Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 71. Die Verwaltung der Post und Telegraphie. über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publikum,über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen zu, mit Ausnahme der reglementarischen und Tarifbestimmungen für den internen Ver- kehr innerhalb Bayerns, beziehungsweise Württembergs. R.-V. Art. 4 Z. 10. Art. 52 Abs. 2 Postges. v. 28. Oktob. 1871 §. 50 letzter Abs. Posttaxgesetz §. 13. 2. Dem Reiche steht für das ganze Reichsgebiet mit Aus- vereinbart, "daß die Ausdehnung der im Nordd. Bunde über die Vorrechte der Post geltenden Bestimmungen auf den internen Verkehr Württembergs in- soweit von der Zustimmung Württembergs abhängen soll, als diese Bestim- mungen der Post Vorrechte beilegen, welche derselben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung in Württemberg nicht zustehen". Dieser Vorbehalt ist erledigt, indem das die Vorrechte der Post regelnde Reichsgesetz v. 28. Okt. 1871 unter Zustimmung Württembergs für das ganze Reichsgebiet in Geltung getreten ist. 1) Die finanziellen Uebergangsbestimmungen im Art. 51 der R.-V. und im Gesetz v. 5. Juni 1869 §. 13 sind nicht mehr von Belang. Vgl. über die- selben meine Erörterungen in Hirth's Annalen 1873 (Bd. 6) S. 513 fg. 2) Die Beamten, welche vom Kaiser gemäß der R.-V. ernannt werden
und den Diensteid der unmittelbaren Reichsbeamten zu leisten haben, sind die Oberpostdirektoren, Oberposträthe, Posträthe, Postbauräthe, Postinspek- toren und Ober-Postkassen-Rendanten. §. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie. über die rechtlichen Verhältniſſe beider Anſtalten zum Publikum,über die Portofreiheiten und das Poſttaxweſen zu, mit Ausnahme der reglementariſchen und Tarifbeſtimmungen für den internen Ver- kehr innerhalb Bayerns, beziehungsweiſe Württembergs. R.-V. Art. 4 Z. 10. Art. 52 Abſ. 2 Poſtgeſ. v. 28. Oktob. 1871 §. 50 letzter Abſ. Poſttaxgeſetz §. 13. 2. Dem Reiche ſteht für das ganze Reichsgebiet mit Aus- vereinbart, „daß die Ausdehnung der im Nordd. Bunde über die Vorrechte der Poſt geltenden Beſtimmungen auf den internen Verkehr Württembergs in- ſoweit von der Zuſtimmung Württembergs abhängen ſoll, als dieſe Beſtim- mungen der Poſt Vorrechte beilegen, welche derſelben nach der gegenwärtigen Geſetzgebung in Württemberg nicht zuſtehen“. Dieſer Vorbehalt iſt erledigt, indem das die Vorrechte der Poſt regelnde Reichsgeſetz v. 28. Okt. 1871 unter Zuſtimmung Württembergs für das ganze Reichsgebiet in Geltung getreten iſt. 1) Die finanziellen Uebergangsbeſtimmungen im Art. 51 der R.-V. und im Geſetz v. 5. Juni 1869 §. 13 ſind nicht mehr von Belang. Vgl. über die- ſelben meine Erörterungen in Hirth’s Annalen 1873 (Bd. 6) S. 513 fg. 2) Die Beamten, welche vom Kaiſer gemäß der R.-V. ernannt werden
und den Dienſteid der unmittelbaren Reichsbeamten zu leiſten haben, ſind die Oberpoſtdirektoren, Oberpoſträthe, Poſträthe, Poſtbauräthe, Poſtinſpek- toren und Ober-Poſtkaſſen-Rendanten. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <p><pb facs="#f0302" n="288"/><fw place="top" type="header">§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.</fw><lb/> über die rechtlichen Verhältniſſe beider Anſtalten zum Publikum,<lb/> über die Portofreiheiten und das Poſttaxweſen zu, mit Ausnahme<lb/> der reglementariſchen und Tarifbeſtimmungen für den internen Ver-<lb/> kehr innerhalb Bayerns, beziehungsweiſe Württembergs. R.-V.<lb/> Art. 4 Z. 10. Art. 52 Abſ. 2 Poſtgeſ. v. 28. Oktob. 1871 §. 50<lb/> letzter Abſ. Poſttaxgeſetz §. 13.</p><lb/> <p>2. Dem <hi rendition="#g">Reiche</hi> ſteht für das ganze Reichsgebiet mit Aus-<lb/> nahme von Bayern und Württemberg die <hi rendition="#g">unmittelbare</hi> Ver-<lb/> waltung der Poſt und Telegraphie zu, welche für Rechnung des<lb/> Reiches geführt wird <note place="foot" n="1)">Die finanziellen Uebergangsbeſtimmungen im Art. 51 der R.-V. und<lb/> im Geſetz v. 5. Juni 1869 §. 13 ſind nicht mehr von Belang. Vgl. über die-<lb/> ſelben meine Erörterungen in <hi rendition="#g">Hirth</hi>’s Annalen 1873 (Bd. 6) S. 513 fg.</note>. R.-V. Art. 48 Abſ. 1. 49. Nur hin-<lb/> ſichtlich der Anſtellung der Beamten iſt im Art. 50 der R.-V. den<lb/> Einzelſtaaten ein Antheil zugeſtanden. Vom <hi rendition="#g">Kaiſer</hi> erfolgt die<lb/> Anſtellung der <hi rendition="#g">oberen</hi> Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe,<lb/> Ober-Inſpektoren), ferner der zur Wahrnehmung des Aufſichts- u. ſ. w.