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Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.

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§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie.

3) In Württemberg steht gemäß der Militär-Convention
vom 21./25. November 1870 Art. 11 1) im Falle eines Krieges
von dessen Ausbruch bis zu dessen Beendigung die obere Leitung
des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegs-
zwecke
eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn d. h. dem Kaiser zu.
Die Württembergische Regierung hat sich demgemäß verpflichtet,
bereits während des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in
Uebereinstimmung mit denjenigen des Nordd. Bundes (Reiches) zu
treffen und insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes
darauf Bedacht zu nehmen, auch eine der Kriegsstärke ihres
Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu organisiren. Die Be-
deutung dieser Bestimmung liegt mehr auf dem Gebiete des Heer-
wesens, als auf dem der Telegraphie als Verkehrsanstalt.

4. Dem Reiche steht die Regelung des Post- und Telegra-
phen-Verkehrs mit dem Auslande zu. Auf Bayern und Württem-
berg als Glieder des Reiches findet dieser Satz im Allgemeinen
ebenfalls Anwendung, da dem Auslande gegenüber Deutschland
in allen Beziehungen als Einheit handelt. Die Wahrnehmung
der Beziehungen zu anderen Post- und Telegraphen-Verwaltungen
steht nach Art. 50 Abs. 2 der R.-V. dem Kaiser zu. Die Bay-
rische und die Württembergische Postverwaltung haben jedoch die
Befugniß, ihren eigenen unmittelbaren Verkehr mit ihren dem
Reiche nicht angehörenden Nachbarstaaten zu regeln unter Beob-
achtung der im Art. 49 des Postvertrages v. 23. November 1867
getroffenen Bestimmungen 2). R.-V. Art. 52 Abs. 3. Im dem
Art. 52 des Postvertrages zwischen Deutschland und Oesterreich-

niß verdanke ich der gütigen Mittheilung des Herrn Geheimen Oberpostrathes
Dr. Fischer in Berlin.
1) B.-G.-Bl. 1870 S. 661.
2) B.-G.-Bl. 1868 S. 63. Die hier in Betracht kommenden Bestimmun-
gen dieses Vertrages gehen dahin, daß bei den Verhandlungen mit fremden
Regierungen, welche eine Postverwaltung einleitet oder führt, die andern ver-
bündeten Postverwaltungen in Kenntniß gesetzt werden sollen, ferner daß der
Abschluß des Vertrages, soweit es thunlich ist, gemeinschaftlich bewirkt wird,
und endlich daß jedenfalls durch die Verträge dahin Vorsorge getroffen wird,
daß die der einen Deutschen Verwaltung zugebilligten Erleichterungen des Ver-
kehrs in gleicher Weise und unter denselben Bedingungen auch auf den durch
diese Verwaltung stückweise vermittelten Korrespondenzverkehr der andern
Deutschen Postgebiete zur Anwendung gelangen.
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.

3) In Württemberg ſteht gemäß der Militär-Convention
vom 21./25. November 1870 Art. 11 1) im Falle eines Krieges
von deſſen Ausbruch bis zu deſſen Beendigung die obere Leitung
des Telegraphenweſens, ſoweit ſolches für die Kriegs-
zwecke
eingerichtet iſt, dem Bundesfeldherrn d. h. dem Kaiſer zu.
Die Württembergiſche Regierung hat ſich demgemäß verpflichtet,
bereits während des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in
Uebereinſtimmung mit denjenigen des Nordd. Bundes (Reiches) zu
treffen und insbeſondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes
darauf Bedacht zu nehmen, auch eine der Kriegsſtärke ihres
Armeekorps entſprechende Feldtelegraphie zu organiſiren. Die Be-
deutung dieſer Beſtimmung liegt mehr auf dem Gebiete des Heer-
weſens, als auf dem der Telegraphie als Verkehrsanſtalt.

4. Dem Reiche ſteht die Regelung des Poſt- und Telegra-
phen-Verkehrs mit dem Auslande zu. Auf Bayern und Württem-
berg als Glieder des Reiches findet dieſer Satz im Allgemeinen
ebenfalls Anwendung, da dem Auslande gegenüber Deutſchland
in allen Beziehungen als Einheit handelt. Die Wahrnehmung
der Beziehungen zu anderen Poſt- und Telegraphen-Verwaltungen
ſteht nach Art. 50 Abſ. 2 der R.-V. dem Kaiſer zu. Die Bay-
riſche und die Württembergiſche Poſtverwaltung haben jedoch die
Befugniß, ihren eigenen unmittelbaren Verkehr mit ihren dem
Reiche nicht angehörenden Nachbarſtaaten zu regeln unter Beob-
achtung der im Art. 49 des Poſtvertrages v. 23. November 1867
getroffenen Beſtimmungen 2). R.-V. Art. 52 Abſ. 3. Im dem
Art. 52 des Poſtvertrages zwiſchen Deutſchland und Oeſterreich-

