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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.
höfe geeignete Privatwohnungen nicht vorhanden sind, auch Dienst-
wohnungsräume für diejenigen Postbeamten, welche zur Verrichtung
des durch den Eisenbahnbetrieb bedingten Postdienstes erforderlich
sind. Die Herstellung und Unterhaltung dieser Räume liegt der
Eisenbahn ob; die Post hat dafür eine Miethsentschädigung zu be-
zahlen 1). Das Miethsverhältniß ist unkündbar und kann nur im
Einverständniß beider Verwaltungen aufgelöst werden 2).

Besteht zwischen der Postverwaltung und einer Eisenbahn-Ver-
waltung eine Meinungsverschiedenheit über die Bedürfnisse des Post-
dienstes und über die Natur und die Erfordernisse des Eisenbahn-
betriebes, so ist der Rechtsweg zur Entscheidung des Streites
ausgeschlossen. Die Postverwaltung hat sich zunächst an die
der Eisenbahn-Verwaltung vorgesetzte Landes-Aufsichtsbehörde zu
wenden; will sie sich bei dem Ausspruche derselben nicht beruhigen,
so entscheidet der Bundesrath nach Anhörung der Reichs-Post-
Verwaltung und des Reichs-Eisenbahn-Amtes 3).

b) Die Pflicht der Eisenbahnen zur unentgeldlichen Beförderung
erstreckt sich auf die Briefpostsendungen, Zeitungen, Gelder mit Ein-
schluß des ungemünzten Goldes und Silbers, Juwelen und Pretiosen
ohne Unterschied des Gewichts; ferner auf sonstige Poststücke bis
zum Einzelngewichte von 10 Kilogramm einschließlich. Diese Ver-
pflichtung der Eisenbahnen entspricht sonach durchaus nicht dem
Umfange des Post zwangs, reicht vielmehr viel weiter; anderer-
seits erstreckt sie sich nicht soweit, wie der Geschäftsumfang
der Post. Außer den Postsendungen müssen unentgeldlich befördert
werden die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrich-
tung des Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn
dieselben vom Dienste zurückkehren, sowie die Geräthschaften, deren
die Postbeamten unterwegs bedürfen.

Diese Verpflichtung der Eisenbahnen findet aber dadurch eine

1) Auf Verlangen der Post können auch besondere Gebäude für den Post-
dienst auf den Bahnhöfen hergestellt werden. Alsdann hat die Eisenbahn den
erforderlichen Bauplatz gegen Erstattung der Selbstkosten zu beschaffen,
während die Bau- und Unterhaltungskosten von der Post bestritten werden.
Art. 7 Abs. 5. Die Eisenbahnen sind durch das ihnen zustehende Enteigungs-
recht in der Lage, dieser Pflicht in allen Fällen zu genügen.
2) Art. 7 des Gesetzes.
3) Art. 1 Abs. 3 ebendas.

§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
höfe geeignete Privatwohnungen nicht vorhanden ſind, auch Dienſt-
wohnungsräume für diejenigen Poſtbeamten, welche zur Verrichtung
des durch den Eiſenbahnbetrieb bedingten Poſtdienſtes erforderlich
ſind. Die Herſtellung und Unterhaltung dieſer Räume liegt der
Eiſenbahn ob; die Poſt hat dafür eine Miethsentſchädigung zu be-
zahlen 1). Das Miethsverhältniß iſt unkündbar und kann nur im
Einverſtändniß beider Verwaltungen aufgelöſt werden 2).

Beſteht zwiſchen der Poſtverwaltung und einer Eiſenbahn-Ver-
waltung eine Meinungsverſchiedenheit über die Bedürfniſſe des Poſt-
dienſtes und über die Natur und die Erforderniſſe des Eiſenbahn-
betriebes, ſo iſt der Rechtsweg zur Entſcheidung des Streites
ausgeſchloſſen. Die Poſtverwaltung hat ſich zunächſt an die
der Eiſenbahn-Verwaltung vorgeſetzte Landes-Aufſichtsbehörde zu
wenden; will ſie ſich bei dem Ausſpruche derſelben nicht beruhigen,
ſo entſcheidet der Bundesrath nach Anhörung der Reichs-Poſt-
Verwaltung und des Reichs-Eiſenbahn-Amtes 3).

b) Die Pflicht der Eiſenbahnen zur unentgeldlichen Beförderung
erſtreckt ſich auf die Briefpoſtſendungen, Zeitungen, Gelder mit Ein-
ſchluß des ungemünzten Goldes und Silbers, Juwelen und Pretioſen
ohne Unterſchied des Gewichts; ferner auf ſonſtige Poſtſtücke bis
zum Einzelngewichte von 10 Kilogramm einſchließlich. Dieſe Ver-
pflichtung der Eiſenbahnen entſpricht ſonach durchaus nicht dem
Umfange des Poſt zwangs, reicht vielmehr viel weiter; anderer-
ſeits erſtreckt ſie ſich nicht ſoweit, wie der Geſchäftsumfang
der Poſt. Außer den Poſtſendungen müſſen unentgeldlich befördert
werden die zur Begleitung der Poſtſendungen, ſowie zur Verrich-
tung des Dienſtes unterwegs erforderlichen Poſtbeamten, auch wenn
dieſelben vom Dienſte zurückkehren, ſowie die Geräthſchaften, deren
die Poſtbeamten unterwegs bedürfen.

