Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie. 2. Straf-Bescheid nach erfolgter Untersuchung 1). Die Entscheidung erfolgt von der Ober-Post-Direktion 3). Findet Bis zum Erlaß des Strafbescheides kann die Oberpostdirektion 1) Postges. §§. 35--41. 2) Die Ober-Postdirektionen sind nicht befugt, die Untersuchungen selbst zu führen, sondern nur die Postanstalten oder die Aufsichtsbeamten auszu- wählen, denen die Führung der Untersuchungen aufgetragen wird. Meves S. 390. 3) Nach einer Verf. des General-Postamts hat in der Regel diejenige Ober-Postdirection die Entscheidung zu treffen, in deren Bezirk die Defrauda- tion verübt worden ist. Dambach S. 100. Vgl. Meves S. 387. 4) Es muß dies namentlich dann geschehen, wenn sich die Vereidigung von Zeugen als erforderlich erweist oder weitläufige Ermittelungen nothwendig sind. Vgl. Allgem. Dienstanweisung II. §. 35. 5) Für das gerichtliche Verfahren kommen die Vorschriften der Strafproc.-
Ordn. §§. 460--469 zur Anwendung. Dagegen ist die zehntägige Frist des §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. 2. Straf-Beſcheid nach erfolgter Unterſuchung 1). Die Entſcheidung erfolgt von der Ober-Poſt-Direktion 3). Findet Bis zum Erlaß des Strafbeſcheides kann die Oberpoſtdirektion 1) Poſtgeſ. §§. 35—41. 2) Die Ober-Poſtdirektionen ſind nicht befugt, die Unterſuchungen ſelbſt zu führen, ſondern nur die Poſtanſtalten oder die Aufſichtsbeamten auszu- wählen, denen die Führung der Unterſuchungen aufgetragen wird. Meves S. 390. 3) Nach einer Verf. des General-Poſtamts hat in der Regel diejenige Ober-Poſtdirection die Entſcheidung zu treffen, in deren Bezirk die Defrauda- tion verübt worden iſt. Dambach S. 100. Vgl. Meves S. 387. 4) Es muß dies namentlich dann geſchehen, wenn ſich die Vereidigung von Zeugen als erforderlich erweiſt oder weitläufige Ermittelungen nothwendig ſind. Vgl. Allgem. Dienſtanweiſung II. §. 35. 5) Für das gerichtliche Verfahren kommen die Vorſchriften der Strafproc.-
Ordn. §§. 460—469 zur Anwendung. Dagegen iſt die zehntägige Friſt des <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0363" n="349"/> <fw place="top" type="header">§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.</fw><lb/> <p>2. <hi rendition="#g">Straf-Beſcheid nach erfolgter Unterſuchung</hi> <note place="foot" n="1)">Poſtgeſ. §§. 35—41.</note>.<lb/> Die Unterſuchung wird von den Poſtanſtalten (Poſtämtern) oder<lb/> Bezirks-Aufſichtsbeamten ſummariſch geführt <note place="foot" n="2)">Die Ober-Poſtdirektionen ſind nicht befugt, die Unterſuchungen ſelbſt<lb/> zu führen, ſondern nur die Poſtanſtalten oder die Aufſichtsbeamten auszu-<lb/> wählen, denen die Führung der Unterſuchungen aufgetragen wird. <hi rendition="#g">Meves</hi><lb/> S. 390.</note>. Die Betheiligten<lb/> werden mündlich zu Protokoll verhört; die Zuſtellungen und Vorla-<lb/> dungen geſchehen durch die Poſtanſtalten oder auf deren Requiſition<lb/> nach den für gerichtliche Inſinuationen beſtehenden Vorſchriften; die<lb/> Zeugen ſind verbunden, den Vorladungen Folge zu leiſten, jedoch<lb/> ſteht den Poſtbehöden das Recht der Vereidigung von Zeugen nicht<lb/> zu. In Sachen, in denen die zu verhängende Geldſtrafe den Be-<lb/> trag von 150 Mark überſteigt, iſt dem Angeſchuldigten auf Ver-<lb/> langen eine Friſt von 8 Tagen bis 4 Wochen zur Einreichung<lb/> einer ſchriftlichen Vertheidigung zu geſtatten.</p><lb/> <p>Die Entſcheidung erfolgt von der Ober-Poſt-Direktion <note place="foot" n="3)">Nach einer Verf. des General-Poſtamts hat in der Regel diejenige<lb/> Ober-Poſtdirection die Entſcheidung zu treffen, in deren Bezirk die Defrauda-<lb/> tion <hi rendition="#g">verübt</hi> worden iſt. <hi rendition="#g">Dambach</hi> S. 100. Vgl. <hi rendition="#g">Meves</hi> S. 387.