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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
stalten nicht gestattet, eben so wenig Erhöhungen als Ermäßigungen
oder Gewährung von Portofreiheiten 1). Nur mit den Staatsbe-
hörden der Bundesstaaten kann die Postverwaltung Abkommen da-
hin treffen, daß an Stelle der Porto- und Gebührenbeträge für
die einzelnen Sendungen Aversionalsummen an die Postver-
waltung gezahlt werden 2).

Die Zahlung kann nach Wahl des Absenders erfolgen entweder
baar oder durch Verwendung von Postwerthzeichen, mit deren Ver-
kauf sich die Postanstalten nach näherer Anordnung der Reichspost-
verwaltung zu befassen haben 3). Ebenso kann die Bezahlung der
Gebühren für die Beförderung telegraphischer Depeschen anstatt in
baarem Gelde auch durch Telegraphen-Freimarken erfolgen, zu
deren Anfertigung und Verkauf die Reichstelegraphen-Verwaltung
ermächtigt ist 4). Die Fälschung und unbefugte Anfertigung von
Post- und Telegraphen-Werthzeichen, sowie der wissentliche Gebrauch
von falschen oder gefälschten Werthzeichen werden mit Gefängniß
nicht unter 3 Monaten bestraft 5); der Gebrauch entwertheter Post-
oder Telegraphen-Werthzeichen zur Frankirung wird als Porto-
defraudation mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Porto's
bestraft 6).


1) Portofreiheitsges. v. 5. Juni 1869 §. 10.
2) Portofreiheitsgesetz §. 11. Das Verfahren ist geregelt durch eine Verf.
des General-Postamts v. 15. Dec. 1869. Fischer, Postgesetzgebung S. 72.
73. Sie ist abgedruckt als Anlage 7 zu Abschn. III. Abth. 1 der Allgem.
Dienstanweisung.
3) Posttaxges. §. 9.
4) Ges. v. 16. Mai 1869 (B.-G.-Bl. S. 377).
5) Strafgesetzb. §. 275.
6) Postges. §. 27 Nro. 3. Ges. v. 16. Mai 1869 §. 2. Die Strafan-
drohung des §. 276 des St.-G.-B.'s ist auf diesen Fall unanwendbar, da sie
nur Stempelmarken betrifft. Auch die Vertilgung des Ent-
werthungszeichens
ist nach der gegenwärtigen Strafgesetzgebung nicht
strafbar; vgl. Dambach, Telegraphen-Strafrecht §. 12. Jedoch können
unter Umständen wol die Voraussetzungen des §. 263 des St.-G.-B.'s (Be-
trug) gegeben sein. Daß das Entwerthungs-Zeichen eine Urkunde
ist, kann nicht bezweifelt werden, §. 267 bedroht aber nur die Verfertigung
und fälschliche Anfertigung einer Urkunde mit Strafe, die Entfernung des Ent-
werthungs-Stempels dagegen ist Vernichtung einer öffentlichen Urkunde.
Andererseits bedroht §. 274 zwar die Vernichtung einer Urkunde in böswilliger
Absicht mit Strafe, aber nur dann, wenn die Urkunde dem Thäter überhaupt

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
ſtalten nicht geſtattet, eben ſo wenig Erhöhungen als Ermäßigungen
oder Gewährung von Portofreiheiten 1). Nur mit den Staatsbe-
hörden der Bundesſtaaten kann die Poſtverwaltung Abkommen da-
hin treffen, daß an Stelle der Porto- und Gebührenbeträge für
die einzelnen Sendungen Averſionalſummen an die Poſtver-
waltung gezahlt werden 2).

Die Zahlung kann nach Wahl des Abſenders erfolgen entweder
baar oder durch Verwendung von Poſtwerthzeichen, mit deren Ver-
kauf ſich die Poſtanſtalten nach näherer Anordnung der Reichspoſt-
verwaltung zu befaſſen haben 3). Ebenſo kann die Bezahlung der
Gebühren für die Beförderung telegraphiſcher Depeſchen anſtatt in
baarem Gelde auch durch Telegraphen-Freimarken erfolgen, zu
deren Anfertigung und Verkauf die Reichstelegraphen-Verwaltung
ermächtigt iſt 4). Die Fälſchung und unbefugte Anfertigung von
Poſt- und Telegraphen-Werthzeichen, ſowie der wiſſentliche Gebrauch
von falſchen oder gefälſchten Werthzeichen werden mit Gefängniß
nicht unter 3 Monaten beſtraft 5); der Gebrauch entwertheter Poſt-
oder Telegraphen-Werthzeichen zur Frankirung wird als Porto-
defraudation mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Porto’s
beſtraft 6).