Dieſe Verpflichtung der Eiſenbahnen findet aber dadurch eine

1) Auf Verlangen der Poſt können auch beſondere Gebäude für den Poſt-
dienſt auf den Bahnhöfen hergeſtellt werden. Alsdann hat die Eiſenbahn den
erforderlichen Bauplatz gegen Erſtattung der Selbſtkoſten zu beſchaffen,
während die Bau- und Unterhaltungskoſten von der Poſt beſtritten werden.
Art. 7 Abſ. 5. Die Eiſenbahnen ſind durch das ihnen zuſtehende Enteigungs-
recht in der Lage, dieſer Pflicht in allen Fällen zu genügen.
2) Art. 7 des Geſetzes.
3) Art. 1 Abſ. 3 ebendaſ.
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[319/0333] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. höfe geeignete Privatwohnungen nicht vorhanden ſind, auch Dienſt- wohnungsräume für diejenigen Poſtbeamten, welche zur Verrichtung des durch den Eiſenbahnbetrieb bedingten Poſtdienſtes erforderlich ſind. Die Herſtellung und Unterhaltung dieſer Räume liegt der Eiſenbahn ob; die Poſt hat dafür eine Miethsentſchädigung zu be- zahlen 1). Das Miethsverhältniß iſt unkündbar und kann nur im Einverſtändniß beider Verwaltungen aufgelöſt werden 2). Beſteht zwiſchen der Poſtverwaltung und einer Eiſenbahn-Ver- waltung eine Meinungsverſchiedenheit über die Bedürfniſſe des Poſt- dienſtes und über die Natur und die Erforderniſſe des Eiſenbahn- betriebes, ſo iſt der Rechtsweg zur Entſcheidung des Streites ausgeſchloſſen. Die Poſtverwaltung hat ſich zunächſt an die der Eiſenbahn-Verwaltung vorgeſetzte Landes-Aufſichtsbehörde zu wenden; will ſie ſich bei dem Ausſpruche derſelben nicht beruhigen, ſo entſcheidet der Bundesrath nach Anhörung der Reichs-Poſt- Verwaltung und des Reichs-Eiſenbahn-Amtes 3). b) Die Pflicht der Eiſenbahnen zur unentgeldlichen Beförderung erſtreckt ſich auf die Briefpoſtſendungen, Zeitungen, Gelder mit Ein- ſchluß des ungemünzten Goldes und Silbers, Juwelen und Pretioſen ohne Unterſchied des Gewichts; ferner auf ſonſtige Poſtſtücke bis zum Einzelngewichte von 10 Kilogramm einſchließlich. Dieſe Ver- pflichtung der Eiſenbahnen entſpricht ſonach durchaus nicht dem Umfange des Poſt zwangs, reicht vielmehr viel weiter; anderer- ſeits erſtreckt ſie ſich nicht ſoweit, wie der Geſchäftsumfang der Poſt. Außer den Poſtſendungen müſſen unentgeldlich befördert werden die zur Begleitung der Poſtſendungen, ſowie zur Verrich- tung des Dienſtes unterwegs erforderlichen Poſtbeamten, auch wenn dieſelben vom Dienſte zurückkehren, ſowie die Geräthſchaften, deren die Poſtbeamten unterwegs bedürfen. Dieſe Verpflichtung der Eiſenbahnen findet aber dadurch eine 1) Auf Verlangen der Poſt können auch beſondere Gebäude für den Poſt- dienſt auf den Bahnhöfen hergeſtellt werden. Alsdann hat die Eiſenbahn den erforderlichen Bauplatz gegen Erſtattung der Selbſtkoſten zu beſchaffen, während die Bau- und Unterhaltungskoſten von der Poſt beſtritten werden. Art. 7 Abſ. 5. Die Eiſenbahnen ſind durch das ihnen zuſtehende Enteigungs- recht in der Lage, dieſer Pflicht in allen Fällen zu genügen. 2) Art. 7 des Geſetzes. 3) Art. 1 Abſ. 3 ebendaſ.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 319. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/333>, abgerufen am 27.11.2024.