Laband, Paul: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Bd. 2. Tübingen, 1877.§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. d) Den Schiffen der Kriegsmarine des Reiches und e) Endlich haben die Konsuln das Interesse des Reiches, ihm gemachten Auslagen gegen alimentationspflichtige Verwandte, namentlich den Vater, des Unterstützten, vgl. das Urtheil des Reichs-Oberhandels- gerichts v. 18. Nov. 1871 (Entscheid. Bd. IV. S. 39). 1) Vgl. darüber König, Handb. S. 177 fg. 2) Konsulatsges. §. 27. 28. Ueber die Mitwirkung der Landesbehörden zur Ergreifung von Deserteuren und über die Pflicht zur Auslieferung der- selben enthalten alle Konsulats-Verträge detaillirte Vorschriften: Italien 16, Spanien 16, Mexiko 24, Salvador 29, Niederlande 10, Ver- einigte Staaten 14, Portugal 18, Rußland 12, Costa Rica 32. 3) Konsulatsgesetz §. 1 u. §. 3. 4) Nach einem Cirkular v. 14. März 1874 sind die jährlich zu er-
stattenden Handelsberichte abgesondert einzureichen, während weiter- gehende Mittheilungen, Urtheile über Personen und Verhältnisse u. s. w. und die Darstellung der gesammten Amtsthätigkeit der Konsulate in einem beson- deren Bericht zu behandeln sind. König, Handbuch S. 68. §. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten. d) Den Schiffen der Kriegsmarine des Reiches und e) Endlich haben die Konſuln das Intereſſe des Reiches, ihm gemachten Auslagen gegen alimentationspflichtige Verwandte, namentlich den Vater, des Unterſtützten, vgl. das Urtheil des Reichs-Oberhandels- gerichts v. 18. Nov. 1871 (Entſcheid. Bd. IV. S. 39). 1) Vgl. darüber König, Handb. S. 177 fg. 2) Konſulatsgeſ. §. 27. 28. Ueber die Mitwirkung der Landesbehörden zur Ergreifung von Deſerteuren und über die Pflicht zur Auslieferung der- ſelben enthalten alle Konſulats-Verträge detaillirte Vorſchriften: Italien 16, Spanien 16, Mexiko 24, Salvador 29, Niederlande 10, Ver- einigte Staaten 14, Portugal 18, Rußland 12, Coſta Rica 32. 3) Konſulatsgeſetz §. 1 u. §. 3. 4) Nach einem Cirkular v. 14. März 1874 ſind die jährlich zu er-
ſtattenden Handelsberichte abgeſondert einzureichen, während weiter- gehende Mittheilungen, Urtheile über Perſonen und Verhältniſſe u. ſ. w. und die Darſtellung der geſammten Amtsthätigkeit der Konſulate in einem beſon- deren Bericht zu behandeln ſind. König, Handbuch S. 68. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <pb facs="#f0291" n="277"/> <fw place="top" type="header">§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">d</hi>) Den <hi rendition="#g">Schiffen der Kriegsmarine</hi> des Reiches und<lb/> der Beſatzung derſelben haben die Konſuln Beiſtand zu gewähren.<lb/> Außer der gegen alle Reichsangehörigen in dieſer Hinſicht ihnen<lb/> obliegenden Pflicht iſt den Konſuln beſonders vorgeſchrieben, die<lb/> Befehlshaber dieſer Schiffe von den in ihrem Amtsbezirke in Be-<lb/> zug auf fremde Kriegsſchiffe beſtehenden Vorſchriften und Ortsge-<lb/> bräuchen zu unterrichten <note place="foot" n="1)">Vgl. darüber <hi rendition="#g">König</hi>, Handb. S. 177 fg.</note>; ferner ihnen von etwa dort herrſchen-<lb/> den epidemiſchen und anſteckenden Krankheiten Mittheilung zu<lb/> machen; endlich ihnen zur Wiederhabhaftwerdung deſertirter Mann-<lb/> ſchaften behülflich zu ſein <note place="foot" n="2)">Konſulatsgeſ. §. 27. 28. Ueber die Mitwirkung der Landesbehörden<lb/> zur Ergreifung von Deſerteuren und über die Pflicht zur Auslieferung der-<lb/> ſelben enthalten alle Konſulats-Verträge detaillirte Vorſchriften: <hi rendition="#g">Italien 16,<lb/> Spanien 16, Mexiko 24, Salvador 29, Niederlande 10, Ver-<lb/> einigte Staaten 14, Portugal 18, Rußland 12, Coſta Rica</hi> 32.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">e</hi>) Endlich haben die Konſuln das <hi rendition="#g">Intereſſe des Reiches</hi>,<lb/> namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr und Schifffahrt thun-<lb/> lichſt zu ſchützen und zu fördern, die Beobachtung der Staatsver-<lb/> träge zu überwachen, und insbeſondere dem Reichskanzler über<lb/> dieſe Angelegenheiten Berichte zu erſtatten <note place="foot" n="3)">Konſulatsgeſetz §. 