<lb/> Dienſtes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Be-<lb/> hörden fungirenden Poſt- und Telegraphenbeamten (z. B. Inſpek-<lb/> toren, Kontroleure <note place="foot" n="2)">Die Beamten, welche vom Kaiſer gemäß der R.-V. ernannt werden<lb/> und den Dienſteid der <hi rendition="#g">unmittelbaren</hi> Reichsbeamten zu leiſten haben,<lb/> ſind die Oberpoſtdirektoren, Oberpoſträthe, Poſträthe, Poſtbauräthe, Poſtinſpek-<lb/> toren und Ober-Poſtkaſſen-Rendanten.</note>. Von der Kaiſerlichen Ernennung dieſer Be-<lb/> amten wird den einzelnen Landesregierungen, ſoweit dieſelben ihre<lb/> Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Beſtätigung und Publi-<lb/> kation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. (Art. 50 Abſ. 4.)<lb/> Die <hi rendition="#g">Landesregierungen</hi> ſind befugt, die andern bei den Ver-<lb/> waltungsbehörden der Poſt und Telegraphie erforderlichen Beamten,<lb/> ſowie alle für den lokalen und techniſchen Betrieb beſtimmten, mit-<lb/> hin bei den eigentlichen Betriebsſtellen fungirenden Beamten u. ſ. w.,<lb/> anzuſtellen. (Art. 50 Abſ. 5). Auch dieſe Beamten ſind verpflichtet,<lb/><note xml:id="seg2pn_40_2" prev="#seg2pn_40_1" place="foot" n="3)">vereinbart, „daß die Ausdehnung der im Nordd. Bunde über die Vorrechte<lb/> der Poſt geltenden Beſtimmungen auf den internen Verkehr Württembergs in-<lb/> ſoweit von der Zuſtimmung Württembergs abhängen ſoll, als dieſe Beſtim-<lb/> mungen der Poſt Vorrechte beilegen, welche derſelben nach der gegenwärtigen<lb/> Geſetzgebung in Württemberg nicht zuſtehen“. Dieſer Vorbehalt iſt erledigt,<lb/> indem das die Vorrechte der Poſt regelnde Reichsgeſetz v. 28. Okt. 1871 unter<lb/> Zuſtimmung Württembergs für das ganze Reichsgebiet in Geltung getreten iſt.</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [288/0302]
§. 71. Die Verwaltung der Poſt und Telegraphie.
über die rechtlichen Verhältniſſe beider Anſtalten zum Publikum,
über die Portofreiheiten und das Poſttaxweſen zu, mit Ausnahme
der reglementariſchen und Tarifbeſtimmungen für den internen Ver-
kehr innerhalb Bayerns, beziehungsweiſe Württembergs. R.-V.
Art. 4 Z. 10. Art. 52 Abſ. 2 Poſtgeſ. v. 28. Oktob. 1871 §. 50
letzter Abſ. Poſttaxgeſetz §. 13.
2. Dem Reiche ſteht für das ganze Reichsgebiet mit Aus-
nahme von Bayern und Württemberg die unmittelbare Ver-
waltung der Poſt und Telegraphie zu, welche für Rechnung des
Reiches geführt wird 1). R.-V. Art. 48 Abſ. 1. 49. Nur hin-
ſichtlich der Anſtellung der Beamten iſt im Art. 50 der R.-V. den
Einzelſtaaten ein Antheil zugeſtanden. Vom Kaiſer erfolgt die
Anſtellung der oberen Beamten (z. B. der Direktoren, Räthe,
Ober-Inſpektoren), ferner der zur Wahrnehmung des Aufſichts- u. ſ. w.
Dienſtes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Be-
hörden fungirenden Poſt- und Telegraphenbeamten (z. B. Inſpek-
toren, Kontroleure 2). Von der Kaiſerlichen Ernennung dieſer Be-
amten wird den einzelnen Landesregierungen, ſoweit dieſelben ihre
Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Beſtätigung und Publi-
kation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. (Art. 50 Abſ. 4.)
Die Landesregierungen ſind befugt, die andern bei den Ver-
waltungsbehörden der Poſt und Telegraphie erforderlichen Beamten,
ſowie alle für den lokalen und techniſchen Betrieb beſtimmten, mit-
hin bei den eigentlichen Betriebsſtellen fungirenden Beamten u. ſ. w.,
anzuſtellen. (Art. 50 Abſ. 5). Auch dieſe Beamten ſind verpflichtet,
3)
1) Die finanziellen Uebergangsbeſtimmungen im Art. 51 der R.-V. und
im Geſetz v. 5. Juni 1869 §. 13 ſind nicht mehr von Belang. Vgl. über die-
ſelben meine Erörterungen in Hirth’s Annalen 1873 (Bd. 6) S. 513 fg.
2) Die Beamten, welche vom Kaiſer gemäß der R.-V. ernannt werden
und den Dienſteid der unmittelbaren Reichsbeamten zu leiſten haben,
ſind die Oberpoſtdirektoren, Oberpoſträthe, Poſträthe, Poſtbauräthe, Poſtinſpek-
toren und Ober-Poſtkaſſen-Rendanten.
3) vereinbart, „daß die Ausdehnung der im Nordd. Bunde über die Vorrechte
der Poſt geltenden Beſtimmungen auf den internen Verkehr Württembergs in-
ſoweit von der Zuſtimmung Württembergs abhängen ſoll, als dieſe Beſtim-
mungen der Poſt Vorrechte beilegen, welche derſelben nach der gegenwärtigen
Geſetzgebung in Württemberg nicht zuſtehen“. Dieſer Vorbehalt iſt erledigt,
indem das die Vorrechte der Poſt regelnde Reichsgeſetz v. 28. Okt. 1871 unter
Zuſtimmung Württembergs für das ganze Reichsgebiet in Geltung getreten iſt.
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