgeſetzes kein Hinderniß bietet, der Geſchäfts-
kreis der einzelnen Poſt- und Telegraphen-Behörden ſowohl in
räumlicher als ſachlicher Beziehung verändert werden 2). Die ge-
genwärtige Organiſation beruht im Weſentlichen auf dem Syſtem,
welches in Preußen durch die Verordn. v. 19. Septemb. 1849 ein-
geführt wurde 3); d. h. auf einer Dreigliederung der Ämter. Zwi-
ſchen der oberſten Centralſtelle und den für den lokalen Betrieb
und die Expedition der Poſtſendungen und Poſtreiſenden beſtimmten
Poſtämtern ſtehen für größere Bezirke, in Preußen urſprünglich
für jeden Regierungsbezirk, Mittelbehörden unter dem Namen Ober-
Poſtdirekionen, welche theils die Aufſicht über die Poſtämter
und Beamten zu führen, theils die Anordnungen über den lokalen
Dienſtbetrieb zu erlaſſen haben, und denen die Vertretung des Poſt-
fiskus, die Erledigung der Beſchwerden, die Bearbeitung der Rechts-
Angelegenheiten, die Kontrole des Kaſſen- und Rechnungsweſens
u. ſ. w. obliegt 4).
1) Poſtgeſ. §. 31. Strafroceß-Ordn. §. 463.
2) Vgl. Bd. I. S. 301 ff.
3) Vgl. Stephan, Geſchichte der Preuß. Poſt. Berlin 1859. S. 698 ff.
4) Eine genaue Aufzählung der den Ober-Poſtdirektionen übertragenen
Geſchäfte giebt die Allgemeine Dienſtanweiſung I. Bd. (1876)
Abſchn. I. §. 7. Vgl. auch Stephan a. a. O. S. 704 ff. Der Geſchäfts-
betrieb iſt geregelt in der Allgem. Dienſtanweiſung Abſchn. XI. Abth. 1.
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