Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie. Gunsten der Postanstalt. Dem Postzwange unterworfen sind ledig-lich folgende Gegenstände: a) Verschlossene Briefe 1). b) Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als einmal wöchentlich erscheinen. Das Monopol der Post erstreckt sich nur soweit, als die Post- Verboten ist nur die Beförderung der Briefe und Zeitungen 1) Die Art des Verschlusses macht keinen Unterschied. Was ein "Brief" sei, ist im Gesetz absichtlich nicht definirt worden. Vgl. Dambach S. 5. Der- selbe hebt mit Recht hervor, daß auch ein verschlossenes adressirtes Couvert, in welchem sich ein Stück unbeschriebenes Papier befindet [oder das ganz leer ist], im Sinne des §. 1 des Postgesetzes ein "Brief" ist. Vgl. auch Meves a. a. O. S. 366 Nro. 5. 2) Dasselbe gilt, wenn die Postverwaltung in Zeiten des Krieges oder gemeiner Gefahr von dem im §. 15 des Postges. ihr beigelegten Rechte Ge- brauch macht. 3) Motive zum Postges. v. 2. Novemb. 1867 S. 22. Dambach S. 9. Nro. 16. In keinem Falle sind bloße Briefsammelkasten als Postanstalten zu erachten. 4) Bei Berechnung der zweimeiligen Entfernung ist nicht das Haus, in
welchem die Zeitung herausgegeben wird, sondern die politische Ortsgrenze als Anfangspunkt und die politische Ortsgrenze des Bestimmungsortes als End- punkt zu Grunde zu legen. Dambach S. 7 Nro. 11. §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. Gunſten der Poſtanſtalt. Dem Poſtzwange unterworfen ſind ledig-lich folgende Gegenſtände: α) Verſchloſſene Briefe 1). β) Zeitungen politiſchen Inhalts, welche öfter als einmal wöchentlich erſcheinen. Das Monopol der Poſt erſtreckt ſich nur ſoweit, als die Poſt- Verboten iſt nur die Beförderung der Briefe und Zeitungen 1) Die Art des Verſchluſſes macht keinen Unterſchied. Was ein „Brief“ ſei, iſt im Geſetz abſichtlich nicht definirt worden. Vgl. Dambach S. 5. Der- ſelbe hebt mit Recht hervor, daß auch ein verſchloſſenes adreſſirtes Couvert, in welchem ſich ein Stück unbeſchriebenes Papier befindet [oder das ganz leer iſt], im Sinne des §. 1 des Poſtgeſetzes ein „Brief“ iſt. Vgl. auch Meves a. a. O. S. 366 Nro. 5. 2) Daſſelbe gilt, wenn die Poſtverwaltung in Zeiten des Krieges oder gemeiner Gefahr von dem im §. 15 des Poſtgeſ. ihr beigelegten Rechte Ge- brauch macht. 3) Motive zum Poſtgeſ. v. 2. Novemb. 1867 S. 22. Dambach S. 9. Nro. 16. In keinem Falle ſind bloße Briefſammelkaſten als Poſtanſtalten zu erachten. 4) Bei Berechnung der zweimeiligen Entfernung iſt nicht das Haus, in
welchem die Zeitung herausgegeben wird, ſondern die politiſche Ortsgrenze als Anfangspunkt und die politiſche Ortsgrenze des Beſtimmungsortes als End- punkt zu Grunde zu legen. Dambach S. 7 Nro. 11. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0323" n="309"/><fw place="top" type="header">§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.</fw><lb/> Gunſten der Poſtanſtalt. Dem Poſtzwange unterworfen ſind ledig-<lb/> lich folgende Gegenſtände:</p><lb/> <list> <item>α) <hi rendition="#g">Verſchloſſene Briefe</hi> <note place="foot" n="1)">Die Art des Verſchluſſes macht keinen Unterſchied. Was ein „Brief“<lb/> ſei, iſt im Geſetz abſichtlich nicht definirt worden. Vgl. <hi rendition="#g">Dambach</hi> S. 5. Der-<lb/> ſelbe hebt mit Recht hervor, daß auch ein verſchloſſenes adreſſirtes Couvert,<lb/> in welchem ſich ein Stück unbeſchriebenes Papier befindet [oder das ganz leer<lb/> iſt], im Sinne des §. 1 des Poſtgeſetzes ein „Brief“ iſt. Vgl. auch <hi rendition="#g">Meves</hi><lb/> a. a. O. S. 366 Nro. 5.</note>.</item><lb/> <item>β) <hi rendition="#g">Zeitungen</hi> politiſchen Inhalts, welche öfter als einmal<lb/> wöchentlich erſcheinen.</item> </list><lb/> <p>Das Monopol der Poſt erſtreckt ſich nur ſoweit, als die Poſt-<lb/> verwaltung ſelbſt den Umfang ihres Geſchäftsbetriebes ausdehnt,<lb/> d. h. es iſt die Beförderung von Briefen und Zeitungen nur un-<lb/> terſagt von Orten <hi rendition="#g">mit einer Poſtanſtalt</hi> nach anderen Orten<lb/><hi rendition="#g">mit einer Poſtanſtalt</hi> des In- oder Auslandes. Wo die<lb/> Poſtverwaltung eine Poſtanſtalt nicht errichtet, verzichtet ſie auf die<lb/> Ausübung des Monopols und giebt dadurch Briefbeförderung und<lb/> Zeitungsdebit frei <note place="foot" n="2)">Daſſelbe gilt, wenn die Poſtverwaltung in Zeiten des Krieges oder<lb/> gemeiner Gefahr von dem im §. 