</note>. Findet<lb/> dieſelbe die Verhängung einer Strafe nicht begründet, ſo wird die<lb/> Zurücklegung der Akten verfügt und der Angeſchuldigte davon benach-<lb/> richtigt; wird auf eine Strafe erkannt, ſo müſſen die Entſcheidungs-<lb/> gründe beigefügt ſein und der Angeſchuldigte iſt zugleich über die<lb/> ihm zuſtehenden Rechtsmittel, ſowie über die Beſtrafung, welche er<lb/> im Rückfalle zu erwarten hat, zu belehren. Die Inſinuation er-<lb/> folgt entweder zu Protokoll oder in der für Vorladungen vorge-<lb/> ſchriebenen Form.</p><lb/> <p>Bis zum Erlaß des Strafbeſcheides kann die Oberpoſtdirektion<lb/> die Sache zum <hi rendition="#g">gerichtlichen</hi> Verfahren verweiſen <note place="foot" n="4)">Es muß dies namentlich dann geſchehen, wenn ſich die Vereidigung<lb/> von Zeugen als erforderlich erweiſt oder weitläufige Ermittelungen nothwendig<lb/> ſind. Vgl. Allgem. Dienſtanweiſung <hi rendition="#aq">II.</hi> §. 35.</note>. Ebenſo<lb/> kann der Angeſchuldigte während der Unterſuchung und binnen<lb/> 10 Tagen präcluſiviſcher Friſt nach Eröffnung des Strafbeſcheides<lb/> auf rechtliches Gehör antragen <note xml:id="seg2pn_53_1" next="#seg2pn_53_2" place="foot" n="5)">Für das gerichtliche Verfahren kommen die Vorſchriften der Strafproc.-<lb/> Ordn. §§. 460—469 zur Anwendung. Dagegen iſt die zehntägige Friſt des</note>. Der Antrag iſt an die Poſtbe-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [349/0363]
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
2. Straf-Beſcheid nach erfolgter Unterſuchung 1).
Die Unterſuchung wird von den Poſtanſtalten (Poſtämtern) oder
Bezirks-Aufſichtsbeamten ſummariſch geführt 2). Die Betheiligten
werden mündlich zu Protokoll verhört; die Zuſtellungen und Vorla-
dungen geſchehen durch die Poſtanſtalten oder auf deren Requiſition
nach den für gerichtliche Inſinuationen beſtehenden Vorſchriften; die
Zeugen ſind verbunden, den Vorladungen Folge zu leiſten, jedoch
ſteht den Poſtbehöden das Recht der Vereidigung von Zeugen nicht
zu. In Sachen, in denen die zu verhängende Geldſtrafe den Be-
trag von 150 Mark überſteigt, iſt dem Angeſchuldigten auf Ver-
langen eine Friſt von 8 Tagen bis 4 Wochen zur Einreichung
einer ſchriftlichen Vertheidigung zu geſtatten.
Die Entſcheidung erfolgt von der Ober-Poſt-Direktion 3). Findet
dieſelbe die Verhängung einer Strafe nicht begründet, ſo wird die
Zurücklegung der Akten verfügt und der Angeſchuldigte davon benach-
richtigt; wird auf eine Strafe erkannt, ſo müſſen die Entſcheidungs-
gründe beigefügt ſein und der Angeſchuldigte iſt zugleich über die
ihm zuſtehenden Rechtsmittel, ſowie über die Beſtrafung, welche er
im Rückfalle zu erwarten hat, zu belehren. Die Inſinuation er-
folgt entweder zu Protokoll oder in der für Vorladungen vorge-
ſchriebenen Form.
Bis zum Erlaß des Strafbeſcheides kann die Oberpoſtdirektion
die Sache zum gerichtlichen Verfahren verweiſen 4). Ebenſo
kann der Angeſchuldigte während der Unterſuchung und binnen
10 Tagen präcluſiviſcher Friſt nach Eröffnung des Strafbeſcheides
auf rechtliches Gehör antragen 5). Der Antrag iſt an die Poſtbe-
1) Poſtgeſ. §§. 35—41.
2) Die Ober-Poſtdirektionen ſind nicht befugt, die Unterſuchungen ſelbſt
zu führen, ſondern nur die Poſtanſtalten oder die Aufſichtsbeamten auszu-
wählen, denen die Führung der Unterſuchungen aufgetragen wird. Meves
S. 390.
3) Nach einer Verf. des General-Poſtamts hat in der Regel diejenige
Ober-Poſtdirection die Entſcheidung zu treffen, in deren Bezirk die Defrauda-
tion verübt worden iſt. Dambach S. 100. Vgl. Meves S. 387.
4) Es muß dies namentlich dann geſchehen, wenn ſich die Vereidigung
von Zeugen als erforderlich erweiſt oder weitläufige Ermittelungen nothwendig
ſind. Vgl. Allgem. Dienſtanweiſung II. §. 35.
5) Für das gerichtliche Verfahren kommen die Vorſchriften der Strafproc.-
Ordn. §§. 460—469 zur Anwendung. Dagegen iſt die zehntägige Friſt des
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