niß verdanke ich der gütigen Mittheilung des Herrn Geheimen Oberpoſtrathes
Dr. Fiſcher in Berlin.
1) B.-G.-Bl. 1870 S. 661.
2) B.-G.-Bl. 1868 S. 63. Die hier in Betracht kommenden Beſtimmun-
gen dieſes Vertrages gehen dahin, daß bei den Verhandlungen mit fremden
Regierungen, welche eine Poſtverwaltung einleitet oder führt, die andern ver-
bündeten Poſtverwaltungen in Kenntniß geſetzt werden ſollen, ferner daß der
Abſchluß des Vertrages, ſoweit es thunlich iſt, gemeinſchaftlich bewirkt wird,
und endlich daß jedenfalls durch die Verträge dahin Vorſorge getroffen wird,
daß die der einen Deutſchen Verwaltung zugebilligten Erleichterungen des Ver-
kehrs in gleicher Weiſe und unter denſelben Bedingungen auch auf den durch
dieſe Verwaltung ſtückweiſe vermittelten Korreſpondenzverkehr der andern
Deutſchen Poſtgebiete zur Anwendung gelangen.
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[292/0306] §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. 3) In Württemberg ſteht gemäß der Militär-Convention vom 21./25. November 1870 Art. 11 1) im Falle eines Krieges von deſſen Ausbruch bis zu deſſen Beendigung die obere Leitung des Telegraphenweſens, ſoweit ſolches für die Kriegs- zwecke eingerichtet iſt, dem Bundesfeldherrn d. h. dem Kaiſer zu. Die Württembergiſche Regierung hat ſich demgemäß verpflichtet, bereits während des Friedens die bezüglichen Einrichtungen in Uebereinſtimmung mit denjenigen des Nordd. Bundes (Reiches) zu treffen und insbeſondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht zu nehmen, auch eine der Kriegsſtärke ihres Armeekorps entſprechende Feldtelegraphie zu organiſiren. Die Be- deutung dieſer Beſtimmung liegt mehr auf dem Gebiete des Heer- weſens, als auf dem der Telegraphie als Verkehrsanſtalt. 4. Dem Reiche ſteht die Regelung des Poſt- und Telegra- phen-Verkehrs mit dem Auslande zu. Auf Bayern und Württem- berg als Glieder des Reiches findet dieſer Satz im Allgemeinen ebenfalls Anwendung, da dem Auslande gegenüber Deutſchland in allen Beziehungen als Einheit handelt. Die Wahrnehmung der Beziehungen zu anderen Poſt- und Telegraphen-Verwaltungen ſteht nach Art. 50 Abſ. 2 der R.-V. dem Kaiſer zu. Die Bay- riſche und die Württembergiſche Poſtverwaltung haben jedoch die Befugniß, ihren eigenen unmittelbaren Verkehr mit ihren dem Reiche nicht angehörenden Nachbarſtaaten zu regeln unter Beob- achtung der im Art. 49 des Poſtvertrages v. 23. November 1867 getroffenen Beſtimmungen 2). R.-V. Art. 52 Abſ. 3. Im dem Art. 52 des Poſtvertrages zwiſchen Deutſchland und Oeſterreich- 2) 1) B.-G.-Bl. 1870 S. 661. 2) B.-G.-Bl. 1868 S. 63. Die hier in Betracht kommenden Beſtimmun- gen dieſes Vertrages gehen dahin, daß bei den Verhandlungen mit fremden Regierungen, welche eine Poſtverwaltung einleitet oder führt, die andern ver- bündeten Poſtverwaltungen in Kenntniß geſetzt werden ſollen, ferner daß der Abſchluß des Vertrages, ſoweit es thunlich iſt, gemeinſchaftlich bewirkt wird, und endlich daß jedenfalls durch die Verträge dahin Vorſorge getroffen wird, daß die der einen Deutſchen Verwaltung zugebilligten Erleichterungen des Ver- kehrs in gleicher Weiſe und unter denſelben Bedingungen auch auf den durch dieſe Verwaltung ſtückweiſe vermittelten Korreſpondenzverkehr der andern Deutſchen Poſtgebiete zur Anwendung gelangen. 2) niß verdanke ich der gütigen Mittheilung des Herrn Geheimen Oberpoſtrathes Dr. Fiſcher in Berlin.

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Zitationshilfe: Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877, S. 292. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/laband_staatsrecht02_1878/306>, abgerufen am 23.11.2024.