1) Portofreiheitsgeſ. v. 5. Juni 1869 §. 10.
2) Portofreiheitsgeſetz §. 11. Das Verfahren iſt geregelt durch eine Verf.
des General-Poſtamts v. 15. Dec. 1869. Fiſcher, Poſtgeſetzgebung S. 72.
73. Sie iſt abgedruckt als Anlage 7 zu Abſchn. III. Abth. 1 der Allgem.
Dienſtanweiſung.
3) Poſttaxgeſ. §. 9.
4) Geſ. v. 16. Mai 1869 (B.-G.-Bl. S. 377).
5) Strafgeſetzb. §. 275.
6) Poſtgeſ. §. 27 Nro. 3. Geſ. v. 16. Mai 1869 §. 2. Die Strafan-
drohung des §. 276 des St.-G.-B.’s iſt auf dieſen Fall unanwendbar, da ſie
nur Stempelmarken betrifft. Auch die Vertilgung des Ent-
werthungszeichens
iſt nach der gegenwärtigen Strafgeſetzgebung nicht
ſtrafbar; vgl. Dambach, Telegraphen-Strafrecht §. 12. Jedoch können
unter Umſtänden wol die Vorausſetzungen des §. 263 des St.-G.-B.’s (Be-
trug) gegeben ſein. Daß das Entwerthungs-Zeichen eine Urkunde
iſt, kann nicht bezweifelt werden, §. 267 bedroht aber nur die Verfertigung
und fälſchliche Anfertigung einer Urkunde mit Strafe, die Entfernung des Ent-
werthungs-Stempels dagegen iſt Vernichtung einer öffentlichen Urkunde.
Andererſeits bedroht §. 274 zwar die Vernichtung einer Urkunde in böswilliger
Abſicht mit Strafe, aber nur dann, wenn die Urkunde dem Thäter überhaupt
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[341/0355] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. ſtalten nicht geſtattet, eben ſo wenig Erhöhungen als Ermäßigungen oder Gewährung von Portofreiheiten 1). Nur mit den Staatsbe- hörden der Bundesſtaaten kann die Poſtverwaltung Abkommen da- hin treffen, daß an Stelle der Porto- und Gebührenbeträge für die einzelnen Sendungen Averſionalſummen an die Poſtver- waltung gezahlt werden 2). Die Zahlung kann nach Wahl des Abſenders erfolgen entweder baar oder durch Verwendung von Poſtwerthzeichen, mit deren Ver- kauf ſich die Poſtanſtalten nach näherer Anordnung der Reichspoſt- verwaltung zu befaſſen haben 3). Ebenſo kann die Bezahlung der Gebühren für die Beförderung telegraphiſcher Depeſchen anſtatt in baarem Gelde auch durch Telegraphen-Freimarken erfolgen, zu deren Anfertigung und Verkauf die Reichstelegraphen-Verwaltung ermächtigt iſt 4). Die Fälſchung und unbefugte Anfertigung von Poſt- und Telegraphen-Werthzeichen, ſowie der wiſſentliche Gebrauch von falſchen oder gefälſchten Werthzeichen werden mit Gefängniß nicht unter 3 Monaten beſtraft 5); der Gebrauch entwertheter Poſt- oder Telegraphen-Werthzeichen zur Frankirung wird als Porto- defraudation mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Porto’s beſtraft 6). 1) Portofreiheitsgeſ. v. 5. Juni 1869 §. 10. 2) Portofreiheitsgeſetz §. 11. Das Verfahren iſt geregelt durch eine Verf. des General-Poſtamts v. 15. Dec. 1869. Fiſcher, Poſtgeſetzgebung S. 72. 73. Sie iſt abgedruckt als Anlage 7 zu Abſchn. III. Abth. 1 der Allgem. Dienſtanweiſung. 3) Poſttaxgeſ. §. 9. 4) Geſ. v. 16. Mai 1869 (B.-G.-Bl. S. 377). 5) Strafgeſetzb. §. 275. 6) Poſtgeſ. §. 27 Nro. 3. Geſ. v. 16. Mai 1869 §. 2. Die Strafan- drohung des §. 276 des St.-G.-B.’s iſt auf dieſen Fall unanwendbar, da ſie nur Stempelmarken betrifft. Auch die Vertilgung des Ent- werthungszeichens iſt nach der gegenwärtigen Strafgeſetzgebung nicht ſtrafbar; vgl. Dambach, Telegraphen-Strafrecht §. 12. Jedoch können unter Umſtänden wol die Vorausſetzungen des §. 263 des St.-G.-B.’s (Be- trug) gegeben ſein. Daß das Entwerthungs-Zeichen eine Urkunde iſt, kann nicht bezweifelt werden, §. 267 bedroht aber nur die Verfertigung und fälſchliche Anfertigung einer Urkunde mit Strafe, die Entfernung des Ent- werthungs-Stempels dagegen iſt Vernichtung einer öffentlichen Urkunde. Andererſeits bedroht §. 274 zwar die Vernichtung einer Urkunde in böswilliger Abſicht mit Strafe, aber nur dann, wenn die Urkunde dem Thäter überhaupt

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 341. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/355>, abgerufen am 24.11.2024.