15 des Poſtgeſ. ihr beigelegten Rechte Ge-<lb/> brauch macht.</note>. „Unter Poſtanſtalt iſt jede Poſteinrichtung<lb/> zu verſtehen, welche mindeſtens Briefe ſammelt und vertheilt“ <note place="foot" n="3)">Motive zum Poſtgeſ. v. 2. Novemb. 1867 S. 22. <hi rendition="#g">Dambach</hi> S. 9.<lb/> Nro. 16. In keinem Falle ſind bloße Briefſammelkaſten als Poſtanſtalten zu<lb/> erachten.</note>;<lb/> d. h. ein Poſtamt oder eine Poſt-Agentur, da eine <hi rendition="#g">Perſon</hi> er-<lb/> forderlich iſt, welche die Annahme und Ausgabe der Briefe und<lb/> Zeitungen, die Erhebung der Gebühren, die Einſchreibung und die<lb/> Ertheilung von Empfangsbeſcheinigungen u. ſ. w. beſorgt. Freige-<lb/> geben vom Poſtzwang iſt ferner die Beförderung der Briefe an<lb/><hi rendition="#g">demſelben</hi> Orte, auch wenn eine Stadtpoſt daſelbſt beſteht, und<lb/> hinſichtlich der politiſchen Zeitungen iſt dieſer vom Poſtzwange<lb/> eximirte Bezirk auf den zweimeiligen Umkreis ihres Urſprungsortes<lb/> d. h. des Ortes, an welchem ſie herausgegeben wird, ausgedehnt <note place="foot" n="4)">Bei Berechnung der zweimeiligen Entfernung iſt nicht das Haus, in<lb/> welchem die Zeitung herausgegeben wird, ſondern die politiſche Ortsgrenze als<lb/> Anfangspunkt und die politiſche Ortsgrenze des Beſtimmungsortes als End-<lb/> punkt zu Grunde zu legen. <hi rendition="#g">Dambach</hi> S. 7 Nro. 11.</note>.</p><lb/> <p>Verboten iſt nur die Beförderung der Briefe und Zeitungen<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [309/0323]
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
Gunſten der Poſtanſtalt. Dem Poſtzwange unterworfen ſind ledig-
lich folgende Gegenſtände:
α) Verſchloſſene Briefe 1).
β) Zeitungen politiſchen Inhalts, welche öfter als einmal
wöchentlich erſcheinen.
Das Monopol der Poſt erſtreckt ſich nur ſoweit, als die Poſt-
verwaltung ſelbſt den Umfang ihres Geſchäftsbetriebes ausdehnt,
d. h. es iſt die Beförderung von Briefen und Zeitungen nur un-
terſagt von Orten mit einer Poſtanſtalt nach anderen Orten
mit einer Poſtanſtalt des In- oder Auslandes. Wo die
Poſtverwaltung eine Poſtanſtalt nicht errichtet, verzichtet ſie auf die
Ausübung des Monopols und giebt dadurch Briefbeförderung und
Zeitungsdebit frei 2). „Unter Poſtanſtalt iſt jede Poſteinrichtung
zu verſtehen, welche mindeſtens Briefe ſammelt und vertheilt“ 3);
d. h. ein Poſtamt oder eine Poſt-Agentur, da eine Perſon er-
forderlich iſt, welche die Annahme und Ausgabe der Briefe und
Zeitungen, die Erhebung der Gebühren, die Einſchreibung und die
Ertheilung von Empfangsbeſcheinigungen u. ſ. w. beſorgt. Freige-
geben vom Poſtzwang iſt ferner die Beförderung der Briefe an
demſelben Orte, auch wenn eine Stadtpoſt daſelbſt beſteht, und
hinſichtlich der politiſchen Zeitungen iſt dieſer vom Poſtzwange
eximirte Bezirk auf den zweimeiligen Umkreis ihres Urſprungsortes
d. h. des Ortes, an welchem ſie herausgegeben wird, ausgedehnt 4).
Verboten iſt nur die Beförderung der Briefe und Zeitungen
1) Die Art des Verſchluſſes macht keinen Unterſchied. Was ein „Brief“
ſei, iſt im Geſetz abſichtlich nicht definirt worden. Vgl. Dambach S. 5. Der-
ſelbe hebt mit Recht hervor, daß auch ein verſchloſſenes adreſſirtes Couvert,
in welchem ſich ein Stück unbeſchriebenes Papier befindet [oder das ganz leer
iſt], im Sinne des §. 1 des Poſtgeſetzes ein „Brief“ iſt. Vgl. auch Meves
a. a. O. S. 366 Nro. 5.
2) Daſſelbe gilt, wenn die Poſtverwaltung in Zeiten des Krieges oder
gemeiner Gefahr von dem im §. 15 des Poſtgeſ. ihr beigelegten Rechte Ge-
brauch macht.
3) Motive zum Poſtgeſ. v. 2. Novemb. 1867 S. 22. Dambach S. 9.
Nro. 16. In keinem Falle ſind bloße Briefſammelkaſten als Poſtanſtalten zu
erachten.
4) Bei Berechnung der zweimeiligen Entfernung iſt nicht das Haus, in
welchem die Zeitung herausgegeben wird, ſondern die politiſche Ortsgrenze als
Anfangspunkt und die politiſche Ortsgrenze des Beſtimmungsortes als End-
punkt zu Grunde zu legen. Dambach S. 7 Nro. 11.
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