1 u. §. 3.</note>. Wenn ſich Vorfälle<lb/> ereignen, deren ſofortige Kenntniß von Intereſſe iſt, oder wenn<lb/> der Konſul beſonderer Verhaltungsmaßregeln bedarf, ſo iſt ſofort<lb/> zu berichten. Hinſichtlich der laufenden Verwaltung aber hat der<lb/> Konſul möglichſt bald nach dem Schluſſe des Kalenderjahres einen<lb/><hi rendition="#g">Generalbericht</hi> über ſeine geſammte Thätigkeit an den Reichs-<lb/> kanzler einzuſenden. In demſelben iſt eine ſtatiſtiſche Zuſammen-<lb/> ſtellung über den Handels- und Schifffahrtsverkehr mit Deutſch-<lb/> land nach den näheren Anweiſungen der Dienſt-Inſtruktion zu<lb/> geben <note place="foot" n="4)">Nach einem <hi rendition="#g">Cirkular v. 14. März</hi> 1874 ſind die jährlich zu er-<lb/> ſtattenden <hi rendition="#g">Handelsberichte</hi> abgeſondert einzureichen, während weiter-<lb/> gehende Mittheilungen, Urtheile über Perſonen und Verhältniſſe u. ſ. w. und<lb/> die Darſtellung der geſammten Amtsthätigkeit der Konſulate in einem beſon-<lb/> deren Bericht zu behandeln ſind. <hi rendition="#g">König</hi>, Handbuch S. 68.</note> und eine gutachtliche Aeußerung beizufügen, welche Aus-<lb/><note xml:id="seg2pn_37_2" prev="#seg2pn_37_1" place="foot" n="6)">ihm gemachten Auslagen gegen alimentationspflichtige Verwandte, namentlich<lb/> den Vater, des Unterſtützten, vgl. das Urtheil des <hi rendition="#g">Reichs-Oberhandels-<lb/> gerichts</hi> v. 18. Nov. 1871 (Entſcheid. Bd. <hi rendition="#aq">IV.</hi> S. 39).</note><lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [277/0291]
§. 70. Die Verwaltung der auswärtigen Angelegenheiten.
d) Den Schiffen der Kriegsmarine des Reiches und
der Beſatzung derſelben haben die Konſuln Beiſtand zu gewähren.
Außer der gegen alle Reichsangehörigen in dieſer Hinſicht ihnen
obliegenden Pflicht iſt den Konſuln beſonders vorgeſchrieben, die
Befehlshaber dieſer Schiffe von den in ihrem Amtsbezirke in Be-
zug auf fremde Kriegsſchiffe beſtehenden Vorſchriften und Ortsge-
bräuchen zu unterrichten 1); ferner ihnen von etwa dort herrſchen-
den epidemiſchen und anſteckenden Krankheiten Mittheilung zu
machen; endlich ihnen zur Wiederhabhaftwerdung deſertirter Mann-
ſchaften behülflich zu ſein 2).
e) Endlich haben die Konſuln das Intereſſe des Reiches,
namentlich in Bezug auf Handel, Verkehr und Schifffahrt thun-
lichſt zu ſchützen und zu fördern, die Beobachtung der Staatsver-
träge zu überwachen, und insbeſondere dem Reichskanzler über
dieſe Angelegenheiten Berichte zu erſtatten 3). Wenn ſich Vorfälle
ereignen, deren ſofortige Kenntniß von Intereſſe iſt, oder wenn
der Konſul beſonderer Verhaltungsmaßregeln bedarf, ſo iſt ſofort
zu berichten. Hinſichtlich der laufenden Verwaltung aber hat der
Konſul möglichſt bald nach dem Schluſſe des Kalenderjahres einen
Generalbericht über ſeine geſammte Thätigkeit an den Reichs-
kanzler einzuſenden. In demſelben iſt eine ſtatiſtiſche Zuſammen-
ſtellung über den Handels- und Schifffahrtsverkehr mit Deutſch-
land nach den näheren Anweiſungen der Dienſt-Inſtruktion zu
geben 4) und eine gutachtliche Aeußerung beizufügen, welche Aus-
6)
1) Vgl. darüber König, Handb. S. 177 fg.
2) Konſulatsgeſ. §. 27. 28. Ueber die Mitwirkung der Landesbehörden
zur Ergreifung von Deſerteuren und über die Pflicht zur Auslieferung der-
ſelben enthalten alle Konſulats-Verträge detaillirte Vorſchriften: Italien 16,
Spanien 16, Mexiko 24, Salvador 29, Niederlande 10, Ver-
einigte Staaten 14, Portugal 18, Rußland 12, Coſta Rica 32.
3) Konſulatsgeſetz §. 1 u. §. 3.
4) Nach einem Cirkular v. 14. März 1874 ſind die jährlich zu er-
ſtattenden Handelsberichte abgeſondert einzureichen, während weiter-
gehende Mittheilungen, Urtheile über Perſonen und Verhältniſſe u. ſ. w. und
die Darſtellung der geſammten Amtsthätigkeit der Konſulate in einem beſon-
deren Bericht zu behandeln ſind. König, Handbuch S. 68.
6) ihm gemachten Auslagen gegen alimentationspflichtige Verwandte, namentlich
den Vater, des Unterſtützten, vgl. das Urtheil des Reichs-Oberhandels-
gerichts v. 18. Nov. 1871 (Entſcheid. Bd. IV. S. 39).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |