Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie. Ausführung von Transporten bedient, da der Reichsfiskus, sowenigwie irgend ein anderes Rechtssubjekt, mit sich selbst contrahiren kann. Soweit die Post- und Telegraphen-Anstalt Transporte von Briefen und anderen Postsendungen oder von telegraphischen Depeschen für das Reich ausführt, sind ihre Dienste rein thatsächlicher Natur; ein Rechtsverhältniß zwischen der Post und dem Reiche oder den absendenden Reichsbehörden wird dadurch nicht begrün- det 1). Dagegen stehen die Einzelstaaten, welche sich der Reichs- Post- und Telegraphen-Anstalt bedienen, derselben wie andere Per- sonen als Contrahenten obligatorischer Verträge gegenüber. Aus dem an die Spitze gestellten Prinzip ergiebt sich, daß die Daraus folgt ferner, daß prinzipiell die Postanstalt mit 1) Dasselbe gilt natürlich von den Diensten der Bayerischen Postanstalt für den Bayerischen Staat und von den Diensten der Württemb. Postanstalt für den Württemb. Staat. 2) Kompe, Zeitschr. f. das ges. Handelsr. Bd. XI. S. 55 ff. Schell- mann a. a. O. S. 18. 3) Die Einrichtung und Erhaltung der Postanstalt als Ganzes gehört
allerdings hierher, nicht aber das einzelne von der Postanstalt innerhalb ihres Ressorts geschlossene Geschäft. §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. Ausführung von Transporten bedient, da der Reichsfiskus, ſowenigwie irgend ein anderes Rechtsſubjekt, mit ſich ſelbſt contrahiren kann. Soweit die Poſt- und Telegraphen-Anſtalt Transporte von Briefen und anderen Poſtſendungen oder von telegraphiſchen Depeſchen für das Reich ausführt, ſind ihre Dienſte rein thatſächlicher Natur; ein Rechtsverhältniß zwiſchen der Poſt und dem Reiche oder den abſendenden Reichsbehörden wird dadurch nicht begrün- det 1). Dagegen ſtehen die Einzelſtaaten, welche ſich der Reichs- Poſt- und Telegraphen-Anſtalt bedienen, derſelben wie andere Per- ſonen als Contrahenten obligatoriſcher Verträge gegenüber. Aus dem an die Spitze geſtellten Prinzip ergiebt ſich, daß die Daraus folgt ferner, daß prinzipiell die Poſtanſtalt mit 1) Daſſelbe gilt natürlich von den Dienſten der Bayeriſchen Poſtanſtalt für den Bayeriſchen Staat und von den Dienſten der Württemb. Poſtanſtalt für den Württemb. Staat. 2) Kompe, Zeitſchr. f. das geſ. Handelsr. Bd. XI. S. 55 ff. Schell- mann a. a. O. S. 18. 3) Die Einrichtung und Erhaltung der Poſtanſtalt als Ganzes gehört
allerdings hierher, nicht aber das einzelne von der Poſtanſtalt innerhalb ihres Reſſorts geſchloſſene Geſchäft. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0342" n="328"/><fw place="top" type="header">§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.</fw><lb/> Ausführung von Transporten bedient, da der Reichsfiskus, ſowenig<lb/> wie irgend ein anderes Rechtsſubjekt, mit ſich ſelbſt contrahiren<lb/> kann. Soweit die Poſt- und Telegraphen-Anſtalt Transporte von<lb/> Briefen und anderen Poſtſendungen oder von telegraphiſchen Depeſchen<lb/> für das Reich ausführt, ſind ihre Dienſte rein <hi rendition="#g">thatſächlicher</hi><lb/> Natur; ein <hi rendition="#g">Rechtsv</hi>erhältniß zwiſchen der Poſt und dem Reiche<lb/> oder den abſendenden Reichsbehörden wird dadurch nicht begrün-<lb/> det <note place="foot" n="1)">Daſſelbe gilt natürlich von den Dienſten der Bayeriſchen Poſtanſtalt<lb/> für den Bayeriſchen Staat und von den Dienſten der Württemb. Poſtanſtalt<lb/> für den Württemb. Staat.</note>. Dagegen ſtehen die Einzelſtaaten, welche ſich der Reichs-<lb/> Poſt- und Telegraphen-Anſtalt bedienen, derſelben wie andere Per-<lb/> ſonen als Contrahenten obligatoriſcher Verträge gegenüber.</p><lb/> <p>Aus dem an die Spitze geſtellten Prinzip ergiebt ſich, daß die<lb/> Entrichtung des Porto’s u. ſ. w. nicht unter den Geſichtspunkt der<lb/> Steuerzahlung gebracht werden darf, ſondern juriſtiſch die Leiſtung<lb/> einer vertragsmäßigen Geldſchuld iſt <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#g">Kompe</hi>, Zeitſchr. f. das geſ. Handelsr. Bd. <hi rendition="#aq">XI.</hi> S. 55 ff. <hi rendition="#g">Schell-<lb/> mann</hi> a. a. O. S. 18.