Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie. 2. Daraus ergiebt sich als nothwendige Consequenz, daß die 3. Um diese Bedingungen möglichst günstig gestalten zu kön- 1) Soweit die Postverwaltung nicht als öffentliche Verkehrsanstalt in Be-
tracht kömmt, sondern Hülfsgeschäfte zum Betriebe des Transportunternehmens abschließt, z. B. Gebäude, Wagen, Pferde, Schreibmaterial u. drgl. anschafft oder veräußert, genießt sie volle Handlungsfreiheit und steht lediglich unter den allgemeinen Rechtsgrundsätzen. §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. 2. Daraus ergiebt ſich als nothwendige Conſequenz, daß die 3. Um dieſe Bedingungen möglichſt günſtig geſtalten zu kön- 1) Soweit die Poſtverwaltung nicht als öffentliche Verkehrsanſtalt in Be-
tracht kömmt, ſondern Hülfsgeſchäfte zum Betriebe des Transportunternehmens abſchließt, z. B. Gebäude, Wagen, Pferde, Schreibmaterial u. drgl. anſchafft oder veräußert, genießt ſie volle Handlungsfreiheit und ſteht lediglich unter den allgemeinen Rechtsgrundſätzen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <pb facs="#f0311" n="297"/> <fw place="top" type="header">§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.</fw><lb/> <p>2. Daraus ergiebt ſich als nothwendige Conſequenz, daß die<lb/> Vertragsbedingungen, unter welchen die Poſt und Telegraphen-<lb/> Anſtalt kontrahirt, ein für alle Mal feſtſtehen und in allen Fällen<lb/> gleichmäßig zur Anwendung kommen müſſen, während derjenige,<lb/> welcher ein freies Transportgewerbe betreibt, in jedem einzelnen<lb/> Falle die Bedingungen beſonders feſtſetzen oder vereinbaren kann.<lb/> Demgemäß iſt die Taxe für jede Art von Beförderung, die Art<lb/> der Erfüllung der übernommenen Transport-Verpflichtung, und<lb/> die Erſatzpflicht für Nichterfüllung oder nicht ordnungsmäßige Er-<lb/> füllung <hi rendition="#g">allgemein</hi> zu regeln. Für alle Verträge, welche die<lb/> Poſt- und Telegraphen-Verwaltung in Ausübung ihres öffentlichen<lb/> Geſchäftsbetriebes abſchließt <note place="foot" n="1)">Soweit die Poſtverwaltung nicht als öffentliche Verkehrsanſtalt in Be-<lb/> tracht kömmt, ſondern Hülfsgeſchäfte zum Betriebe des Transportunternehmens<lb/> abſchließt, z. B. Gebäude, Wagen, Pferde, Schreibmaterial u. drgl. anſchafft<lb/> oder veräußert, genießt ſie volle Handlungsfreiheit und ſteht lediglich unter<lb/> den <hi rendition="#g">allgemeinen</hi> Rechtsgrundſätzen.</note>, müſſen Normal-Bedingungen feſt-<lb/> geſtellt ſein, von denen ſie bei den einzelnen Geſchäften weder zu<lb/> Gunſten noch zu Ungunſten des andern Contrahenten abweichen<lb/> darf.</p><lb/> <p>3. Um dieſe Bedingungen möglichſt günſtig geſtalten zu kön-<lb/> nen, um die Anſprüche des Publikums auf billige, ſichere und<lb/> ſchnelle Ausführung des Transportes mit den finanziellen Inter-<lb/> eſſen des Staates auszugleichen, ſind der Poſt- und Telegraphen-<lb/> Anſtalt gewiſſe Vorrechte beigelegt. Dahin gehört vor Allem das<lb/><hi rendition="#g">Monopol</hi> der Poſt auf gewiſſe Transportgeſchäfte oder der ſo-<lb/> genannte <hi rendition="#g">Poſtzwang</hi>. In der Anerkennung deſſelben äußert ſich<lb/> allerdings ein Hoheitsrecht des Staates, aber nicht poſitiv d. h.