Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie. b) In den Hansestädten Hamburg, Bremen und Lü- c) Preußen hat die Ausübung der ihm zustehenden 1) Für die finanzielle Uebergangsperiode wurde zugleich dem Bundesprä- sidium die Hälfte der auf die Hansestädte entfallenden Quote zur Disposition gestellt, zu dem Zwecke, daraus zunächst die Kosten für die Herstellung nor- maler Posteinrichtungen in den Hansestädten zu bestreiten. Nordd. Bundes- verfass. Art. 52 Abs. 5. 2) Vgl. die näheren Ausführungen in meinem Reichsfinanzrecht a. a. O. S. 466 ff. 3) Jedoch sind die Beamten Preußische Staatsbeamte und mittelbare
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. b) In den Hanſeſtädten Hamburg, Bremen und Lü- c) Preußen hat die Ausübung der ihm zuſtehenden 1) Für die finanzielle Uebergangsperiode wurde zugleich dem Bundesprä- ſidium die Hälfte der auf die Hanſeſtädte entfallenden Quote zur Dispoſition geſtellt, zu dem Zwecke, daraus zunächſt die Koſten für die Herſtellung nor- maler Poſteinrichtungen in den Hanſeſtädten zu beſtreiten. Nordd. Bundes- verfaſſ. Art. 52 Abſ. 5. 2) Vgl. die näheren Ausführungen in meinem Reichsfinanzrecht a. a. O. S. 466 ff. 3) Jedoch ſind die Beamten Preußiſche Staatsbeamte und mittelbare
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§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
b) In den Hanſeſtädten Hamburg, Bremen und Lü-
beck beſtanden vor Errichtung des Norddeutſchen Bundes höchſt
anomale Poſteinrichtungen, indem daſelbſt neben den eigenen Poſt-
anſtalten dieſer Staaten noch mehrere deutſche und ausländiſche
Poſtanſtalten etablirt waren. Der Art. 51 der Nordd. Bundes-
verfaſſung ermächtigte deshalb das Bundespräſidium „die Ver-
waltung und den Betrieb der verſchiedenen dort befindlichen ſtaat-
lichen Poſt- und Telegraphen-Anſtalten zu vereinigen“ 1). In
Ausführung dieſer Beſtimmung hat der Nordd. Bund beziehentl.
das Reich die geſammte Poſtverwaltung in den Hanſeſtädten über-
nommen, ſo daß dort derſelbe Umfang der Reichskompetenz wie
im Reichslande beſteht.
c) Preußen hat die Ausübung der ihm zuſtehenden
Rechte hinſichtlich der Verwaltung des Poſt- und Telegraphen-
weſens auf den Nordd. Bund, reſp. das Reich übertragen, indem
der Allerh. Erlaß v. 28. September 1867 beſtimmte, „daß die
Verwaltung des Poſt- und Telegraphenweſens vom 15. Oktob. 1867
ab von dem Miniſter für Handel ꝛc. mit den von demſelben als
Chef des Poſt- und Telegraphenweſens bisher geübten Befugniſſen
auf den Präſidenten des Staatsminiſteriums übergehe und unter
deſſen Verantwortlichkeit im Zuſammenhange mit der vom 1. Ja-
nuar 1868 ab dem Bundeskanzler zuſtehenden Verwaltung des
Poſt- und Telegraphenweſens des Norddeutſchen Bundes bearbeitet
werde.“ Rechtlich iſt demnach die Sphäre der Verwaltungskompe-
tenz Preußens von der Sphäre der dem Reiche zuſtehenden Ver-
waltungskompetenz geſchieden; thatſächlich aber ſind beide mit ein-
ander verſchmolzen, indem die Preußen zuſtehenden Rechte vom
Reiche ohne Mitwirkung Preußiſcher Behörden ausgeübt werden 2).
In Wirklichkeit beſteht demnach in Preußen dieſelbe Ausſchließlich-
keit der Reichsverwaltung wie im Reichslande und in den Hanſe-
ſtädten 3).
1) Für die finanzielle Uebergangsperiode wurde zugleich dem Bundesprä-
ſidium die Hälfte der auf die Hanſeſtädte entfallenden Quote zur Dispoſition
geſtellt, zu dem Zwecke, daraus zunächſt die Koſten für die Herſtellung nor-
maler Poſteinrichtungen in den Hanſeſtädten zu beſtreiten. Nordd. Bundes-
verfaſſ. Art. 52 Abſ. 5.
2) Vgl. die näheren Ausführungen in meinem Reichsfinanzrecht a. a. O.
S. 466 ff.
3) Jedoch ſind die Beamten Preußiſche Staatsbeamte und mittelbare
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