</note>, und daß ebenſo die von<lb/> der Poſt zu gewährenden Leiſtungen nicht beurtheilt werden dürfen,<lb/> wie Leiſtungen, die der Staat als ſolcher (d. h. im publiziſtiſchen<lb/> Sinne) zur Führung der Regierungsgeſchäfte oder zur Hebung der<lb/> Volkswohlfahrt macht <note place="foot" n="3)">Die Einrichtung und Erhaltung der Poſtanſtalt <hi rendition="#g">als Ganzes</hi> gehört<lb/> allerdings hierher, nicht aber das <hi rendition="#g">einzelne</hi> von der Poſtanſtalt innerhalb<lb/> ihres Reſſorts geſchloſſene Geſchäft.</note>, ſondern als Leiſtungen des <hi rendition="#g">Fiskus</hi> be-<lb/> hufs Erfüllung von ihm contrahirter Verpflichtungen.</p><lb/> <p>Daraus folgt ferner, daß <hi rendition="#g">prinzipiell</hi> die Poſtanſtalt mit<lb/> Demjenigen, der mit ihr contrahirt, die Vertragsbedingungen <hi rendition="#g">ver-<lb/> einbaren</hi> kann, ſoweit nicht verbietende Rechtsgrundſätze entgegen-<lb/> ſtehen, und daß zur Ergänzung der vertragsmäßig getroffenen Be-<lb/> ſtimmungen die Vorſchriften des Privatrechts zur Anwendung kom-<lb/> men. Wie aber bereits in anderem Zuſammenhange dargethan<lb/> worden iſt, kann es den Poſtanſtalten nicht in jedem <hi rendition="#g">einzelnen</hi><lb/> Falle überlaſſen ſein, die Bedingungen des Vertrages zu verab-<lb/> reden, abgeſehen von einigen nicht wichtigen und minder häufigen<lb/> Ausnahmefällen; ſondern die Poſt muß als öffentliche Verkehrsanſtalt<lb/> Normalbeſtimmungen aufſtellen, unter denen ſie gleichmäßig mit<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [328/0342]
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
Ausführung von Transporten bedient, da der Reichsfiskus, ſowenig
wie irgend ein anderes Rechtsſubjekt, mit ſich ſelbſt contrahiren
kann. Soweit die Poſt- und Telegraphen-Anſtalt Transporte von
Briefen und anderen Poſtſendungen oder von telegraphiſchen Depeſchen
für das Reich ausführt, ſind ihre Dienſte rein thatſächlicher
Natur; ein Rechtsverhältniß zwiſchen der Poſt und dem Reiche
oder den abſendenden Reichsbehörden wird dadurch nicht begrün-
det 1). Dagegen ſtehen die Einzelſtaaten, welche ſich der Reichs-
Poſt- und Telegraphen-Anſtalt bedienen, derſelben wie andere Per-
ſonen als Contrahenten obligatoriſcher Verträge gegenüber.
Aus dem an die Spitze geſtellten Prinzip ergiebt ſich, daß die
Entrichtung des Porto’s u. ſ. w. nicht unter den Geſichtspunkt der
Steuerzahlung gebracht werden darf, ſondern juriſtiſch die Leiſtung
einer vertragsmäßigen Geldſchuld iſt 2), und daß ebenſo die von
der Poſt zu gewährenden Leiſtungen nicht beurtheilt werden dürfen,
wie Leiſtungen, die der Staat als ſolcher (d. h. im publiziſtiſchen
Sinne) zur Führung der Regierungsgeſchäfte oder zur Hebung der
Volkswohlfahrt macht 3), ſondern als Leiſtungen des Fiskus be-
hufs Erfüllung von ihm contrahirter Verpflichtungen.
Daraus folgt ferner, daß prinzipiell die Poſtanſtalt mit
Demjenigen, der mit ihr contrahirt, die Vertragsbedingungen ver-
einbaren kann, ſoweit nicht verbietende Rechtsgrundſätze entgegen-
ſtehen, und daß zur Ergänzung der vertragsmäßig getroffenen Be-
ſtimmungen die Vorſchriften des Privatrechts zur Anwendung kom-
men. Wie aber bereits in anderem Zuſammenhange dargethan
worden iſt, kann es den Poſtanſtalten nicht in jedem einzelnen
Falle überlaſſen ſein, die Bedingungen des Vertrages zu verab-
reden, abgeſehen von einigen nicht wichtigen und minder häufigen
Ausnahmefällen; ſondern die Poſt muß als öffentliche Verkehrsanſtalt
Normalbeſtimmungen aufſtellen, unter denen ſie gleichmäßig mit
1) Daſſelbe gilt natürlich von den Dienſten der Bayeriſchen Poſtanſtalt
für den Bayeriſchen Staat und von den Dienſten der Württemb. Poſtanſtalt
für den Württemb. Staat.
2) Kompe, Zeitſchr. f. das geſ. Handelsr. Bd. XI. S. 55 ff. Schell-
mann a. a. O. S. 18.
3) Die Einrichtung und Erhaltung der Poſtanſtalt als Ganzes gehört
allerdings hierher, nicht aber das einzelne von der Poſtanſtalt innerhalb
ihres Reſſorts geſchloſſene Geſchäft.
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