<lb/> in dem Betrieb der Poſtgeſchäfte, ſondern negativ d. h. in der<lb/> Unterſagung der der Poſt vorbehaltenen Geſchäfte für alle Andern,<lb/> in der Beſchränkung der allgemeinen Gewerbe- und Handlungs-<lb/> freiheit. Der Poſtzwang reicht auch keineswegs ſo weit wie der<lb/> Geſchäftsbetrieb der Poſt. Für den Transport von Perſonen,<lb/> Paketen, Geldſendungen, Druckſachen und offenen Briefen beſteht<lb/><hi rendition="#g">kein</hi> Poſtzwang, ſondern es iſt die freie Concurrenz mit der Poſt-<lb/> anſtalt Jedem geſtattet; aber auch für dieſe Zweige ihres Ge-<lb/> ſchäftsbetriebs hat die Poſt den Charakter der <hi rendition="#g">öffentlichen</hi><lb/> Verkehrsanſtalt. Nur für verſchloſſene Briefe, Zeitungen, Tele-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [297/0311]
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
2. Daraus ergiebt ſich als nothwendige Conſequenz, daß die
Vertragsbedingungen, unter welchen die Poſt und Telegraphen-
Anſtalt kontrahirt, ein für alle Mal feſtſtehen und in allen Fällen
gleichmäßig zur Anwendung kommen müſſen, während derjenige,
welcher ein freies Transportgewerbe betreibt, in jedem einzelnen
Falle die Bedingungen beſonders feſtſetzen oder vereinbaren kann.
Demgemäß iſt die Taxe für jede Art von Beförderung, die Art
der Erfüllung der übernommenen Transport-Verpflichtung, und
die Erſatzpflicht für Nichterfüllung oder nicht ordnungsmäßige Er-
füllung allgemein zu regeln. Für alle Verträge, welche die
Poſt- und Telegraphen-Verwaltung in Ausübung ihres öffentlichen
Geſchäftsbetriebes abſchließt 1), müſſen Normal-Bedingungen feſt-
geſtellt ſein, von denen ſie bei den einzelnen Geſchäften weder zu
Gunſten noch zu Ungunſten des andern Contrahenten abweichen
darf.
3. Um dieſe Bedingungen möglichſt günſtig geſtalten zu kön-
nen, um die Anſprüche des Publikums auf billige, ſichere und
ſchnelle Ausführung des Transportes mit den finanziellen Inter-
eſſen des Staates auszugleichen, ſind der Poſt- und Telegraphen-
Anſtalt gewiſſe Vorrechte beigelegt. Dahin gehört vor Allem das
Monopol der Poſt auf gewiſſe Transportgeſchäfte oder der ſo-
genannte Poſtzwang. In der Anerkennung deſſelben äußert ſich
allerdings ein Hoheitsrecht des Staates, aber nicht poſitiv d. h.
in dem Betrieb der Poſtgeſchäfte, ſondern negativ d. h. in der
Unterſagung der der Poſt vorbehaltenen Geſchäfte für alle Andern,
in der Beſchränkung der allgemeinen Gewerbe- und Handlungs-
freiheit. Der Poſtzwang reicht auch keineswegs ſo weit wie der
Geſchäftsbetrieb der Poſt. Für den Transport von Perſonen,
Paketen, Geldſendungen, Druckſachen und offenen Briefen beſteht
kein Poſtzwang, ſondern es iſt die freie Concurrenz mit der Poſt-
anſtalt Jedem geſtattet; aber auch für dieſe Zweige ihres Ge-
ſchäftsbetriebs hat die Poſt den Charakter der öffentlichen
Verkehrsanſtalt. Nur für verſchloſſene Briefe, Zeitungen, Tele-
1) Soweit die Poſtverwaltung nicht als öffentliche Verkehrsanſtalt in Be-
tracht kömmt, ſondern Hülfsgeſchäfte zum Betriebe des Transportunternehmens
abſchließt, z. B. Gebäude, Wagen, Pferde, Schreibmaterial u. drgl. anſchafft
oder veräußert, genießt ſie volle Handlungsfreiheit und ſteht lediglich unter
den allgemeinen Rechtsgrundſätzen.
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