Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie. theilt der Eisenbahnkasse zu; in allen anderen Fällen tritt eineTheilung zwischen der Eisenbahnkasse und der Reichstelegraphen-An- stalt ein 1). 2. Rechte an den Eisenbahnen. A. Rechte der Postverwaltung2). Als man in Deutschland den Bau von Eisenbahnen begann, 1) Die Vertheilungs-Grundsätze, die Vorschriften über Abrechnung, Ge- bührenfreiheit, Haftung für Defecte u. s. w. sind in dem Reglem. §§. 9--13 festgesetzt. 2) Eine Zusammenstellung der hierüber erlassenen Vorschriften in der Schweiz, Deutschland, Oesterreich, Frankreich, England u. Nordamerika findet sich bei Meili, Haftpflicht S. 122 ff. 3) Preuß. Ges.-Samml. 1838 S. 505.
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. theilt der Eiſenbahnkaſſe zu; in allen anderen Fällen tritt eineTheilung zwiſchen der Eiſenbahnkaſſe und der Reichstelegraphen-An- ſtalt ein 1). 2. Rechte an den Eiſenbahnen. A. Rechte der Poſtverwaltung2). Als man in Deutſchland den Bau von Eiſenbahnen begann, 1) Die Vertheilungs-Grundſätze, die Vorſchriften über Abrechnung, Ge- bührenfreiheit, Haftung für Defecte u. ſ. w. ſind in dem Reglem. §§. 9—13 feſtgeſetzt. 2) Eine Zuſammenſtellung der hierüber erlaſſenen Vorſchriften in der Schweiz, Deutſchland, Oeſterreich, Frankreich, England u. Nordamerika findet ſich bei Meili, Haftpflicht S. 122 ff. 3) Preuß. Geſ.-Samml. 1838 S. 505.
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§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
theilt der Eiſenbahnkaſſe zu; in allen anderen Fällen tritt eine
Theilung zwiſchen der Eiſenbahnkaſſe und der Reichstelegraphen-An-
ſtalt ein 1).
2. Rechte an den Eiſenbahnen.
A. Rechte der Poſtverwaltung 2).
Als man in Deutſchland den Bau von Eiſenbahnen begann,
hatte der Poſtzwang hinſichtlich der Beförderung von Sachen und
Perſonen einen ſolchen Umfang, daß der Eiſenbahn-Betrieb durch
Privatunternehmer mit demſelben unvereinbar geweſen, jedenfalls
durch ihn erheblich erſchwert und beſchränkt worden wäre. Anderer-
ſeits boten die Eiſenbahnen für den Betrieb der Poſtanſtalt ein
vorzügliches und ſehr bald unentbehrliches Hülfsmittel dar. Es
wurde daher eine Ausgleichung zwiſchen den Bedürfniſſen der Poſt
und der Eiſenbahn, wo die letztere nicht ganz und gar Staatsver-
kehrsanſtalt war, in der Art gefunden, daß man die Eiſenbahnen
von dem aus dem Poſtregal ſich ergebenden Beſchränkungen befreite
und ſie dafür verpflichtete, der Poſtverwaltung die für dieſelben
erforderlichen Leiſtungen zu gewähren. Der Umfang derſelben und
die den Eiſenbahnen etwa zu zahlenden Vergütungen wurden in den
Konzeſſionen, welche den einzelnen Eiſenbahn-Unternehmern er-
theilt wurden, vertragsmäßig feſtgeſtellt. In größeren Staaten
mußten hierbei aber gleichmäßige Grundſätze befolgt werden und
es ſtellte ſich in Folge deſſen das Bedürfniß heraus, dieſelben ge-
ſetzlich zu normiren. Dies iſt zuerſt geſchehen in dem Preußi-
ſchen Geſetz über die Eiſenbahn-Unternehmungen v.
3. Novemb. 1838 §. 36 3), deſſen Vorſchriften nicht nur hiſtoriſch
ſondern auch in ihren wichtigſten Beſtimmungen materiell dem gegen-
wärtigen Rechte zu Grunde liegen. Die Preuß. Poſtgeſetze v. 5.
Juni 1852 §. 9 und v. 21. Mai 1860 §. 5 haben den §. 36 des
Eiſenbahngeſetzes v. 1838 aufrecht erhalten, in den im Jahre 1866
erworbenen Gebieten iſt er durch V. v. 19. Aug. 1867 eingeführt
1) Die Vertheilungs-Grundſätze, die Vorſchriften über Abrechnung, Ge-
bührenfreiheit, Haftung für Defecte u. ſ. w. ſind in dem Reglem. §§. 9—13
feſtgeſetzt.
2) Eine Zuſammenſtellung der hierüber erlaſſenen Vorſchriften in der
Schweiz, Deutſchland, Oeſterreich, Frankreich, England u. Nordamerika findet
ſich bei Meili, Haftpflicht S. 122 ff.
3) Preuß. Geſ.-Samml. 1838 S. 505.
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